Am 9. Oktober 2013 hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung vom September 2013 veröffentlicht und festgestellt, dass die Beobachtung eines Abgeordneten durch den Verfassungsschutz einen Eingriff in das freie Mandat darstellt. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen dem Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern sowie die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. Ein solcher Eingriff könne aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein, sofern er verhältnismäßig ist. Dafür gelten aber strenge Regeln. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Die Parteimitgliedschaft des Abgeordneten kann zwar ein Aspekt der gebotenen Gesamtbeurteilung sein. Für sich genommen vermag die bloße Parteimitgliedschaft aber nur eine vorübergehende Beobachtung zu rechtfertigen.
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