Am 20. Februar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde nicht anwendbar sind. Mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs kann dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden.
Die Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hatte argumentiert, dass nicht nur die Landespressegesetze auf Bundesbehörden keine Anwendung finden könnten – so wurde bislang von den Gerichten der Auskunfstanspruch gehandhabt -, sondern dass zudem auch aus dem Pressegrundrecht kein Anspruch ableitbar sei, weil dieses lediglich ein Abwehrrecht darstelle.
Der nunmehr anerkannte grundrechtliche Anspruch gilt indes nur für einen „Mindeststandard“ an Informationen. Außerdem können Interessen von Privatleuten oder Behörden an der Vertraulichkeit dem Anspruch entgegenstehen. Nach Ansicht der Richter besitze der Bundestag die Kompetenz – was vorher ebenfalls bestritten wurde – weitergehende Auskunftspflichten festzulegen.
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