Am 8. April 2014 hat der EuGH ein Urteil verkündet, das von Beobachtern in seiner Bedeutung mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983 gleichgestellt wird. Der EuGH hat die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie aufgehoben. Sie verstoße gegen die Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Der EuGH moniert, dass die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten dazu führe, dass sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben gezogen werden können, u.a. Aufenthaltsorte, Alltagsgewohnheiten oder soziale Beziehungen. Die Richtlinie stelle daher einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar. Zwar diene sie einem legitimen Zweck, nämlich der Bekämpfung schwerer Kriminalität und damit letztlich der öffentlichen Sicherheit, sei aber aufgrund ihrer Weite nicht verhältnismäßig. Erstens erstrecke sich die Richtlinie generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen. Zweitens sehe die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermögliche, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung auf besonders schwere Straftaten zu beschränken. Außerdem moniert der Gerichtshof die Speicherdauer sowie die Tatsache, dass nicht gesichert sei, dass ein Missbrauch durch Dritte vermieden werde. Schließlich müssten die Daten im Unionsgebiet gespeichert werden.
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