Berufs-Praktikum

Offizielle Informationen zum Berufs-Praktikum (Dr. Joachim Stary)

Au-pair-Tätigkeit

Au-pair-Tätigkeiten werden nicht als Praktikum anerkannt!

Anerkennung

 Studierenden, die vor ihrem Studium
- einer pädagogischen Berufstätigkeit nachgegangen sind
- eine pädagogische Ausbildung (z.B. Erzieherausbildung) absolviert haben
- ein berufsvorbereitendes Praktikum absolviert haben 
- ein “Freiwilliges Soziales Jahr” (mit pädagogischem Schwerpunkt) absolviert haben
wird bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen diese Tätigkeit als Praktikum im Rahmen des Bachelor-Studiengangs anerkannt.
Wichtig: Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit mindestens 400 Stunden betrug. Im Falle einer Ausbildung als ErzieherIn genügt die Kopie des Zeugnisses.

Die Anerkennung Ihrer Tätigkeit als Praktikum im Rahmen des Bachelor-Studiums entbindet Sie allerdings nicht von der Pflicht, einen Praktikumsbericht einzureichen. Studierende mit einer Erzieher-Ausbildung haben in der Regel im Verlauf  ihrer Ausbildung mehrere Berichte verfasst. In diesem Fall ist es hinreichend, einen dieser Berichte dem Praktikumsbüro einzureichen.

Studierende, deren Tätigkeiten vor ihrem Studium als Praktikum im Rahmen des Bachelor-Studiums anerkannt wurden, brauchen an den beiden praktikumsvorbereitenden Kolloquien  und dem praktikumsnachbereitenden Kolloquium NICHT teilzunehmen. Sie müssen sich aber – um dieses Modul mit der aktiven und regelmäßigen Teilnahme abschließen zu können – im 3. Fachsemester (SoSe)  in Campus Management registrieren.

Abgabefrist des Praktikumsberichts

Der  Praktikumsbericht ist  innerhalb der sechssemestrigen Studienzeit abzugeben. Er ist die Grundlage für die Bestätigung der “Aktiven Teilnahme”.

Anmeldepflicht

Das Berufspraktikum ist beim Praktikumsbeauftragten anzumelden, da es ansonsten möglicherweise nicht angerechnet werden kann (z.B. weil seitens des Studierenden nicht einschlägig oder nicht qualifiziert genug ausgewählt). Im Falle eines nicht angemeldeten Berufspraktikums behält sich der Prüfungsausschuss das Recht vor, ein bereits geleistetes Berufspraktikum nicht anzuerkennen.

Praktikum “Praxis der Personalarbeit”: Teilnahmepflicht an den Kolloquiums-Terminen 2 und 3

Studierende, die ihr Praktikum im Rahmen des vom Fachbereich angebotenen Praktikums “Praxis der Personalarbeit” durchführen, müssen nur an den Terminen 2 (im Juli) und 3 (im Juni im darauf folgenden Jahres) teilnehmen.

Bescheinigung Pflichtpraktikum

Einige Firmen verlangen von ihren Praktikanten den Nachweis, dass es sich bei diesem Praktikum um ein Pflichtpraktikum handelt. Eine entsprechende Bescheinigung erhalten Sie von mir im Praktikumsbüro.

Definition von Forschungspraktika in Abgrenzung zu Forschungsprojekten

Beschluss (24. Juni 2010):

Forschungspraktika müssen sich inhaltlich klar von der Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft in einem Forschungsprojekt unterscheiden. Diese Unterscheidung ist durch die Vorlage einer Beschreibung gegeben, aus der ersichtlich ist, dass und wie der Praktikant unter Anleitung einen Einblick in den methodischen Ablauf eines Forschungsprojektes erhält und er in die einzelnen Phasen der Datenerhebung, -eingabe, -auswertung und ggf. –interpretation aktiv einbezogen wird. Dieser Nachweis soll vom jeweiligen Arbeitsbereich erbracht und Herrn Stary vorgelegt werden.

Kann die Tätigkeit als „Studentische Hilfskraft“ als Äquivalent zum Berufspraktikum angerechnet werden?

Beschluss (24. Juni 2010):

Die im Rahmen einer Tätigkeit als „studentische Hilfskraft“ verrichteten Tätigkeiten können nur in begründeten Ausnahmefällen als Praktikum anerkannt werden. Solche Ausnahmen sind begründet, wenn nachgewiesen wird, dass die vom Praktikanten verrichteten Tätigkeiten zu weit überwiegenden Teilen mit den in der Praktikumsordnung formulieren Zielen korrespondieren. Dieser Nachweis wird durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des entsprechenden Arbeitsbereichs erbracht, aus der ersichtlich ist, welche Tätigkeiten der Studierende verrichtet hat.

Auslands-Bafög bei Auslandspraktika

Darüber informiert das BMBF.

Zusatzqualifikation “Praxis der Personalarbeit”

Dieses Praktikum wird im Rahmen des Moduls „Berufspraktikum“ voll anerkannt. Die im Rahmen des „Praktikums der Personalarbeit“ zu erstellende
Abschlussarbeit wird als Praktikumsbericht anerkannt.