Eilantrag gegen Urabstimmung bei den Grünen

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet ist beim Landgericht Berlin ein Eilantrag eingegangen, mit dem 130 Parteimitglieder die Durchführung der Urabstimmung zur Satzungänderung bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN verhindern wollen. Gegenstand der Satzungsänderung sind verschiedene Maßnahmen, mit denen die Parteistruktur an die in den letzten Jahren gestiegene Mitgliederzahl angepasst werden soll. Dabei sollen etwa auch die Hürden für bestimmte Antragsrechte auf dem Bundesparteitag erhöht werden.

Die Antragstellenden halten die Urabstimmung nach Angaben der Süddeutschen Zeitung für rechtwidrig, weil – anders als bei einer Satzungsänderung durch den Bundesparteitag – keine 2/3-Mehrheit erforderlich sein soll. Außerdem soll auch keine Mindestbeteiligung nötig sein.

Stützen für diese Rechtsauffassung finden sich in der Grünen-Satzung, auf die sich die Antragstellenden wohl berufen, nicht. Allerdings übersehen sie dabei einen viel entscheidenderen Punkt. Denn eine Urabstimmung über eine Satzungsänderung ist durch das Parteiengesetz selbst ausgeschlossen.

§ 9 Abs. 3 PartG legt insofern ohne Möglichkeit der Abweichnung fest:

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

Satzungsänderungen unterliegen daher dem sogenannten Parteitagsvorbehalt. Änderungen durch Urabstimmung (egal mit welcher Beteiligung und welchem Quorum) sind rechtlich unzulässig.

Ob der Eilantrag Erfolg haben wird, ist trotzdem überaus zweifelhaft. Insofern ist im Moment nicht klar, wieso den Mitgliedern unabwendbare Nachteile entstehen würden, wenn sie auf die nachträgliche Anfechtung verwiesen würden. In dieser Hinsicht ähnelt der Fall dem Antrag von Bodo Ramelow, über den wir hier berichteten.

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