{"id":133,"date":"2011-02-24T13:47:34","date_gmt":"2011-02-24T12:47:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blogs.fu-berlin.de\/hauptstadtfaelle\/?p=133"},"modified":"2011-02-27T17:48:18","modified_gmt":"2011-02-27T16:48:18","slug":"der-aktuelle-fall-12011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blogs.fu-berlin.de\/hauptstadtfaelle\/2011\/02\/24\/der-aktuelle-fall-12011\/","title":{"rendered":"Der aktuelle Fall (1\/2011)"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. Februar 2011 entschieden (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20110222_1bvr069906.html\">1 BvR 699\/06<\/a>), dass die Versammlungsfreiheit auch im Flughafen Frankfurt am Main gew\u00e4hrleistet ist. Der Flughafen wird von der Fraport AG betrieben, die mehrheitlich im Eigentum der \u00f6ffentlichen Hand steht. Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht erstmals festgestellt, dass auch eine private Gesellschaft, die im Mehrheitseigentum des Staates steht, unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Fraport AG gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden sei, da die Nutzung zivilrechtlicher Formen die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte enthebe. Die unmittelbare Grundrechtsbindung treffe nicht nur \u00f6ffentliche Unternehmen, die vollst\u00e4ndig im Eigentum der \u00f6ffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der \u00f6ffentlichen Hand beherrscht werden. Dies sei in der Regel der Fall, wenn mehr als die H\u00e4lfte der Anteile im Eigentum der \u00f6ffentlichen Hand stehen.<\/p>\n<p>Weiter stellt es fest, dass der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit er\u00f6ffnet sei. Die Versammlungsfreiheit gew\u00e4hrleiste den Grundrechtstr\u00e4gern unter anderem das Recht, \u00fcber den Ort der Veranstaltung frei zu bestimmen. Sie verschafft ihnen damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Allerdings sei die Versammlungsfreiheit auch nicht auf den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum begrenzt. Vielmehr verb\u00fcrge sie die Durchf\u00fchrung von Versammlungen auch an anderen Orten, wo ein \u00f6ffentliches Unternehmen einen allgemeinen \u00f6ffentlichen Verkehr er\u00f6ffnet hat. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren oder sonstige Begegnungsst\u00e4tten erg\u00e4nzt werde, kann die Versammlungsfreiheit f\u00fcr die Verkehrsfl\u00e4chen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob die Fl\u00e4chen sich in eigenen Anlagen befinden oder in Verbindung mit Infrastruktureinrichtungen stehen, \u00fcberdacht oder im Freien angesiedelt sind.<\/p>\n<p>Richter Schluckebier widerspricht diesem ihm zu weitgehenden Urteil und argumentiert, dass die Ausweitung des Schutzbereich nicht n\u00f6tig sei. Es bestehe kein Anlass zu bef\u00fcrchten, dass die Kommunikationsfunktion der herk\u00f6mmlich im Allgemeingebrauch befindlichen \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenr\u00e4ume durch die Schaffung \u201e\u00f6ffentlicher Foren\u201c im Sinne der Urteilsgr\u00fcnde ausgeh\u00f6hlt oder gar systematisch zur\u00fcckgef\u00fchrt werde. Die Urteilsgr\u00fcnde bef\u00f6rdere zudem ein Verst\u00e4ndnis, das die Einbeziehung auch ausschlie\u00dflich privat getragener Foren in den von der Senatsmehrheit ausgedehnten Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nahe lege. Damit w\u00fcrde die Kollisionslage zwischen Eigentums- und Versammlungsgrundrecht von vornherein auf der Schutzbereichsebene zugunsten des Art. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/8.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 8 GG\">8<\/a> GG vorentschieden.<\/p>\n<p>Was halten Sie von diesem Urteil?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. Februar 2011 entschieden (1 BvR 699\/06), dass die Versammlungsfreiheit auch im Flughafen Frankfurt am Main gew\u00e4hrleistet ist. Der Flughafen wird von der Fraport AG betrieben, die mehrheitlich im Eigentum der \u00f6ffentlichen Hand steht. 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