13. November 2015 von Ulrike
Der Text von Danielson beschäftigte sich mit einem Fall aus dem 19. Jahrhundert, in dem es um das Recht auf Privatheit für eine Frau in einem Moment äußerster Intimität – der Geburt ihres Kindes – im Mittelpunkt stand. Für besondere Kontroverse sorgte die Frage, inwiefern sich von einer feministischen Perspektive hierin überhaupt sprechen lässt. Schliesslich ergibt sich das Recht der Privatheit der Frau in dem vorgestellten Fall vor allem auch aus ihrem Status als nicht-öffentliche Person, für die es nicht schicklich ist, zuviel von sich Fremden preiszugeben. Hier scheint es sich um eine Verfestigung traditioneller Rollen- und Geschlechterunterschiede zu handeln, die einer wirklichen Gleichberechtigung eher im Wege steht.
Tatsächlich war die Mehrzahl derjenigen, die am Ende des 19. Jahrunderts ein Recht auf Privatheit vor den Gerichten der USA einforderten Frauen. Insbesondere ging es dabei, wie Jessica Lake (Lake 2014) feststellt, auch um die Verletzungen von Privatheit, die durch die „neue“ Technologie der „instant“ Photographie ermöglicht wurden. In einem aufsehenerregenden Fall verlor dabei Abigail Roberson eine Klage gegen eine Firma, die ihr Bild auf einer Mehlpackung verwendet hatte. Zur Debatte stand dabei, inwieweit ein Einzelner – hier im besonderen eine „hübsche Frau“ – ein Recht an seinem Bild hat. Erneut stand dabei das Eigentumsrecht Pate, was wohl auch dazu beigetragen hat, dass Roberson schlussendlich verloren hat. [Wer sich für die Ironie des Lebens interessiert, sollte unbedingt Seite 126 des Artikels lesen.] Tatsächlich aber beruhte ein Grossteil der Argumentation auch hier darauf, dass es sich um eine Frau handelte, deren Konstitution besonderen Schutzes bedürfte.
Anita Allen und Erin Mack (Allen/Mack 1991) verweisen auf diese keineswegs geschlechtsneutralen Ursprünge des amerikanischen Privacydiskurses. Die fundamentale Ungleichheit der Geschlechter drücke sich auch in den Argumentationen für oder gegen ein Recht auf Privatheit aus. Warren und Brandeis stehen dabei für eine männliche Hegemonie, wenn sie sich auf Persönlichkeitsrechte und den Schutz der eigenen Angelegenheiten berufen. Recht auf Privatheit für Frauen leitete sich hingegen aus dem angenommenen besonderen Bedürfnis nach Zurückgezogenheit, der geziemlichen Bescheidenheit und besonderen Schutzbedürfnis der empfindlichen Frauen ab. Letztlich also aus einem konservativen Frauenbild, dass wir so heute nicht teilen würden.
Hier nun kommt Danielsons Argument Bedeutung zu, denn das Interessante an dem dort geschilderten Fall ist, dass der Frau entgegen der landläufigen Praxis als eigenens Rechtssubjekt konstitutiert. So bietet sich ein Einfallstor für eine Erweiterung dieser Rechte. Die Anerkennung als Rechtssubjekt ist ein wesentlicher Schritt hin zu eigenen Rechten – wie sich beispielsweise auch in jüngeren Diskussionen zu Tierrechten oder auch Rechten (und Pflichten!) von Robotern zeigt.
Auch wenn viele Aspekte der damaligen Diskussion heute antiquiert erscheinen, lohnt sich eine Beschäftigung damit. Es finden sich viele höchst aktuelle Aspekte wieder, die sich in folgenden Fragen ausdrücken:
- Gibt es einen intimen Bereich, dem immer besonderer Schutz gebührt?
- Welche Rolle spielt Technologie?
- Ist Privatheit ein Recht, dass aus dem Eigentum am eigenen Sein resultiert?
- Welche Rolle spielt es, aus welchen Grundlagen man ein Recht auf Privatheit ableitet?
Hinreichend Stoff für weitere Diskussionen…
HINWEIS: Als Service für euch habe ich diesen Beitrag bereits heute erstellt, damit ihr ihn schon kommentieren könnt. Bitte lest im Gegenzug zur kommenden Sitzung ALLE die Texte.
