Hauptstadtfälle

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Willkommen bei den Hauptstadtfällen!

An dieser Stelle werdet Ihr in Zukunft mit Neuigkeiten rund um die Hauptstadtfälle versorgt werden – von der fortschreitenden Entwicklung der Website über aktuelle Gerichtsurteile bis hin zu Hinweisen und Tipps zum Umgang mit der Seite.

Natürlich freuen wir uns über Euer Feedback und Eure Vorschläge, Ihr seid also alle herzlich eingeladen unsere Beiträge im Blog zu kommentieren.

Um Euch ein wenig einzustimmen und zu erklären wo unsere Inspiration für die Haupstadtfälle herkommt, hier zunächst einmal der Link zu den Saarheimer Fällen:

https://www.saarheim.de/klausur.htm

Sobald es in Sachen Hauptstadtfälle etwas neues gibt, erfahrt Ihr es hier im Blog.

Bis dahin,

Jan

Der Beitrag wurde am Dienstag, den 28. April 2009 um 01:07 Uhr von jrstorm veröffentlicht und wurde unter Allgemein abgelegt. Sie können die Kommentare zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

2 Reaktionen zu “Willkommen bei den Hauptstadtfällen!”

  1. Iris Apfel

    Hallo,
    es hat sich folgende Frage zum Fall „Gleichgeschaltet“ (Staatsorganisationsrecht) ergeben [Erster Teil: Antrag des BRAUN, III. Tauglicher Organstreitgegenstand,
    1. Gesetzgebungsbeschluss als „Maßnahme“ i. S. d. § 64 BVerfGG].
    Dort wird ausgeführt:
    „Hiergegen könnte sprechen, dass für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen besondere verfassungsgerichtliche Verfahren vorgesehen sind, nämlich die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG), die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11 i.V.m. §§ 80 ff. BVerfGG) und die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG). Das BVerfGG enthält für diese Verfahrensarten auch ausdrücklich Regelungen über die Nichtigkeitserklärungen von Gesetzen (§ 79, § 82, § 95 BVerfGG).“

    Müsste nicht zitiert werden § 78 BVerfGG anstelle von § 79 BVerfGG? Denn gerade § 78 BVerfGG bezieht sich ja bzgl. der abstrakten Normenkontrolle auf die Nichtigkeit von Gesetzen.

    Viele Grüße

  2. Dominik Steiger

    Besten Dank für die Frage oder besser den Hinweis. In der Tat sollte es § 78 BVerfGG heißen. Wir werden das entsprechend ändern.

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