Nachdem es bei der Wahlaufstellungsversammlung der NRW-AfD am vergangenen Wochenende Presseberichten zufolge zu chaotischen Zuständen gekommen ist, scheint am gestrigen Tag auch ein Mediationsversuch zwischen den beiden in Konflikt stehenden Parteilagern gescheitert zu sein. Parteienrechtlich scheinen die Eskapaden vom Wochenende ohne Belang zu sein. Das Mediationsverfahren ist es allerdings nicht. Wie der Spiegel berichtet, fand das Treffen nämlich im Landtag statt. Damit wurden aber Fraktionsräume für Parteizwecke genutzt. Dies dürfte nicht nur einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Fraktionsgesetz NRW darstellen:
§ 3 Leistungen an Fraktionen
[…]
(2) Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.
Darüber hinaus dürfte auch (geht man davon aus, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgte) eine illegale Parteispende nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG vorliegen.
§ 25 Spenden
[…]
(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: 1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen; […]
Es bleibt abzuwarten, ob die Bundestagsverwaltung diesen Faden aufnehmen wird.