Innerhalb weniger Tage haben zwei Gerichte den Grundsatz bestätigt, dass für vorbeugenden Rechtsschutz gegen Parteibeschlüsse grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Im ersten Fall hatte sich Bodo Ramelow an das Bundesschiedsgericht der Linken gewandt, um zu erreichen, dass der Bundesvorstand auf dem nächsten Bundesparteitag keinen Antrag stellen darf, der einen „Gehaltsdeckel“ für Abgeordnete einführt (s. unten). Wie die FAZ berichtet, hat das Schiesgericht diesen Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen, da der Bundesvorstand noch nicht einmal verbindlich über diesen Antrag entschieden hatte.
Im zweiten Fall wollte eine Gruppe von Basismitglieder der Grünen die Durchführung der Ur-Abstimmung über die Satzungsreform vor dem Landgericht Berlin verhindern (s. unten). Auch hier lehnte das Gericht den Antrag ab, weil es den Mitglieder zuzumuten sei, den Ausgang der Abstimmung abzuwarten und ggf. nachträglichen Rechtsschutz zu suchen.
Zur Urabstimmung von B90/Die Grünen über Änderungen ihrer Bundessatzung:
Zu dem von Frau Prof.Schönberger (29.05.26) hier angesprochenen Parteitagsvorbehalt für Satzungen in § 9 Abs.3 PartG gibt es eine Entscheidung des Bundesschiedsgerichts von B90/Die Grünen von 1992, die § 9 Abs. 3 PartG für insoweit verfassungswidrig und unbeachtlich hält, eine Urabstimmung über Satzung/Satzungsänderung – abgeleitet aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs.1 Satz 2 GG und mangelnder „Kompetenz“ des Bundesgesetzgebers, Urabstimmungen über Satzungen zu verbieten – als zulässig ansieht (https://docserv.uni-duesseldorf.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-34397/GR92-01.pdf – dort S.3/4). Wäre das eine (verfassungs-)rechtlich tragfähige Grundlage für die Urabstimmung? Ist das Konsens, wer vertritt das in der Rechtswissenachaft aktuell so?
Tatsächlich kenne ich keine Stimmen in der Literatur, die dieses Argument so vertreten.
Selbst wenn man sich aber auf den Standpunkt stellen wollte, die Bestimmung sei verfassungswidrig, bliebe das Bundesschiedsgericht (genau wie einfache staatliche Gerichte) doch an das Parteiengesetz gebunden. Allein das Bundesverfassungsgericht könnte die Norm für verfassungswidrig erklären. Solange es das nicht getan hat, ist die Norm bindend.
Es bliebe eine verfassungskonforme Auslegung möglich, wie sie – wenn ich Recht sehe – mit Blick auf die Entstehungszeit von § 9 Abs.3 und 4 PartG und zwischenzeitliche Entwicklungen wohl vertreten wird (Morlok ?).
Angesichts des klaren Wortlauts sehe ich da kaum Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung, die zur Zulässigkeit der Satzungsänderung durch Urabstimmung führen würde.