2025 veranstaltete der Legal Helpdesk Berlin fünf Workshops mit Angehörigen der Berliner Wissenschafts- und Kulturerbe-Einrichtungen, um die juristischen Probleme, Bedarfe und Ressourcen der Open-Research-Community besser kennenzulernen. Dieser Rückblick reflektiert Erkenntnisse aus der Workshop-Reihe und den ersten Monaten des Projekts.
Ein Beitrag von Georg Fischer (OROB), Maike Neufend (OROB) und Maxi Kindling (TU Berlin)
Zitiervorschlag: Fischer, G., Neufend, M. & Kindling, M. (2026): „Open Research, aber rechtssicher: Rückblick auf die Workshops des Legal Helpdesk Berlin“, Open Research Blog Berlin. doi:10.59350/g2yvs-db929.
Für die fünf Workshops waren einschlägige juristische Referent*innen eingeladen, die Erfahrung bei der rechtlichen Hilfestellung bzw. anwaltlichen Beratung haben und/oder sich in der Forschung mit spezifischen juristischen Problemen rund um Open Research auseinandersetzen. In den Veranstaltungen identifizierten wir wesentliche und zukünftige juristische Herausforderungen, mit denen Forschende, Lehrende und Angehörige von Infrastruktur-Einrichtungen aus Wissenschaft und Kulturerbe – in der Regel mit juristischem Laienwissen – zu kämpfen haben. In der täglichen Praxis mit begrenzten Ressourcen entstehen durch juristische Herausforderungen mitunter hemmende oder gar lähmende Effekte: Nicht- oder Unter-Nutzung, Ausweichhandlungen, Scheu vor juristischen Themen sowie Bastel- oder „Insellösungen“ sind die Folge, so dass sich das volle Potential von Open Research nicht realisieren lässt.
Die Workshops sind Teil des Legal Helpdesk Berlin. Das ist ein gemeinsames Projekt des Open Research Office Berlin (OROB) und der Universitätsbibliothek der TU Berlin. In den kommenden Jahren wird der Legal Helpdesk als Berlin-weite Anlaufstelle für Rechtsfragen rund um die offene Forschung aufgebaut. Finanziert wird das Projekt von der VolkswagenStiftung unter dem Titel „Recht offen. Juristische Kompetenzen in und für die Offene Wissenschaft stärken“. Der Legal Helpdesk steht in Zusammenhang mit der Open-Access-Strategie für Berlin von 2015. In dieser ist bereits die Einsicht formuliert, dass juristische Barrieren verringert und sichtbar gemacht werden müssen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Open Access zu verbessern.
Die Workshops waren mit insgesamt mehr als 100 Teilnehmenden sehr gut besucht und stießen trotz ihrer Länge von jeweils drei Stunden und der herausfordernden Materie auf großes Interesse. Neben dem wertvollen inhaltlichen Austausch zu kniffligen juristischen Themen berichteten Teilnehmende regelmäßig, dass sie die Vernetzung über die Grenzen der eigenen Einrichtung hinaus und insbesondere zwischen den Domänen Wissenschaft und Kultur als Bereicherung erlebten. Es taten sich also neue Perspektiven und Verknüpfungen auf; Lösungswege, Antworten und hilfreiche Materialien wurden aufgezeigt – und genauso auch neue Fragen und Herausforderungen identifiziert.
In den ersten Workshops ging es vorrangig darum, von etablierten Legal Helpdesks und ihren best practices zu lernen. Danach konzentrierten wir uns stärker auf einzelne juristische Fragenkomplexe. Das Urheberrecht spielte bei den diskutierten Rechtsfragen eine herausragende Rolle; daneben wurden Fragen aus anderen Rechtsgebieten thematisiert, wie dem Arbeitsrecht, dem Datenschutzrecht, dem Rechtsdienstleistungsgesetz und anderen. Aufgrund der thematischen Bandbreite und Detailtiefe kann dieser Blogpost die Vorträge der Referent*innen, die Diskussionen mit den Teilnehmenden und die eingebrachten Fragen, Herausforderungen, Probleme und Lösungswege nur ausschnittsweise dokumentieren. Die Zusammenschau ist also notwendigerweise verkürzt, lässt aber dennoch einige Schlüsse für das Unternehmen Legal Helpdesk Berlin zu.
