Am 25. März 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) für die institutionelle Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine durchgehende Orientierung am Grundsatz der Vielfaltsicherung und eine konsequente Begrenzung des Anteilsstaatlicher und staatsnaher Mitglieder in den Aufsichtsgremien verlangt.
Nach dem Bundesverfassungsgericht genügt der ZDF-Staatsvertrag diesem Maßstab nur teilweise. Der Anteil staatlicher und staatsnaher Personen ist im Fernseh- und im Verwaltungsrat auf jeweils ein Drittel zu begrenzen. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben. Zudem sind Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten. Die persönliche Unabhängigkeit ist dadurch zu sichern, dass die Gremienmitglieder weisungsfrei gestellt werden und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Zudem muss ein Mindestmaß an Transparenz über die Arbeit der Aufsichtsgremien hergestellt werden. Die Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
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