Warnung vor politischer Werbung an Schulen

Das VG München hat einen Eilenantrag (Beschluss vom 04.02.2026 – M 23 E 25.5470) gegen polizeiliche Warnungen vor schulischen Veranstaltungen einer Bürgerinitiative mit Ver­bin­dun­gen zur Par­tei „die­Ba­sis“ abgelehnt. Die Polizei habe im Rahmen ihrer Befugnisse vor einer politischen Beeinflussung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler gewarnt.

Die Initiative, deren Vorstände leitende Positionen in der Partei bekleiden, bot mehreren weiterführenden Schulen Veranstaltungen zur politischen Bildung an. Die Veranstaltungen wurden über offizielle Kanäle der Partei beworben. Das Polizeipräsidium informierte die Schulämter über die Aktion der Initiative und warnte sie vor den Veranstaltungen, da die Protagonistinnen und Protagonisten der Initiative zur Querdenkerszene gehörten.

Das VG sah in der angebotenen Veranstaltungen einen Gefährdung der politischen Neutralität an Schulen. Das Verbot politischer Werbung an Schulen diene der Sicherung des Bildungsauftrages, Schüler zu mündigen Bürgern zu erziehen und sie dazu zu befähigen, politische Vorgänge kritisch und selbstständig einzuschätzen. An staatlichen Schulen sei kein Raum für parteipolitische (einseitige) Beeinflussung.

Gesetzlich verankert ist dieses Verbot politischer Werbung in Art. 84 Abs. 2 BayEuG:

(2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.