Die Workshops in der Übersicht Die Verlinkungen führen zu den Ankündigungen auf unserem Blog: 1) Juni 2025: Auftakt-Workshop mit Doreen Rocholl (juristische Beratung bei der Landesinitiative openaccess.nrw) 2) Juli 2025: Workshop mit Grischka Petri (Leitung Legal Helpdesk von NFDI4Culture) sowie Marc Lange zu Open Access und VG Wort (Helmholtz OS) 3) Oktober 2025: Workshop zum Zitatrecht mit Viktoria Kraetzig (wissenschaftliche Mitarbeiterin, Goethe-Universität Frankfurt) 4) November 2025: Workshop zu Lizenzen und Open Research mit Till Kreutzer (Anwalt bei iRights.Law) 5) Dezember 2025: Workshop zu Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht mit Paul Klimpel (Anwalt bei iRights.Law und Honorarprofesssor Goethe-Universität Frankfurt)
Die Workshops im Einzelnen
Workshop I mit Doreen Rocholl, juristische Mitarbeiterin bei der Landesinitiative openaccess.nrw (Juni 2025)
Den Auftakt machte Doreen Rocholl von der Landesinitiative openaccess.nrw, zum damaligen Zeitpunkt zuständig für juristische Anfragen und Beratung. Im Workshop an der Freien Universität Berlin stellte sie die Struktur des Beratungsangebots für die vielgestaltige Hochschul-Landschaft Nordrhein-Westfalens vor. Das Angebot der Landesinitiative openaccess.nrw umfasste bis zum Projektende im Dezember 2025 unter anderem rechtliche Beratung durch eine volljuristische Stelle: Mitarbeiter*innen von Bibliotheken der DH.nrw konnten sich für sämtliche Fragen rund um den Publikationsprozess dort melden. Während für die Forschenden die eigene Bibliothek Anlaufstelle blieb, fungierte die juristische Stelle in der Landesinitiative als second level support. Rocholl verwies außerdem auf weitere Akteur*innen für spezifische Fragen von Wissenschaftler*innen in Nordrhein-Westfalen: darunter das Portal zu den Archiven der Kunst- und Musikhochschulen in Nordrhein-Westfalen arkumu.nrw (ehemals digi-kunst.nrw), die Landesinitiative für Forschungsdatenmanagement fdm.nrw und als weitere rechtliche Anlaufstellen die Rechtsinformationsstelle des Landesportals für Studium und Lehre ORCA.nrw (zum Beispiel für Fragen zu Open Educational Resources oder Künstlicher Intelligenz) und die Art Law Clinic an der Universität Münster.
Rocholl betonte den Gedanken eines breiten Kompetenznetzwerks, um die vielschichtigen, fallabhängigen und diffizilen Rechtsfragen adäquat zu beantworten und best practices zu kommunizieren. Gleichzeitig hob die Referentin die Relevanz der Zusammenarbeit mit den Justiziariaten und der übergeordneten Stelle im Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hervor. Sie unterstrich die Notwendigkeit einer langfristigen Perspektive für die Beratungsstelle, um eine hohe Qualität gewährleisten und damit den Erfolg offener Wissenspraktiken sichern zu können.
Typischerweise, so Rocholl, erreichten die Beratungsstelle Rechtsfragen zu Lizenzen, dem Zweitveröffentlichungsrecht, zur Ausgestaltung von Autor*innenverträgen oder zu Verwertungs- und Bildrechten in wissenschaftlichen Publikationen und ähnliches; auch datenschutzrechtliche Fragen waren betroffen. Die Beratung wurde unter anderem über eine Sprechstunde, ein digitales Kontaktformular und einen telefonischen Support absolviert. Daneben liefert eine Website eine Auflistung häufig gestellter Fragen sowie eine Erklärung der zentralen juristischen Begriffe (beispielsweise zur Zitatfreiheit und der Panoramaschranke im Urheberrecht oder zum geeigneten Einsatz von Creative-Commons-Lizenzen beim offenen Publizieren).
In der lebendigen Diskussion mit den Workshop-Teilnehmenden, die durch eine gemeinsame rechtspraktische Übung vertieft wurde, kamen zahlreiche weitere juristische Fragen und Herausforderungen der Praxis zur Sprache. Schwerpunkte waren dabei unter anderem die Schutzfähigkeit von Forschungsdaten, Verhandlungsprozesse und -strategien mit (kommerziellen) Verlagen, die Erfordernisse und Grenzen bei der Nutzung von KI-Tools wie ChatGPT oder die besonderen Bedarfe von Kulturerbe-Einrichtungen bei der Digitalisierung und Verfügbarmachung von Beständen im Open Access. Zudem wurde das Spannungsfeld zwischen Verwertungsgesellschaften und Open Access als Desiderat und als zukünftiger Arbeitsauftrag identifiziert.
- Doreen Rocholls Präsentation „Rechtliche Information und Beratung in der Landesinitiative openaccess.nrw” ist bei Zenodo verfügbar.
