Nach dem Rückzug von Kai Wegner als Spitzenkandidat für die Abgeordnetenhauswahl in diesem September wird auch die Führungsspitze der Partei umgebaut. Denn Wegner ist nicht nur von seiner (juristisch ohnehin inexistenten) Spitzenkanidatur zurückgetreten. Auch seine Position als Landesvorsitzender gab er auf – auch wenn dies in der Presse nur wenig Aufmerksamkeit fand.

Gestern hat der Landesvorstand Stefan Evers zum neuen Spitzenkandidaten sowie zum kommissarischen Landesvorsitzenden gewählt. Für die Wahl eines Landesvorsitzenden ist nach § 9 Abs. 4 PartG eigentlich ausschließlich der Parteitag zuständig:
§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
[…]
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
Da Evers jedoch ordnungsgemäß zum stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt wurde, kann man hierin wohl eine zulässige Übernahme der Vorsitzendenfuktionen in Ausübung dieser Stellung als Stellvertreter sehen.
Anders sieht es hingegen beim neuen kommissarischen Generalsekretär, Lukas Krieger, aus. Auch wenn es in der Presse so klingt, als sei die alte, ordnungsgemäß vom Parteitag gewählte Generalsekretärin Ottilie Klein von Evers entlassen worden, ist sie tatsächlich von ihrem Amt zurückgetreten. Anders als durch Rücktritt oder Abwahl durch den Parteitag wäre es auch nicht möglich gewesen, ihre Position zu beenden. Durch diesen Rücktritt ist der Posten des Generalsekretärs jetzt vakant. Da es keinen stellvertretenden Generalsekretär gibt, kann die Position nicht kommissarisch von einem anderen Landesvorstandsmitglied übernommen werden. Die „Wahl“ eines kommissarischen Generalsekretärs steht dem Landesvorstand schlicht nicht zu. Diese muss vielmehr durch einen Parteitag erfolgen.
Im Übrigen ist Lukas Krieger, soweit ersichtlich, bisher überhaupt nicht gewähltes Mitglied des Landesvorstands, sondern lediglich aufgrund seiner Position als Berliner Bundestagsabgeordneter kraft Satzung „beratend hinzugezogen“, wie § 26 Abs. 5 der Landessatzung bestimmt. Er kann daher überhaupt keine Funktion eines gewählten Vorstandsmitglieds wahrnehmen. Seine „Wahl“ zum „kommissarischen Generalsekretär“ widerspricht insofern klar dem Parteiengesetz, sofern damit tatsächlich die Übernahme der entsprechenden Funktion und nicht lediglich eine symbolische Kommunikation nach außen verbunden ist.
Damit wiederholt sich auf der Berliner Landesebene gerade in gewisser Weise ein Vorgang, den die CDU auf Bundesebene vor zienlich genau drei Jahren vollzogen hat. Nach dem Rücktritt von Marion Czaja wurde Carsten Linnemann im Juli 2023 vom Bundesvorstand zum Generalsekretär ernannt – und das, obwohl die Bundessatzung, anders als die Landessatzung, die Position eines stellvertretenden Generalsekretärs kennt. Immerhin war er zuvor als stellvertretender Vorsitzender in den Bundesvorstand gewählt worden. Es dauerte fast ein Jahr, bis Linnemann ordnungsgemäß vom Parteitag gewählt wurde.