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Der aktuelle Fall (2/2012) – Blockupy

Am 4. Mai 2012 verbot die Stadt Frankfurt am Main Demonstrationen im Rahmen von europaweiten Aktionstagen unter dem Motto „BLOCKUPY!“ vom 16. bis 19. Mai 2012 in Frankfurt am Main. Zur Begründung führte sie aus, die angekündigte „Massenblockade“, „Besetzung“, „Belagerung“ und „Lahmlegung“ der zentralen Plätze sowie der Zugänge und Zufahrten zur EZB sowie anderer Banken, Büros und Geschäfte in der Innenstadt über mehrere Tage solle nach den Plänen der Anmelder die Funktionsfähigkeit der Innenstadt mit ihrem Banken-und Geschäftsviertel beseitigen und würde dadurch die von der Verfassung geschützten Grundrechte Berufsfreiheit und Eigentum der dort lebenden und arbeitenden sowie gewerbetreibenden Menschen, insbesondere der Mitarbeiter der Banken und Geschäfte, der Kunden, Geschäftsinhaber und Geschäftspartner, verletzen. Außerdem beeinträchtige die geplante Dauerblockade die Gewährleistung der bestehenden europarechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vertragspartnern und der EZB. Nach diesen Bestimmungen sei die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Räumlichkeiten der EZB gegen unbefugtes Eindringen oder Beschädigungen aller Art sowie gegen sonstige Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen. Daraus folge auch die Pflicht, einen ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB so zu gewährleisten und sicher zu stellen, dass die Sicherheit von EZB-Mitarbeitern, externem Personal und Besuchern nicht gefährdet sei. Schließlich wurde noch auf Schutz von Leben und Gesundheit der Polizeibeamten abgestellt.

Dieses Verbot wurde – mit Ausnahme der Veranstaltung am 16. Mai und am 19. Mai – vom VG Frankfurt am 12. Mai aufrechterhalten und am 16. Mai 2012 vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

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Der Beitrag wurde am Montag, den 21. Mai 2012 um 11:34 Uhr von Dominik Steiger veröffentlicht und wurde unter Allgemein abgelegt. Sie können die Kommentare zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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