Workshop II mit Grischka Petri, Leitung Legal Helpdesk von NFDI4Culture, sowie Marc Lange, Helmholtz Open Science Office (Juli 2025)
Im Juli stattete Grischka Petri dem OROB an der Freien Universität Berlin einen Besuch ab. Petri ist – zusammen mit seinen beiden Mitstreitern Fabian Rack und Oliver Vettermann – beim Legal Helpdesk der NFDI4Culture aktiv und mit typischen Rechtsfragen an der Schnittstelle von Wissenschaft und Kulturerbe vertraut. Bei der NFDI4Culture gibt es neben dem Legal Helpdesk weitere Unterstützungsangebote, eingefasst in das Helpdesk-System der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI). Der Legal Helpdesk der NFDi4Culture ist zudem Kooperationspartner des Legal Helpdesk Berlin (genauso wie iRights.info, siehe unten Workshops IV und V).
Petri berichtete in seinem Vortrag von der wertvollen Verzahnung von juristischer und kulturwissenschaftlicher Kompetenz, um die zahlreichen Rechtsfragen von Forschenden und Angehörigen von Universitäten, Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen Kulturerbe-Einrichtungen adäquat zu beantworten. Auch stellte er klar, dass Informationsmaterialien für juristische Lai*innen zwar notwendig, aber nicht hinreichend sind und die persönliche Beratung im Gespräch nicht ersetzen können. Dafür sind die Konstellationen und Gegebenheiten der einzelnen Fälle zu spezifisch. Je früher der Ratsuchende Kontakt mit dem Legal Helpdesk sucht, desto besser sind Petri zufolge Prozess und Ergebnis für alle Beteiligten. Auch stärkt sich durch eine frühzeitige Vernetzung das Selbstbewusstsein der juristischen Lai*innen, die oftmals starke Vorbehalte oder sogar Ängste vor rechtlichen Problemen mit in die Beratung tragen.
Die Justiziariate der Einrichtungen sind, so Petri, wertvolle Partnerinnen in der Kooperation – als zentrale Anlaufstelle in der Einrichtung selbst und der damit verbundenen hohen Auslastung mit anderen Rechtsgebieten (u.a. Haushalts-, Arbeits- oder Datenschutzrecht, zuletzt auch viele Rechtsfragen rund um KI in Forschung und Lehre) sind sie aber oftmals nicht in der Lage, zusätzlich noch urheberrechtlich zu beraten. Ein Legal Helpdesk mit urheberrechtlichem Schwerpunkt ist daher unerlässlich, so Petri.
Nach Grischka Petri stellte Marc Lange die gemeinsam mit Robert Wiese verfasste Handreichung zu Open Access und VG Wort vor. Diese war für den Universitätsverlag Berlin Universities Publishing entstanden, nachdem dort zahlreiche Rückfragen von Autor*innen zur Kompatibilität einer Open-Access-Publikation mit dem Wahrnehmungsvertrag der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) eingegangen waren. Angespornt von den unzureichenden Informationen zu diesem (nicht trivialen) Thema bei der Verwertungsgesellschaft selbst, recherchierten Lange und Wiese eigenständig die juristische Sachlage, und zwar mit ihrem nicht-juristischen, sondern bibliothekarischen und -informationswissenschaftlichen Hintergründen. Sie wälzten dafür juristische Fachbeiträge und nahmen den Kontakt zur Rechtsabteilung VG Wort auf. Auf dieser Grundlage erstellten sie in Zusammenarbeit mit iRights.info die Handreichung. Im Workshop berichtete Lange von dem Prozess und erläuterte die juristischen Feinheiten des Ansatzes.
In der Diskussion wurde die Handreichung begrüßt, das dahinter liegende Problem aber auch kontrovers diskutiert. Die VG Wort nimmt in erster Linie die Urheberrechte von kommerziellen Autor*innen und Verlagen wahr, so dass diese durch die Verwertung ihrer Werke am freien Markt teilnehmen können (darunter Schriftsteller*innen, Journalist*innen oder Übersetzer*innen sowie dazugehörige Verlage) – öffentlich finanzierte Wissenschaft und Forschung hingegen braucht (in den meisten Fällen) keine weitere kommerzielle Verwertung. Entsprechend kontrovers wurde das generelle Spannungsfeld zwischen Open Access und Verwertungsgesellschaften im Workshop besprochen und als weitergehende Herausforderung identifiziert.
- Grischka Petris Präsentation „How to run a legal helpdesk und andere Erkenntisse aus fünf Jahren NFDI4Culture“ ist bei Zenodo verfügbar. 2025 erschien seine mit Oliver Vettermann zusammen erarbeitete „Handreichung zur Risikobewertung bei der Open-Access-Veröffentlichung digitalisierter Zugangsbücher und Bestandsverzeichnisse“ als Gutachten sowie als Entscheidungsbaum.