Tags: Allen, Danielson, gender, historisch, Körper, law, normativ
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12. November 2015 von Ulrike
An dieser Stelle sollte eigentlich ein studentischer Beitrag stehen, der jedoch leider nicht erstellt wurde.
Ich würde euch bitten, eure Lektüre des Danielson-Textes noch einmal vor dem Hintergrund der im vorigen Beitrag genannten Methoden zu überdenken. Wie geht Danielson vor? Was lässt sich so herausfinden? Darüberhinaus fragt euch, was hier eigentlich als Privatheit herausgearbeitet wird und was daran die speziell feministische Perspektive ausmacht. Was war die besondere Rolle des Weiblichen in diesem Fall?
ERINNERUNG: Termin für den ersten Kommentar ist der 15.11. (kommender Sonntag).
Tags: Blog, Danielson, gender, Methoden, privacy, Warren/Brandeis, zum Konzept
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9. November 2015 von Ulrike
Im Nachgang zur vergangenen Sitzung, in der wir den Text von Warren/Brandeis diskutiert haben, würde ich gern zwei weitere Denkanstösse in die Diskussion geben.
Transatlantische Verbindungen
„Statue of Liberty frontal 2“ by Daniel Schwen – Public Domain
Wir haben in der letzten Sitzung einige Zeit damit verbracht, über unterschiedliche Rechtstraditionen diesseits und jenseits des Atlantiks zu sprechen. Sich dieser Unterschiede bewusst zu sein ist gut, aber wie wichtig sind sie tatsächlich im Hinblick auf das Verständnis und die Verregelung von Privatheit? Whitman beschwört 2004 in einem vielbeachteten Artikel „Two Western Cultures of Privacy“ die grosse Bedeutung und macht ganz grundlegende Unterschiede im Umgang mit Persönlichem und Privaten als Ursache transatlantischer Konflikte aus. Solcherlei Konflikte drücken sich – so könnte man argumentieren – beispielsweise darin aus, dass der EuGH das transatlantische Datenschutzabkommen Safe Harbour jüngst mit der Begründung kassierte, dass es den Schutz der Privatsphäre nicht gewährleiste. Es gibt jedoch auch andere Betrachtungsweisen. Die Originaltät der Argumentation von Warren/Brandeis ist nicht ganz so gross wie oft behauptet – und ihre Argumentation findet sich nicht nur jenseits des Atlantik. Ganz ähnliche Anleihen, z.B. beim Autorenrecht, beim römischen Recht und dem französischen Presserecht macht auch Josef Kohler in einem Artikel von 1880, der allerdings nie die gleiche Beachtung fand wie Warren und Brandeis zehn Jahre später. Es wäre eine durchaus spannende Frage, einmal genau zu untersuchen, wo Unterschiede und Ähnlichkeiten in den Argumentationen liegen – und ob dies auf fundamentale transatlantische Unterschiede schliessen lässt.
Methodische Überlegungen
Im Anschluss an diese Überlegungen liesse sich der Text von Warren/Brandeis nicht nur hermeneutisch erschliessen, wie wir das getan haben, sondern im Sinne der Cambridge School auch als Teil eines zeitgenössischen intellektuellen Dialogs. Dabei ginge es dann darum zu erklären, welche Rückbezüge auf andere Texte bestehen, wie sie hier beantwortet werden und warum der Text diesen Stellenwert in seiner Zeit erhielt. Kurz gesagt, der Text könnte und sollte dann aus seinem Kontext heraus interpretiert werden. Die Ordung dieses Seminars, mit einer grob chronologischen Reihenfolge, übrigens trägt in sich den Hauch einer begriffsgeschichtlichen Methode, die Begriffe aus ihrem Werden und Verändern heraus zu verstehen suchen. Auch wenn es auf den ersten Blick so scheinen mag, als seien Methoden etwas für Empiriker – auch in der politischen Theorie sind Methoden nicht beliebig! Und es lohnt sich darüber nachzudenken, welche Methode sich am besten für die Beantwortung einer Frage eignet. Wer hierfür einen ersten Überblick sucht ist hier gut beraten
Tags: Methoden, Warren/Brandeis, zum Konzept
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4. November 2015 von Mirja
Schon das 19. Jahrhundert kennt Paparazzi und Spähangriffe, bei denen Informationen über Menschen gesammelt werden, die diese nicht von sich preisgeben wollen. Louis Brandeis und Samuel Warren befürchten angesichts solcher Entwicklungen den Verfall sozialer und moralischer Standards und die Zerstörung des privaten Rückzugsraums, dessen der Mensch doch gerade in der immer komplizierter werdenden Welt bedürfe. Um dem vorzubeugen, untersuchen sie das amerikanische Recht auf Gesetze oder Präzendenzfälle, in denen ein Recht auf Privatheit zum Ausdruck kommt.
