EU-Parteiverbot – wie wehrhaft ist die Europäische Union?

Das Europäische Parlament hatte heute, in seiner letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, darüber zu beschließen, ob die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (APPE) aufgefordert wird zu prüfen, ob die rechtsextreme Partei Europe of Sovereign Nations (ESN) – Heimat der Alternative für Deutschland (AfD) – die Werte der Union (Art. 2 EUV) wahrt. In Art. 2 EUV sind die Grundwerte der EU, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte verankert. Das Briefing der Plenarsitzung in Straßburg informierte vorab über den Vorgang. Die Abstimmung war geheim und wurde mit 414 zu 224 Stimmen bei 18 Enthaltungen angenommen.

Die weisungsunabhängige Aufsichtsbehörde für europäische Parteien löste den in der Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Parteienstatut) in Art. 10 im Detail vorgesehenen Prüfprozess aus, der am Ende dazu führen kann, dass die ESN ihr Recht auf politische Partei verliert und die Partei damit verboten wird.

Das durch den heutigen Beschluss in Gang gesetzte formelle Überprüfungsverfahren ist durch eine klare Fristsetzung in der Verordnung zeitlich streng reglementiert. Mit einer Entscheidung ist daher in absehbarer Zeit zu rechnen. Im Verfahren wird der Partei die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme abzugeben und Abhilfemaßnahmen einzuleiten Zudem wird die Behörde verpflichten, den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten zu konsultieren, bevor eine Streichung aus dem Register in Betracht gezogen werden kann. Erst nach diesen aufeinanderfolgenden Schritten und vorbehaltlich des Einspruchsrechts des Parlaments oder des Rates könnte die Behörde letztendlich beschließen, die Partei aus dem Register zu streichen und sie damit faktisch zu verbieten. Zur Möglichkeit eines Ausschlusses der ESN-Partei von der EU-Parteienfinanzierung ist auf dem Verfassungsblog gerade ein Beitrag erschienen.

Die heutige Entscheidung des Parlamentes die Partei Europe of Sovereign Nation einer Überprüfung auf die Einhaltung der Werte der Union aus Art. 2 EUV zu unterziehen reiht sich ein in die jüngste Rechtsprechung des EuGH. Im Urteil des EuGH vom 21. April 2026  – Rechtssache C-769/22 Kommission / Ungarn zu den Werten der Union hat der EuGH entschieden, dass Art. 2 EUV justiziabel, d.h. gerichtlich durchsetzbar ist. Er stellt fest, dass „die in Art. 2 EUV verankerten Werte als solche einen rechtsverbindlichen Charakter haben, aus dem sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane ergibt, diese Werte zu achten und sie beizubehalten und zu fördern.“ Es ist das erste Mal in der Geschichte der EU, dass der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV feststellt und hat damit zugleich klargestellt, dass Art. 2 EUV in einem solchen Verfahren auch eigenständig gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Die Überprüfungsmöglichkeiten der Einhaltung der Grundwerte der EU, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte werden derzeit einer rechtlichen Konkretisierung zugeführt, was ganz wesentlich zur Wehrhaftigkeit der EU beiträgt.

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