- Die Handreichung „Open Access und die VG Wort“ von Marc Lange und Robert Wiese ist auf den Seiten von Berlin Universities Publishing sowie bei Zenodo verfügbar. Eine leicht erweiterte Fassung erschien bei iRights.info. Einen Artikel, der die Hintergründe und weiterführende Fragestellungen erörtert, veröffentlichten die beiden Autoren zusammen mit Georg Fischer im November 2025 unter dem Titel „Open Access und Verwertungsgesellschaft Wort. Rechtssichere Wege zur offenen Forschung“.
Workshop III zur Zitatfreiheit mit Viktoria Kraetzig, wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Goethe-Universität Frankfurt (Oktober 2025)
Nach der Sommerpause fand an der Technischen Universität Berlin der dritte Workshop mit Viktoria Kraetzig statt: Die Referentin legte den Schwerpunkt auf die Zitatfreiheit nach § 51 UrhG, auch „Zitatschranke“ genannt. Kraetzig arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Informationsrecht an der Goethe-Universität Frankfurt am Main und beschäftigt sich in Forschung und Lehre intensiv mit der urheberrechtlichen Norm des Zitierens. Die Zitatfreiheit stellt eine urheberrechtliche Regelung dar, die für die wissenschaftliche, künstlerische oder auch journalistische Auseinandersetzung mit Fremdmaterial zentral ist und daher als wegweisende Norm für das Urheberrecht generell gilt. Zitieren nach § 51 UrhG findet im Alltag eine entsprechend breite und regelmäßige Anwendung – wenngleich nicht allen Anwendenden die urheberrechtlichen Details bekannt sind.
Kraetzig betonte die Relevanz der Zitatfreiheit als eine der wesentlichen Normen im Urheberrecht, da sie dazu dient, fremde geistige Werke – in aller Regel: ausschnittsweise – in eigene Arbeiten einfließen zu lassen. Das fördert die geistige Auseinandersetzung mit vorbestehenden Werken und schafft so die urheberrechtliche Grundlage für Diskurs in Wissenschaft, Kunst, Literatur, Journalismus und auch modernen digitalen Ausdrucksformen (man denke etwa an Podcasts oder Creator-Videos auf den einschlägigen Online-Plattformen). Auf diese Weise ermöglicht die Zitatfreiheit einen Ausgleich zwischen der Eigentumsfreiheit der Urheber*innen und der Kommunikationsfreiheit der Nutzer*innen bezüglich urheberrechtlich geschützter Werke.
Die Voraussetzungen für das rechtskonforme Zitieren sind in § 51 UrhG festgelegt: Ein fremdes Werk darf zitiert werden, wenn es a) bereits veröffentlicht ist und damit dem öffentlichen Diskurs zur Verfügung steht; b) das Zitieren den sogenannten Zitatzweck rechtfertigt und dafür eine geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk belegt (eine reine Illustration durch den genutzten Ausschnitt etwa ist nicht ausreichend); und c) der Umfang des zitierten Werkes dem Zweck angemessen ist. Dass die Regelung, so kurz und knapp sie im Gesetz auch erscheint, einer Auslegung bedarf und es immer auf den Einzelfall ankommt, verdeutlichte Kraetzig, indem sie nach ihrer theoretischen Einordnung auf die wesentliche Rechtsprechung zur Zitatfreiheit einging. Dies zeigte einerseits die Tiefe der seit einigen Jahrzehnten stattfindenden juristischen Auseinandersetzung mit der Regelung und andererseits die durch Gerichtsurteile entstehende Dynamik.
Vollständige Rechtssicherheit, so betonte Kraetzig mehrmals, kann es allerdings nicht geben. Die Zitatfreiheit ist aufgrund mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe mit Rechtsunsicherheit belastet, welche sich nicht vollständig auflösen lässt. Diese Feststellung mag auf den ersten Blick für juristische Lai*innen irritierend gewesen sein, da das Recht oftmals starr und unbeweglich erscheint – forderte aber gleichzeitig dazu auf, sich mit den juristischen Details der Regelung vertraut zu machen, um diese nach eigenständiger Durchdringung selbst anzuwenden.
Kraetzigs theoretischer Input ging anschließend in eine praktische Übung über: Die Juristin leitete die Teilnehmenden in Kleingruppen anhand zweier Beispielfälle dazu an, die einzelnen Elemente der Zitatfreiheit tiefer zu studieren und in ihrer Beziehung zueinander zu verstehen. Die Gruppen diskutierten angeregt und loteten dabei die Grenzen der Regelung genauer aus. So entwickelten sie auch ein besseres Verständnis der Zitatfreiheit im Besonderen und der Anforderungen an adäquate juristische Formulierungen im Allgemeinen.