Louis Brandeis (ca. 1916) – public domain
Fündig werden sie schließlich bei impliziten Verträgen und Vertrauensverhältnissen, die einige Richter als Begründung angeführt hatten, um die ungewollte Veröffentlichung persönlicher Informationen zu unterbinden. Dass eine solche Konzeption als juristische Grundlage von Privatheit ihre Tücken hat, sehen auch Warren und Brandeis: Ein Vertrauensverhältnis ist etwas Gegenseitiges. Stimme ich automatisch einem Vertrauensverhältnis zu, indem ich einen Brief öffne?
Sie führen dies nicht weiter aus, dafür tut es die politische Geschichte der letzten Jahre: Die NSA verfolgt Gespräche auf Angela Merkels Handy, diese sagt: Unter Freunden lauscht man nicht. Ein Vertrauensverhältnis von einer Seite, von der anderen eher weniger?
Jurist Erwin Chemerinsky hebt in einem Konferenzbeitrag hervor, dass es Warren und Brandeis in ihrer Konzeption von Privatheit hauptsächlich um den Schutz persönlicher Informationen gehe. Er führt weiter aus, dass dieses Recht von allen drei Formen der Privatheit (privacy as freedom from State intrusion, privacy as autonomy, informational privacy) rechtlich betrachtet am wenigsten Schutz erhalte (S. 651f). Zum Beispiel seien Ärzte verpflichtet worden, die Krankendaten ihrer Patienten minutiös zu sammeln, diese dann an die Krankenkassen weiterzuleiten und an den Staat, sollten sich Medikamente häufen, bei denen Suchtpotential besteht. Hier vermengt sich das Konzept der informational privacy mit dem der privacy as freedom from intrusion und zeigt, wie schwer bzw. unmöglich es ist, die Privatheitskonzepte klar voneinander zu trennen.
Über den Eingriff des Staates in die Privatsphäre seiner Bürger denken Warren und Brandeis in ihrem Aufsatz in der Tat nicht nach. Diese gerade heute so aktuelle Frage und ihre Implikationen von globaler Vernetzung und terroristischen Anschlägen war für das ausgehende 19. Jahrhundert wohl bestenfalls Science Fiction.
Dennoch gibt es eine klare Positionierung Brandeis‘ zur Frage, wie weit der Staat gehen darf, um öffentliche Interessen zu wahren. Zum Richter am Supreme Court ernannt, unterstützte Brandeis im Fall Olmstead vs. United States den Berufungsantrag der Angeklagten, da ihre Verurteilung auf abgehörten Telefonaten basierte. Zur Begründung führte er u.a. an: „If the government becomes a lawbreaker, it breeds contempt for law; it invites every man to become a law unto himself; it invites anarchy. To declare that in the administration of criminal law the end justifies the means […] would bring terrible retribution.“ Und noch pointierter: „Experience should teach us to be most on our guard to protect liberty when the government’s purposes are beneficent. Men born to freedom are naturally alert to repel invasion of their liberty by evil-minded rulers. The greatest dangers to liberty lurk in insidious encroachment by men of zeal, well-meaning but without understanding.„
So viel zu ‚I have nothing to hide‘.
Tags: law, Nothing-to-Hide, Warren/Brandeis
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2. November 2015 von Ulrike
Nothing-to-Hide ist einer der Kristallisationspunkte der Privacy-Debatte. Denn die Frage, ob Privatsphäre etwas damit zu tun haben, ob man etwas zu verbergen hat, ist heiß umstritten. Geheimnisse haben einen ambivalenten Ruf, ähnlich wie übrigens Anonymität als ein weiterer Schlüsselbegriff der Privacy-Debatte. Solove hat in einem Interview mal ganz genau auseinandergenommen, was das Nothing-to-Hide Argument bedeutet. Darum heute anstelle eines langen Textes von mir mal ein Video.
Und für alle, die es schriftlich wollen, hier nochmal im Text Soloves Gedanken dazu.
