Hauptstadtfälle

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Aktuelles von den Hauptstadtfällen

Die Internetpräsenz der Freien Universität Berlin erstrahlt in neuem Glanz und auch bei den „Hauptstadtfällen“ hat sich Einiges getan. Neben der für die Nutzer eher unauffälligen Behebung kleinerer Fehler sowie der Anpassung verschiedenster Teilbereiche der Seite, wurden im vergangenen Jahr insbesondere einige Fälle neu eingestellt und eine Reihe weiterer auf den aktuellen Stand gebracht.

Neu dabei sind die Fälle „Oppositionsrechte in Zeiten der GroKo“, „Der überwachte Abgeordnete“ und „Konkurrentenstreit“. Der Fall „Oppositionsrechte in Zeiten der GroKo“ befasst sich mit den (in der letzten Legislaturperiode besonders virulenten) Fragen der Rechte der Opposition im Parlament, während in „Der überwachte Abgeordnete“ der aus verschiedenen anderen Fällen bereits bekannte Dr. Kunstinnig feststellen muss, dass er in das Visier des Verfassungsschutzes geraten war. Hiergegen zieht er nun vor das Bundesverfassungsgericht. Beim „Konkurrentenstreit“ ist der Name Programm. Zwei Lehrer streiten um die rechtmäßige Besetzung einer Beamtenstelle.

Aktualisiert wurden insbesondere die verwaltungs-, polizei- und baurechtlichen Fälle „Stadionverbot“, „Straßenfeste“, „Straßenkunst“, „Treffpunkt“, „Abgeflammt“, „Abgestellt“, „Biergarten“, „Glashaus“, „Investory“, „Mobilmachung“, „Seniorenresidenz“ und „Wolfsgehege“, sowie einige weitere Fälle, die kleinere Änderungen erfahren haben.

Geplant war auch, den Fall „Leinen Los“ an das neue Berliner Hundegesetz anzupassen. Das Gesetz sieht jedoch den Erlass zweier Rechtsverordnungen vor, in denen Einzelheiten zur Durchführung des Gesetzes normiert werden. Da eine der beiden Verordnungen jedoch weiterhin auf sich warten lässt (vgl. Tagesspiegel v. 09. Februar 2018: „Leinenpflicht für Hunde verzögert sich weiter“ und rbb24 v. 12. April 2018: „Berlin hält sein Hundegesetz an der langen Leine“), kann auch eine Aktualisierung des Falls zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen.

Darüber hinaus wurde die Rubrik „Orte und Personen“ erheblich erweitert, sodass nun weitere Personen mit einer Kurzbiographie dort verzeichnet sind.

Von besonderem Interesse für die Nutzer der „Hauptstadtfälle“ dürfte jedoch die Erweiterung der „Tipps“ sein. Regelmäßigen Nutzern unserer Fallsammlung dürfte hinlänglich bekannt sein, dass sich dort verwaltungs- und verfassungsrechtliche Schemata befinden. Diese wurden nicht nur überarbeitet, sondern insbesondere für den landesrechtlichen Bereich wurden auch verschiedene neue Schemata hinzugefügt. So finden sich dort nunmehr Vorschläge für den Aufbau baurechtlicher sowie polizeirechtlicher Prüfungen und auch der Eilrechtsschutz wurde eingepflegt.

Sollten Sie Anmerkungen – zu den Änderungen, aber auch zu den weiteren Inhalten – oder Wünsche in puncto „Hauptstadtfälle“ haben, so teilen Sie uns diese gerne mit. Hier im Kommentarbereich oder aber unter info@hauptstadtfaelle.de.

Der aktuelle Fall (4/2014)

Im Gespräch mit Schülern sagte der Bundespräsident zur NPD-Verbotsdebatte: „Wir können die Partei verbieten, aber die Spinner und Ideologen und die Fanatiker, die haben wir dann nicht aus der Welt geschafft.“

Über diese Aussage hatte nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Bundespräsident grundsätzlich selbst entscheidet, wie er seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt. Hierbei hat selbstverständlich die Verfassung und die Gesetze zu achten, darunter auch das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Daraus folge aber nicht, dass er sich nicht zu Parteien und deren Mitgliedern äußern dürfe. Er dürfe aber seine Integrationsaufgabe nicht evident vernachlässigen und damit willkürlich Partei ergreifen. Dennoch sei der Bundespräsident nicht gehindert, sein Anliegen auch in zugespitzter Wortwahl vorzubringen, wenn er dies für angezeigt hält. Die  Grenzen seien Äußerungen, die keinen Beitrag zur sachlichen Auseinandersetzung liefern, sondern ausgrenzend wirken, wie dies grundsätzlich bei beleidigenden Äußerungen der Fall ist, die in anderen Zusammenhängen als „Schmähkritik“ qualifiziert werden.