- Die Vortragsfolien von Viktoria Kraetzig mit dem Titel „Das Zitatrecht in Theorie und Praxis“ sind bei Zenodo verfügbar. Zuletzt erschien von Viktoria Kraetzig der Aufsatz „Press Publishers Versus AI – Not a Matter of Property but of Fairness“ (IIC – International Review of Intellectual Property and Competition Law, 2025).
Workshop IV zu Lizenzen und Open Research mit Till Kreutzer, iRights.Law (November 2025)
Für den vierten Workshop luden wir Till Kreutzer von der Rechtsanwaltskanzlei iRights.Law an die Freie Universität Berlin ein. Zusammen mit seinem Anwaltskollegen Paul Klimpel (siehe fünfter Workshop) engagiert sich Kreutzer für das Online-Portal iRights.info: Die Website sorgt seit mehr als 20 Jahren mit offen zugänglichen Informationsmaterialien und journalistischer Berichterstattung für ein besseres Verständnis von Urheberrecht und Datenschutz in der digitalen Welt. iRights.info ist wie NFDI4Culture (siehe dritter Workshop) Kooperationspartner des Legal Helpdesk Berlin.
Unter dem Titel „Open Research, Lizenzen und Urheberrecht“ gliederte Kreutzer seine Ausführungen in drei Blöcke: Im ersten Block „Openness und Urheberrecht: Definitionen und Zusammenhänge“ erläuterte er die urheberrechtlichen Grundlagen für offene Forschung; im zweiten Block ging der Jurist auf „Funktionen und rechtliche Voraussetzungen von Open-Content-Lizenzen“ ein; und im dritten Block widmete sich Kreutzer der Frage, wie sich „Open Access durch Creative Commons-Lizenzen“ erreichen lässt und was es dabei zu beachten gilt.
Ausgehend von der 2003 veröffentlichten „Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“ charakterisierte Kreutzer zunächst das Ziel von Open Access, die „Wissenschaft für alle Menschen frei zugänglich und nachnutzbar zu machen, kostenlos und möglichst ohne technische und rechtliche Barrieren“. Zur Erreichung dieses Ziels ist das Urheberrecht eine ganz wesentliche Säule: Es ermöglicht den Urheber*innen, ihre Werke mit offenen Lizenzen zu versehen und dadurch rechtssicher für die Allgemeinheit zu öffnen. Auch gemeinfreie Inhalte stellen eine wesentliche Säule für Open Access dar. Unter die Gemeinfreiheit fallen Inhalte, bei denen der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist (in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin) sowie solche, die generell keine Schutzfähigkeit genießen (zum Beispiel einfache Datensätze).
Danach kam Kreutzer grundsätzlich auf die Funktionsweise von Open-Content-Lizenzen zu sprechen. Abstrakt gesehen ist eine Open-Content-Lizenz ein Vertrag, der zwischen einer Urheberin und einem Nutzer bezüglich der Nutzung eines Werks entsteht. Mit einer Open-Content-Lizenz erlaubt eine Urheberin pauschal anderen, ihr Werk nach den Bestimmungen der Lizenz nutzen zu dürfen. Konkret bedeutet das, dass ein interessierter Nutzer die Urheberin nicht mehr nach Erlaubnis fragen muss, wenn er ihr Werk nutzen will – an die Bestimmungen der Lizenz muss er sich aber zwingend halten. Auf diese Weise gelangen urheberrechtlich geschützte Werke, so Kreutzer, in ein „freiheitliches Nutzungsregime“, ohne dass die Urheberin dabei ihre urheberrechtlichen Privilegien gänzlich aufgibt (etwa den Entstellungsschutz nach § 14 UrhG).
Ausgestattet mit den theoretischen Grundlagen von Urheberrecht und Open-Content-Lizenzen erklärte Kreutzer schließlich die Unterschiede, Vorzüge und Nachteile der einzelnen Creative-Commons-Lizenzen. Als sinnvoll für Open Access charakterisierte Kreutzer nur drei CC-Lizenzen: CC BY (Namensnennung), CC BY-SA (Namensnennung sowie Weitergabe unter gleichen Bedingungen) und CC0 (vollständiger Rechteverzicht, quasi eine Gemeinfreiheitserklärung). Die restriktiveren Lizenzmodule NC („non commercial“, d.h. keine kommerzielle Nutzung) und ND („non derivative“, d.h. keine Bearbeitung), hingegen laufen den Maßgaben von Open Access zuwider, schaffen Rechtsunsicherheiten, sorgen für geringere Sichtbarkeit und produzieren damit Unternutzung der Inhalte, so Kreutzer.
Durch die Fragen und Schilderungen der Teilnehmenden entspannen sich im Workshop interessante Diskussionen mit dem Referenten. Unklarheiten in rechtlichen Details oder in Spezialfällen ließen sich so erhellen. Die Co-Entwicklung von Recht und Technologie, in diesem Fall von Immaterialgüterrechten und Digitalisierung, Internet und Künstlicher Intelligenz, durchzog den Verlauf der Veranstaltung als Thema.
