{"id":80,"date":"2010-03-03T20:29:48","date_gmt":"2010-03-03T19:29:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blogs.fu-berlin.de\/hauptstadtfaelle\/?p=80"},"modified":"2010-03-03T20:32:25","modified_gmt":"2010-03-03T19:32:25","slug":"der-aktuelle-fall-32010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blogs.fu-berlin.de\/hauptstadtfaelle\/2010\/03\/03\/der-aktuelle-fall-32010\/","title":{"rendered":"Der Aktuelle Fall (3\/2010)"},"content":{"rendered":"<p>Einmal mehr hat das Bundesverfassungsgericht \u00fcber das Spannungsverh\u00e4ltnis von Sicherheit und Freiheit entscheiden m\u00fcssen. In seinem <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/entscheidungen\/rs20100302_1bvr025608.html\">Urteil vom 2. M\u00e4rz 2010<\/a>, das auch wegen seiner europarechtlichen Implikationen mit Spannung erwartet wurde, hat es die Vorratsdatenspeicherung f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Allerdings gilt dies nicht f\u00fcr die auf einer Richtlinie beruhende Vorratsdatenspeicherung als solche, sondern nur f\u00fcr ihre konkrete Ausgestaltung durch den deutschen Gesetzgeber. Dieser m\u00fcsse seiner Verantwortung f\u00fcr die Begrenzung und Verwendungszwecke der Speicherung gerecht werden.<\/p>\n<p>Was halten Sie von diesem Urteil?<\/p>\n<p>Die Leits\u00e4tze des Urteils lauten:<\/p>\n<p>1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006\/24\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15. M\u00e4rz 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006\/24\/EG) vorsieht, ist mit Art. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/10.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 10 GG\">10<\/a> GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>2. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung tr\u00e4gt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.<\/p>\n<p>3. Die Gew\u00e4hrleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der m\u00f6glichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gem\u00e4\u00df Art. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/73.html\" target=\"_blank\" title=\"Art. 73 GG\">73<\/a> Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegen\u00fcber richtet sich die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie f\u00fcr die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.<\/p>\n<p>4. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abw\u00e4gung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.<\/p>\n<p>5. Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sie \u00fcberragend wichtigen Aufgaben des Rechtsg\u00fcterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begr\u00fcndeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. F\u00fcr die Gefahrenabwehr und die Erf\u00fcllung der Aufgaben der Nachrichtendienste d\u00fcrfen sie nur bei Vorliegen tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte f\u00fcr eine konkrete Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person, f\u00fcr den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f\u00fcr eine gemeine Gefahr zugelassen werden.<\/p>\n<p>6. Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Ausk\u00fcnften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter \u00fcber die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabh\u00e4ngig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsg\u00fcterkatalogen f\u00fcr die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zul\u00e4ssig. F\u00fcr die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten k\u00f6nnen solche Ausk\u00fcnfte nur in gesetzlich ausdr\u00fccklich benannten F\u00e4llen von besonderem Gewicht erlaubt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einmal mehr hat das Bundesverfassungsgericht \u00fcber das Spannungsverh\u00e4ltnis von Sicherheit und Freiheit entscheiden m\u00fcssen. In seinem Urteil vom 2. M\u00e4rz 2010, das auch wegen seiner europarechtlichen Implikationen mit Spannung erwartet wurde, hat es die Vorratsdatenspeicherung f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. 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