VG Berlin: Plakatspende an AfD unzulässig

Das VG Berlin hat heute entschieden, dass die AfD die Plakatspende eines österreichischen Staatsangehörigen, die vermutlich nicht aus seinem Vermögen, sondern aus demjenigen des Milliardärs Henning Conle geleistet wurde, nicht hätte annehmen dürfen. Damit konretisiert das Gericht das Verhältnis zwischen Strohmannspenden und anonymen Spenden. Strohmannspenden i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG liegen vor, wenn es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Die Konstellation scheint hier nicht gegeben gewesen zu sein, da für die AfD die Umgehungskonstellation zunächst nicht erkannbar war.

Das Gericht ist aber davon ausgegangen, dass es sich um eine anonyme Spende handelt, d.h. um eine Spende, deren Spender nach objektiven Kriterien nicht feststellbar ist. Auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder sonstiges schuldhaftes Verhalten der Partei kommt es dabei nicht an.

Für Parteien bedeutet dies, dass sie in Zukunft besonders sorgfältig prüfen müssen, welche Spenden sie annehmen, um nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Spende später noch abführen zu müssen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Captcha
Refresh
Hilfe
Hinweis / Hint
Das Captcha kann Kleinbuchstaben, Ziffern und die Sonderzeichzeichen »?!#%&« enthalten.
The captcha could contain lower case, numeric characters and special characters as »!#%&«.