Über die Kategorisierungen, die Probleme der Überschneidungsfreiheit und Abgrenzung etc., die in der Sitzung zu Sprache kamen, sollten wir am Ende des Seminars nochmal diskutieren. Vielleicht lohnt es sich, in der letzten Sitzung den Solove Text noch einmal zu Grunde zu legen, dann mit dem ganzen Wissen des Seminars.
Tags: Nothing-to-Hide, Seminarplan, Solove
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28. Oktober 2015 von Ulrike
Daniel Soloves Buch Understanding Privacy geht von der Feststellung aus, dass es sich bei „privacy“ nicht um ein klar definierbares Konzept handele, sondern vielmehr um eine Familienähnlichkeit. Der Begriff stammt aus der Sprachphilosophie, genauer gesagt von Ludwig Wittgenstein. Wittgenstein (1889-1951) war ein ausgesprochen einflussreicher Philosoph, der insbesondere mit seiner sprachphilosophischen Arbeit wesentlich beispielsweise zur Entwicklung der Diskurstheorie in der Mitte des zwanzigsten Jahrhunderts beigetragen hat. Familienähnlichkeit ist dabei eines des zentralen Konzepte und es erfreut sich grosser Beliebtheit in der Politischen Theorie, wo eine Familienähnlichkeit beispielsweise auch für das Machtkonzept vorgeschlagen wurde (Haugaard 2002).
„Ludwig Wittgenstein by Ben Richards“. Licensed under Fair use via Wikipedia
Ein Konzept, das auf einer Familienähnlichkeit beruht, lässt sich nicht definieren, indem eine gemeinsame Essenz aller Verwendungen und Definitionen des Begriffes herausgearbeitet wird. Vielmehr bedienen diese sich aus einem gemeinsamen ‚pool‘ an Eigenschaften und Elementen, die zu dem Begriff gehören. Ähnlich wie bei einer Familie gleichen sich so alle ein bisschen, aber keiner dem anderen in allen oder auch nur den wesentlichen Eigenschaften. Und es kann auch zur Familie Gehörende geben, die miteinander gar nichts gemein haben, also nur Eigenschaften mit anderen Mitgliedern der Familie teilen, nicht aber miteinander. Das klassische Beispiel ist das „Spiel“ – wir verstehen durchaus, dass Fussball und Roulette und Sprachrätsel „Spiele“ sind. Eine gemeinsame Essenz zu definieren ist jedoch schwierig, besonders wenn von der Definition keine Dinge eingeschlossen werden sollen, die wir nicht als „Spiele“ sehen.
Daniel Solove führt das noch genauer in seinem Buch (Solove 2008: 42-44) aus. Auf den ersten Blick scheint es sehr attraktiv zu sein, sich der in Kapitel zwei dargestellten Vielfalt an Definitionen auf diesem Weg zu nähern. Möglicherweise lässt sich eben keine allgemeingültige Definition von Privatheit oder Privacy finden. Das Problem läge dann im Phänomen selbst, das sich schlicht einer essentialistischen Definition entzieht.
Man könnte auch anders argumentieren, nämlich dass es sich bei Privatheit bzw. Privacy um ein „essentially contested concept“ (Gallie 1956) handelt. Derartige Konzepte finden sich nach Gallie besonders in den sozialtheoretischen Disziplinen und werden dort verwendet, wo sich Phänome einer Definition entziehen, wenn nicht bestimmte normative oder evaluative Vorentscheidungen getroffen werden, die dann zum integralen – wenn auch oft impliziten – Teil der Definition selbst werden. Die ‚Verwirrung‘ über den wahren Bedeutungsgehalt des Konzeptes ist in dem Fall nicht Ausdruck einer (sprachlichen) Eigenheit des Gegenstandes, sondern einer Kontroverse über die zugrundeliegenden, notwendigen Werturteile. Diese sind es im übrigen auch, die eine fortdauernde Debatte über den Bedeutungsgehalt rechtfertigen. Die Auseinandersetzungen über den Begriff und seine Grenzen ermöglicht die Debatte über die damit verbundenen Werte.
Welche der beiden Vorstellungen hier angebrachter ist, möchte ich nicht entscheiden. Vielleicht können wir diese Frage aber nach eurer Textlektüre am kommenden Freitag diskutieren.
