Versammlungsfreiheit von Rechten und Gegendemonstration
In Bad Nenndorf wollten Nazis demonstrieren, der DGB kündigte eine Gegendemonstration an. Der Landkreis Schaumburg verbot beide Demonstrationen. Das VG Hannover hat am 12. August 2010 entschieden, dass lediglich das Verbot der Demonstration der Rechten rechtswidrig war. Zur Begründung führte es an, dass den Rechten das Erstanmelder-Privileg zustehe. Außerdem wurde „entscheidend“ darauf abgestellt, dass „offenkundig deutlich mehr gewalttätiges Potenzial aus dem linksautonomen Spektrum zu erwarten“ gewesen sei.
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 13. August 2010 entschieden, dass dem DGB die Durchführung einer stationären Versammlung gestattet werden muss. Der konkrete Ort muss noch vom Landkreis bestimmt werden. Die Demonstration der Rechten darf nur auf einer eingeschränkten Route stattfinden. Das bedeutet, dass letztlich beide Demonstrationen in eingeschränkter Form in Bad Nenndorf stattfinden können.
Einen polizeilichen Notstand, auf den der Landkreis seine Totalverbote gestützt hatte, hat der Senat weder feststellen noch ausschließen können. Er ist deshalb im Wege der Abwägung zu den genannten Entscheidungen gelangt.
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Siehe dazu auch den Fall Deutsche Eiche e. V.