Im Gespräch mit Schülern sagte der Bundespräsident zur NPD-Verbotsdebatte: „Wir können die Partei verbieten, aber die Spinner und Ideologen und die Fanatiker, die haben wir dann nicht aus der Welt geschafft.“
Über diese Aussage hatte nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Bundespräsident grundsätzlich selbst entscheidet, wie er seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt. Hierbei hat selbstverständlich die Verfassung und die Gesetze zu achten, darunter auch das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Daraus folge aber nicht, dass er sich nicht zu Parteien und deren Mitgliedern äußern dürfe. Er dürfe aber seine Integrationsaufgabe nicht evident vernachlässigen und damit willkürlich Partei ergreifen. Dennoch sei der Bundespräsident nicht gehindert, sein Anliegen auch in zugespitzter Wortwahl vorzubringen, wenn er dies für angezeigt hält. Die Grenzen seien Äußerungen, die keinen Beitrag zur sachlichen Auseinandersetzung liefern, sondern ausgrenzend wirken, wie dies grundsätzlich bei beleidigenden Äußerungen der Fall ist, die in anderen Zusammenhängen als „Schmähkritik“ qualifiziert werden.
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