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Der aktuelle Fall (2/2011)

Am 4. Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sowohl der nachträgliche Wegfall der zunächst geltenden 10-Jahres-Höchstfrist wie auch die nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung gegen das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verstoßen.
Die Regelungen bleiben bis zum 31. Mai 2013 weiterhin gültig, es ist jedoch zu beachten, dass „die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn „eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Therapieunterbringungsgesetz leidet.“
Das Urteil folgt damit der Rechtsprechung des EGMR, der 2009 und 2011 über die deutschen Regeln zu entscheiden hatte. In Bezug auf dessen Urteile hat das BVerfG im Leitsatz 1 des Urteils überaus EMRK-freundlich entschieden: „Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können.“

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Der Beitrag wurde am Donnerstag, den 5. Mai 2011 um 17:01 Uhr von Dominik Steiger veröffentlicht und wurde unter Allgemein abgelegt. Sie können die Kommentare zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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