- Till Kreutzers Folien sind bei Zenodo verfügbar. 2025 erschienen Kreutzers Praxisleitfaden „Open Content. Navigating Creative Commons Licenses“ in englischer Sprache (Vorstellung bei iRights.info) sowie der Ratgeber-Text „Lizenzhinweise für Creative Commons 4.0 bei nicht-textuellen Medien“.
Workshop V zu Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht mit Paul Klimpel, iRights.Law (Dezember 2025)
Im fünften und finalen Workshop der Reihe widmeten wir uns zusammen mit dem Referenten Paul Klimpel dem breit und kontrovers diskutierten Thema Künstliche Intelligenz in Wissenschaft und Kulturerbe. Der Workshop fand auf Einladung von Martina Krause und Laura Niederhoff im Jüdischen Museum Berlin statt. Paul Klimpel ist wie Till Kreutzer Anwalt bei der Kanzlei iRights.Law; daneben lehrt er als Honorarprofessor an der Goethe-Universität Frankfurt.
Klimpel konzentrierte sich in seinen Ausführungen auf die Reaktionen des deutschen und europäischen Rechtssystems auf KI-Anwendungen. Er fokussierte vor allem auf Urheberrecht, Datenschutzrecht und – ergänzend zur DSGVO – auf die KI-Verordnung („AI Act“). Hier gab es allerhand zu besprechen, da diverse juristische Fragen in Bezug auf KI derzeit noch nicht von den Gerichten geklärt sind. Außerdem legte Klimpel einen Akzent auf die möglichen Auswirkungen von KI auf die Gute Wissenschaftliche Praxis (GWP) sowie die Frage, was – etwa bei Prüfungen oder Hausarbeiten im Rahmen der universitären Lehre – hochschulrechtlich zu beachten ist.
Gleich zu Beginn rückte Klimpel das Bild zurecht: Was heute etwa mit ChatGPT oder Midjourney als „Künstliche Intelligenz“ in der Breite beworben wird, hat vorausgehende Technologien und Methoden, die zum Beispiel als „Machine Learning“ oder „Digital Humanities“ bei einer deutlich engeren Anwendergruppe fest etabliert sind. Auch dämpfte Klimpel die Erwartungen, die disruptiven Effekte von KI vorrangig mit den Mitteln des Urheberrechts zu regulieren. Der Jurist machte plausibel, dass das Urheberrecht in vielen Fällen bei KI gar nicht oder nur teilweise zum Tragen kommt. So ist etwa der Output von generativer KI grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt: Es handelt sich hierbei regelmäßig nicht um eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des Urheberrechts nach § 2 Abs. 2 UrhG, sondern um maschinell erstellte und damit nicht schutzfähige, also gemeinfreie Inhalte.
Anders kann es sich verhalten, wenn sich der schöpferische Anteil des Menschen wesentlich erhöht. Klimpel spitzte dies mit folgender Formel zu: „Je größer der Anteil der eigenen Überarbeitung, je mehr die KI zum bloßen Werkzeug wird, desto eher greift Urheberrechtsschutz.“ Simple Prompts, die zu generischen Inhalten führen, reichen hierbei allerdings nicht aus. Das führt zwangsläufig zu der Frage, ab wann, das heißt ab welchem Grad menschlicher Eigenleistung und Kontrolle die KI lediglich zu einem Unterstützungsinstrument wird, so dass die Schwelle zum Werkschutz erreicht werden kann. Wie so oft im Recht, kommt es hierbei auf die Betrachtung im Einzelfall sowie auf die Einordnung und Bestätigung durch Gerichtsurteile an.
Das komplexe Verhältnis von KI und (Urheber-)Recht vertiefte der Referent anhand vorliegender Gerichtsurteile (etwa GEMA vs. OpenAI) sowie anhand gesetzlicher Regelungen. Einschlägig sind etwa die Regelungen zum Text and Data-Mining (TDM) aus § 44 b und § 60 d UrhG. Beide Paragrafen regeln Ausnahmen („Schranken“) vom Urheberrechtsschutz zum Zwecke des TDM: Während § 44 b die allgemein geltende Ausnahme zum Zwecke des TDM regelt (gültig auch für Unternehmen oder Einzelpersonen), definiert § 60 d das Forschungsprivileg bei TDM, das für „Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“ lediglich für Forschungsorganisationen gilt.