 

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Der aktuelle Fall (3/2014)

Am 8. April 2014 hat der EuGH ein Urteil verkündet, das von Beobachtern in seiner Bedeutung mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 gleichgestellt wird. Der EuGH hat die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie aufgehoben. Sie verstoße gegen die Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Der EuGH moniert, dass die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten dazu führe, dass sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben gezogen werden können, u.a. Aufenthaltsorte, Alltagsgewohnheiten oder soziale Beziehungen. Die Richtlinie stelle daher einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar. Zwar diene sie einem legitimen Zweck, nämlich der Bekämpfung schwerer Kriminalität und damit letztlich der öffentlichen Sicherheit, sei aber aufgrund ihrer Weite nicht verhältnismäßig. Erstens erstrecke sich die Richtlinie generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen. Zweitens sehe die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermögliche, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung auf besonders schwere Straftaten zu beschränken. Außerdem moniert der Gerichtshof die Speicherdauer sowie die Tatsache, dass nicht gesichert sei, dass ein Missbrauch durch Dritte vermieden werde. Schließlich müssten die Daten im Unionsgebiet gespeichert werden.

 

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Der aktuelle Fall (2/2014)

Am 25. März 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) für die institutionelle Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine durchgehende Orientierung am Grundsatz der Vielfaltsicherung und eine konsequente Begrenzung des Anteilsstaatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien verlangt.

Nach dem Bundesverfassungsgericht genügt der ZDF-Staatsvertrag diesem Maßstab nur teilweise. Der Anteil staatlicher und staatsnaher Personen ist im Fernseh- und im Verwaltungsrat auf jeweils ein Drittel zu begrenzen. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben. Zudem sind Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten. Die persönliche Unabhängigkeit ist dadurch zu sichern, dass die Gremienmitglieder weisungsfrei gestellt werden und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Zudem muss ein Mindestmaß an Transparenz über die Arbeit der Aufsichtsgremien hergestellt werden. Die Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

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Der aktuelle Fall (1/2014)

Am 14. Januar 2014 erließ das Bundesverfassungsgericht einen historischen Beschluss. Erstmals in seiner Geschichte legte es dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Hintergrund dieser Entscheidung ist das sog. OMT-Programm der Europäischen Zentralbank. Der EZB-Präsident hat am 26. Juli 2013 ein Programm zum Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt mit den Worten eingeleitet: „Innerhalb ihres Mandats ist die Europäische Zentralbank bereit zu tun, was immer auch nötig ist, um den Euro zu retten. Und glauben Sie mir, es wird genug sein.“ Ob dieses Programm innerhalb des Mandats der EZB liegt, wird nun statt in Karlsruhe in Luxemburg geklärt.

 

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Der aktuelle Fall (3/2013)

Am 29. November 2013 wies Sigmar Gabriel im ZDF-Interview mit Marietta Slomka darauf hin, dass die Abstimmung der SPD-Mitglieder über das Zustandekommen einer Koalition mit der CDU nicht verfasssungswidrig sei. Diese Auffassung bestätigte das Bundesverfassungsgericht am 6. Dezember 2013. Der Antragsteller brachte vor, dass die Abstimmung gegen Art. 38 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstoße, da die Abgeordneten in ihren Entscheidungen frei seien bzw. weil die SPD so einen zu weitgehenden Einfluss gegenüber den Abgeordneten erhalte. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass in einem eventuellen Hauptsacheverfahren – einer Verfassungsbeschwerde – kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorläge. Grund dafür sei, dass die Abstimmung innerhalb der SPD kein Akt öffentlicher Gewalt sei. Die SPD wirke nämlich in den staatlichen Bereich lediglich hinein, gehöre ihm aber nicht an. Des Weiteren wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Abgeordneten politisch in Partei und Fraktion eingebunden seien und dies verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt sei. Gleichzeitig betonte es die Freiheit der Abgeordneten. Die Abstimmung begründe aber keine Verpflichtungen, die über die mit der Fraktionsdisziplin verbundenen Verpflichtungen hinausgehe.

