Am 29. November 2013 wies Sigmar Gabriel im ZDF-Interview mit Marietta Slomka darauf hin, dass die Abstimmung der SPD-Mitglieder über das Zustandekommen einer Koalition mit der CDU nicht verfasssungswidrig sei. Diese Auffassung bestätigte das Bundesverfassungsgericht am 6. Dezember 2013. Der Antragsteller brachte vor, dass die Abstimmung gegen Art. 38 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstoße, da die Abgeordneten in ihren Entscheidungen frei seien bzw. weil die SPD so einen zu weitgehenden Einfluss gegenüber den Abgeordneten erhalte. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass in einem eventuellen Hauptsacheverfahren – einer Verfassungsbeschwerde – kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorläge. Grund dafür sei, dass die Abstimmung innerhalb der SPD kein Akt öffentlicher Gewalt sei. Die SPD wirke nämlich in den staatlichen Bereich lediglich hinein, gehöre ihm aber nicht an. Des Weiteren wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Abgeordneten politisch in Partei und Fraktion eingebunden seien und dies verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt sei. Gleichzeitig betonte es die Freiheit der Abgeordneten. Die Abstimmung begründe aber keine Verpflichtungen, die über die mit der Fraktionsdisziplin verbundenen Verpflichtungen hinausgehe.
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