Anklage gegen Abgeordneten – ein Fall für die Indemnität?

Das Landgericht Berlin I hat Mitte März die Anklage gegen den AfD-Bundestagsabgeordneten Matthias Moosdorf zur Hauptverhandlung zugelassen (Az. 502 KLs 7/26). Vorgeworfen wird ihm das Verwenden von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Am 22. Juni 2023 soll er während einer laufenden Bundestagssitzung einen Parteikollegen im Bereich der Garderobe am Zugang Ost zum Reichstagsgebäude mit dem Hitlergruß begrüßt haben.

Die Immunität des Abgeordneten wurde nach Art. 46 Abs. 2 GG bereits im vergangenen Herbst durch den Bundestag aufgehoben. Aber könnte hier nicht vielleicht sogar seine Imdemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG greifen?

Die Vorschrift bestimmt Folgendes:

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Das Merkmal der „Äußerung“ dürfte nach Sinn und Zweck der Vorschrift hier weit zu verstehen sein. Jedenfalls ist nicht erkennbar, warum symbolische, nicht-verbale Äußerungen vom Schutzbereich ausgenommen sein sollten.

Schwieriger zu beantworten ist hingegen die Frage, ob der räumliche Schutzbereich der Indemnität hier eröffnet ist. Die Kommentarliteratur ist hier mangels bisheriger praktischer Anschauungsfälle erstaunlich schmallippig. Konsentiert ist nur auf der einen Seite, dass Äußerungen im Plenum und in den Sitzungen der Bundestatsausschüsse vom Schutz erfasst sind. Nach ganz herrschender Auffassung gilt dies, obwohl vom Wortlaut nicht erfasst, auch für Fraktionssitzungen und ähnliche Gremien der Fraktionen. Auf der anderen Seite sind Äußerungen in Parteigremien, auf Wahlversammlungen oder bei Gelegenheit von Interviews vom Schutz nicht erfasst – dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut.

Der Fall des Abgeordneten Moosdorf liegt zwischen diesen beiden Polen. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung dürfte also sein, inwiefern die Geste „der Parlamentsarbeit des Abgeordneten, nicht seiner Privatsphäre oder den Funktionen in seiner Partei zuzuordnen“ ist (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 3 StR 484/24, m.w.N.). Der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit der Plenarsitzung könnte dafür sprechen, sie der Parlamentsarbeit tatsächlich zuzurechnen. Der fehlende inhaltliche Bezug zur Plenararbeit könnte angeführt werden, um eine solche Zurechnung zu vermeiden.

Der Eröffnungsbeschluss des LG Berlin I ist bisher nicht veröffentlicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gericht hier endgültig positioniert.

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