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Der aktuelle Fall (2/2013)

Am 9. Oktober 2013 hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung vom September 2013 veröffentlicht und festgestellt, dass die Beobachtung eines Abgeordneten durch den Verfassungsschutz einen Eingriff in das freie Mandat darstellt. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. Ein solcher Eingriff könne aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein, sofern er verhältnismäßig ist. Dafür gelten aber strenge Regeln. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Die Parteimitgliedschaft des Abgeordneten kann zwar ein Aspekt der gebotenen Gesamtbeurteilung sein. Für sich genommen vermag die bloße Parteimitgliedschaft aber nur eine vorübergehende Beobachtung zu rechtfertigen.

 

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Der aktuelle Fall (1/2013)

Am 20. Februar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde nicht anwendbar sind. Mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs kann dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden.

Die Vertreter des Bundesinteresses beim  Bundesverwaltungsgericht hatte argumentiert, dass nicht nur die Landespressegesetze auf Bundesbehörden keine Anwendung finden könnten – so wurde bislang von den Gerichten der Auskunfstanspruch gehandhabt -, sondern dass zudem auch aus dem Pressegrundrecht kein Anspruch ableitbar sei, weil dieses lediglich ein Abwehrrecht darstelle.

Der nunmehr anerkannte grundrechtliche Anspruch gilt indes nur für einen „Mindeststandard“ an Informationen. Außerdem können Interessen von Privatleuten oder Behörden an der Vertraulichkeit dem Anspruch entgegenstehen. Nach Ansicht der Richter besitze der Bundestag die Kompetenz – was vorher ebenfalls bestritten wurde – weitergehende Auskunftspflichten festzulegen.

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Der aktuelle Fall (4/2012)

Am 12. September 2012 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden gegen den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es beschlossen, dass völkerrechtlich sichergestellt werden müsse, dass die Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland die zugesagte Summe i.H.v. 190 Mrd. Euro in keinem Fall überschreiten dürfe, sofern der deutsche Vertreter im ESM dem nicht ausdrücklich zustimmt. Da der Bundestag dem Vertreter vorgibt, wie er abzustimmen hat, folgt daraus, dass letztendlich der Bundestag über eine Ausweitung der Haftung zu entscheiden hat. Außerdem muss der Bundestag umfassend unterricht werden; Geheimhaltungsvorschriften, denen die ESM-Mitarbeiter unterliegen, dürfen dem nicht entgegenstehen.

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Der aktuelle Fall (3/2012)

Am 18. Juli 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen zu den Geldleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Höhe dieser Geldleistungen ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden ist. Zudem ist die Höhe der Geldleistungen weder nachvollziehbar berechnet worden, noch ist eine realitätsgerechte, am Bedarf orientierte und insofern aktuell existenzsichernde Berechnung ersichtlich. Die Hilfssätze für Asylsuchende von 225 Euro monatlich wurden nicht an die Inflationsrate angepasst. Hartz-IV-Empfänger bekommen zurzeit mit 374 Euro rund 40 Prozent mehr zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Diese Pflicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich im Übrigen auch aus dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht.

 

Die insgesamt 130.000 Betroffenen erhalten demnach ab sofort Leistungen in Höhe von 336 Euro monatlich. Davon müssen 130 Euro „für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens“ in bar ausbezahlt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Bislang lag dieser Betrag bei 40 Euro. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Besonders interessant an dieser Entscheidung ist, dass das BVerfG die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus klar zurückweist. Wenn bei einem kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt tatsächlich ein geringerer Bedarf bestünde und der Gesetzgeber dies bei der Leistungshöhe berücksichtigen will, muss er diese Gruppe so definieren, dass sie hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasst, die sich kurzfristig in Deutschland aufhalten.

Eine große Zahl der vom Asylbewerberleistungsgesetz erfassten Leistungsberechtigten halten sich typischerweise aber nicht nur für kurze Zeit in Deutschland auf, sondern überwiegend bereits länger als sechs Jahre in Deutschland auf. Doch auch kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive in Deutschland rechtfertigt es nicht, den Anspruch auf die bloße Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken. Die menschenwürdige Existenz muss ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gesichert werden.

Auch migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.

 

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