Wie sehr der Gegenstand KI „schillert“ und wie vielfältig und gleichzeitig komplex die rechtlich-technische Diskussion zu dem Thema ist, wurde in Klimpels Ausführungen genauso deutlich wie im lebendigen Dialog mit den Teilnehmenden. Außerdem verfestigte sich der Eindruck, dass die seit 2023 geführte Diskussion um KI und Recht nur den Beginn der juristischen Auseinandersetzung darstellen kann: Die rasante Diffusion von KI-Technologien in Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft zieht einen juristischen Diskurs nach sich, der die Grenzen des Urheberrechts an vielen Stellen überschreitet.
- Paul Klimpels Präsentation ist bei Zenodo verfügbar. 2026 erschien „Abbildungen in der Kunstwissenschaft, Eine kleine Rechtsfibel“ als Access Point #3 der Kollegforschungsgruppe Zugang zu kulturellen Gütern im kulturellen Wandel. 2025 erschienen die Handreichung „Was darf ich online zeigen? Urheber- und Persönlichkeitsrecht im Digitalen Archiv der Freien Darstellenden Künste“ (Vorstellung bei iRights.info) sowie der von ihm co-herausgegebene juristische Kommentar zu Creative-Commons-Lizenzen (Vorstellung bei iRights.info).
Open Research rechtssicher umsetzen: Was sich aus den Berliner Workshops lernen lässt
Mit den Workshops ist ein weiterer Schritt in Richtung Legal Helpdesk Berlin getan: Die typischen (und untypischen) rechtlichen Herausforderungen im Kontext von Open Research – und wie die jeweiligen Einrichtungen und Einzelpersonen damit umgehen – sind uns nun deutlich genauer bekannt. Zudem wurde offensichtlich, dass es quer durch die Domänen, Disziplinen und Professionen nicht am Willen, sondern an konkreten Ressourcen mangelt, um Open Research rechtssicher in Forschung, Lehre, Kultur, Verwaltung und forschungsunterstützenden Praktiken zu verankern und voranzubringen.
Die juristische Materie ist komplex und entwickelt sich, im Wettlauf mit Technologie und darauf aufsattelnden Praktiken, fortlaufend weiter. Die juristische Profession reagiert darauf mit einer höchst elaborierten Sprache und eigenen, voraussetzungsreichen Konzepten der Rechtsauslegung. Dies mündet in der Ausdifferenzierung eines komplexen, national wie international geprägten Regelsystems, mit dem allerdings auch Nicht-Jurist*innen zurechtkommen müssen. Die rechtliche Komplexität bremst nicht selten die Ausbreitung und Entfaltung von offenen Wissenspraktiken oder verhindert diese sogar.
Um die ungenutzten Potentiale von Open Research zu heben und in geeigneter Weise auszuspielen, braucht es Engagement in folgenden Feldern:
Legal Helpdesk: Praktische und strategische Notwendigkeit für Berlins offene Forschung
Trotz des massiven Bedarfs gibt es in Berlin derzeit keine zentrale, öffentlich zugängliche Anlaufstelle für juristische Fragen und Probleme im Kontext offener Forschung. Die Justiziariate der Einrichtungen sind überlastet und mit anderen Rechtsgebieten beschäftigt. Diese Situation steht in scharfem Kontrast zu der hohen Rechtsunsicherheit in Forschung, Lehre und Infrastruktur-Einrichtungen der Domänen Wissenschaft und Kulturerbe und dem einhergehenden Beratungs- und Schulungsbedarf.
Auch wenn es aufgrund der beschriebenen Dynamik keine vollkommene Rechtssicherheit in allen Fällen und Feldern geben kann, ist es dringend geboten, geeignete Beratungs-, Schulungs- und Informationsangebote in den von Open Research berührten Rechtsgebieten aufzubauen, weiterzuentwickeln und stärker miteinander zu vernetzen. Gemeint sind hier insbesondere Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Haushaltsrecht, Informationsfreiheitsgesetz und neuere europäische Rechtsrahmen wie Digital Services Act (DSA), Digital Markets Act (DMA) und KI-Verordnung (AI Act). Insbesondere die Entwicklungen im Sektor der Künstlichen Intelligenz (KI) lassen erwarten, dass die Verknüpfung und Verschachtelung der genannten Rechtsgebiete weitere juristische Komplexität in der Praxis produzieren wird.
Es gilt dabei, die spezifischen Interessen und Bedarfe der betroffenen Kreise miteinander auszutarieren. Open Research betrifft Einzelpersonen (darunter Forschende, Lehrende, Studierende, Infrastruktur-Mitarbeiter*innen etc.) genauso wie Einrichtungen (darunter Hochschulen und Forschungsorganisationen, Archive, Museen, Bibliotheken und andere Infrastruktur-Einrichtungen) und die Öffentlichkeit. Der domänenübergreifende Ansatz von Open Research ist dabei ein Gewinn, den es zum Wohl der Gesellschaft unbedingt beizubehalten gilt.
