Wie der Presse zu entnehmen ist, hat der Landesvorstand der AfD Baden-Württemberg den Kreisvorstand Stuttgart seines Amtes enthoben. Grund sind finanzielle Unstimmigkeiten. Knapp 40.000 Euro sollen auf einem Parteikonto fehlen. Die Kooperation des Kreisvorstandes bei der Aufklärung soll mangelhaft sein.
Grundlage für diese Maßnahme ist § 16 Parteiengesetz (zusammen mit den entsprechenden Bestimmungen der Parteistazung):
§ 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,
- aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
- welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.
(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.
(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.
Auch die vom Landesverband angeordnete Einsetzung eines Notvorstands ist von dieser Kompetenz gedeckt, auch wenn sie im Wortlaut nicht eindeutig erwähnt ist. Allerdings ist dann schnellstmöglich eine Neuwahl anzuberaumen.