Rechtspolitische Vernetzung auf unterschiedlichen Ebenen
Der lebendige Austausch und die offenen Diskussionen während der fünf Workshops offenbarten bei einigen Teilnehmenden auch Erleichterung, mit ihrem Rechtsproblem gegenüber dem oft einschüchternd wirkenden Rechtssystem nicht gänzlich alleine dazustehen. Die Vernetzung mit juristischen Expert*innen ebenso wie mit anderen nicht-juristischen Betroffenen ist eine wertvolle Ressource, insbesondere wenn sie verstetigt und stabilisiert wird.
Der Gedanke einer interdisziplinären, die Grenzen der eigenen Domäne überschreitenden Vernetzung ist auch anleitend für das rechtspolitische Vorhaben, die gesetzlichen Grundlagen für Open Research auf Grundlage der Anfragen systematisch zu evaluieren und strategisch zu verbessern. Damit sollen in den Jahren 2027 und 2028 aus dem Projekt heraus Stellungnahmen und legislative Empfehlungen entstehen, die die Interessenvertretung von Wissenschaft und Kulturerbe in puncto Open Research stärken.
Eine solche strategische Interessenvertretung soll ein Gegengewicht zur kommerziellen Medienindustrie bieten: Diese verfolgt andere Verwertungsinteressen als die öffentlich finanzierten Einrichtungen und ist daher, etwa im Urheberrecht, auf einen starken Eigentumsschutz angewiesen. Auch kann die Medienindustrie aus wirtschaftlichen Gründen erhebliche Mittel aufwenden und stellt damit zu Ungunsten von Open Research eine dominante Stimme bei der Gesetzgebung dar.
Aufgrund der Nähe zu den politischen Institutionen ist Berlin als Knotenpunkt einer solchen juristischen Vernetzung in Sachen Open Research sinnvoll. Die bundesweit gültige Rechtslage und vergleichbare praktische Probleme machen aber auch eine deutschlandweite Vernetzung nötig. Die strategische Interessenvertretung von rechtlichen Beratungsstellen, Helpdesks und Open-Research-Initiativen geschieht daher in Zusammenarbeit mit dem BMFTR-geförderten Projekt openaccess.network. Dieses tritt mit dem Jahreswechsel 2025/26 in die dritte Förderphase ein und sieht eine solche Vernetzung als Teilprojekt bis Ende 2028 vor.
Leicht zugängliche und vielfältig nachnutzbare Wissens-Ressourcen
Der juristische Fachdiskurs ist kompliziert und dieser Zustand wird sich aller Voraussicht nach nicht verändern. Da dies eine immense Hürde für betroffene Nicht-Jurist*innen darstellt, sind geeignete Übersetzungsleistungen und Rückkanäle zwischen Recht und Open Research unerlässlich.
Als flankierende Maßnahmen sieht der Legal Helpdesk Berlin daher vor, Informationsmaterialien zu veröffentlichen, in denen juristische Standardsituationen bei Open Research allgemein verständlich und offen lizenziert erklärt sind. Hier werden wir mit unserem Kooperationspartner iRights.info zusammenarbeiten.
Die Informationsmaterialien erklären in Form von kurzen Texten und -videos einschlägige rechtliche Grundlagen und Entwicklungen in praxisnaher Sprache und anhand eingängiger Beispiele. Die in den Workshops gesammelten Themen und Fragen dienen hierfür als Inspiration und Ausgangspunkt. Die Informationsmaterialien können die mündliche Beratung selbstverständlich nicht ersetzen, sind aber mit dieser verzahnt.
Ein interdisziplinärer Ansatz mit wechselseitiger Orientierung soll die Kluft zwischen juristischer Expertise und nicht-juristischen Rechtsanwender*innen überbrücken. Die Kenntnis von alltäglichen Praktiken, Bewältigungsstrategien und Ausweichhandlungen ist für eine adäquate Weiterentwicklung des Rechts von entscheidender Bedeutung – und umgekehrt benötigt die Praxis ihrerseits besseres Wissen über juristische Zusammenhänge, um nicht nur auf rechtliche Anforderungen reagieren, sondern die Spielräume erkennen und gestalten zu können.
Ein Auftakt ist gemacht – dank unserer Wegbegleiter*innen
Wir bedanken uns ganz herzlich bei allen Teilnehmenden, Referent*innen, gastgebenden Institutionen und den beiden Kooperationspartnern NFDI4Culture und iRights.info dafür, dass sie durch ihr Engagement entscheidend dazu beigetragen haben, die Workshop-Reihe im Jahr 2025 zu einem Erfolg zu machen.
Der VolkswagenStiftung gilt ebenfalls unser Dank. Durch die Projektförderung können wir den Legal Helpdesk Berlin samt der strategischen Interessenvertretung bis 2028 aufbauen und mit Leben zu füllen.