Tags: privacy, Solove, zum Konzept
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26. Oktober 2015 von Ulrike
Dass unser Seminar so schön klein ist, hat viele Vorteile. Wir werden uns gut kennenlernen und, wenn alle sich beteiligen, wahrscheinlich ziemlich spannende Diskussionen haben. Wir können uns mehr Zeit für Dinge nehmen, die uns mehr interessieren und weniger auf Dinge verwenden, die wir nicht brauchen. Der Nachteil ist, dass nicht alle Blogbeiträge vergeben werden – auch wenn alle sich angemeldet haben. Ich könnte natürlich in den entsprechenden Wochen einfach nichts tun – aber dann würde auf dem Blog eben auch nichts passieren. Und die Idee ist schon, dass wir am Ende des Semesters auch ein partielles Archiv unserer Fragen und Diskussionen haben.
Was tun? Wo sich niemand gemeldet hat, werde ich die entsprechenden Beiträge schreiben. Mir fällt schon was ein. Aber eigentlich ist das gar nicht gut. Warum? In dem ich eine Idee darstelle oder eine Frage aufwerfe gebe ich ihr qua meiner Position als Dozentin des Seminars eine besondere Stellung. Auch wenn ich sicher bin, dass es in unserer Gruppe hinreichend Leute gibt, die mir kritisch paroli bieten, ist ein Text von mir qualitativ etwas anderes als ein Text von einer Studierenden. Nicht weil er besser ist, sondern weil das Verhältnis zwischen Dozenten und Studierenden immer mit einer gewissen Hierarchie behaftet bleibt. Es ist eine von den Unterscheidungen, die eine Rolle spielen, ob wir das wollen oder nicht.
Aus diesem Grunde werde ich meine Beiträge etwas anders gestalten, als ihr das bei euren hoffentlich tut. Ich werde nur im Ausnahmefall einen starken Standpunkt vertreten – und wenn ich es tue, dann wohl eher als „Devils’Advocate„. Manchmal mag ich versuchen, im Seminar unklar gebliebene Dinge nachträglich zu klären. Vielleicht nutze ich die Möglichkeit auch dazu, wichtige Zusatzinformationen zu geben. Der Stil wird jedenfalls variieren. Und meine Beiträge werden nie so gut für eure eigenen Denk- und Diskussionsprozesse sein wie die, die ihr selbst erstellt. Spannender werden eure sein. In diesem Sinne hier zum Abschluss der Link zu den- von mir etwas erläuterten – Hinweisen zum Schreiben des Blogbeitrages, die wir in der letzten Sitzung gesammelt haben.
Tags: Blog
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21. Oktober 2015 von Ulrike
In einer ersten Sitzung kann immer nur ein Anfang für die Auseinandersetzung mit einem Thema gemacht werden. Ich hatte dafür mit einigem Bedacht eine Gruppenarbeit gewählt, in der überlegt werden sollte, was eigentlich privat ist im Gegensatz zu einem abzugrenzenden Öffentlichen (es gäbe auch andere möglich Abgrenzungen…).
Das Ergebnis ist die Erkenntnis, dass es alles andere als einfach ist, die genaue Abgrenzung zwischen beiden Bereichen zu bestimmen und/oder einzelne Begriffe, Phänomene und Erfahrungen eindeutig dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. Ziel des Seminars wird es nicht sein, diese sicherlich erwartbare Komplexität aufzulösen. Vielmehr wollen wir uns der Frage annähern, welche Kategorien, Normen und Annahmen unterschiedlichen Definitions- und Unterscheidungsversuchen zu Grunde liegen. Und welche Konsequenzen daraus entstehen. Den ganzen Beitrag lesen »
Tags: gender, Öffentlichkeit
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19. Oktober 2015 von Ulrike
Das Schreiben eines Blogbeitrages zu einer unserer inhaltlichen Sitzungen soll jeder/m die Gelegenheit bieten, sich mit einem Thema etwas intensiver auseinanderzusetzen. Durch die Kommentierung der Beiträge gibt es die Möglichkeit, die Debatten der Seminarsitzung zu ergänzen und beispielsweise auch Punkte zur Sprache zu bringe, die in der Sitzung selbst zu kurz kamen. Oder auch Fragen zu beantworten, die erst im Nachhinein auftauchen. Der Blog soll auch dazu beitragen, Zusammenhänge zwischen den thematischen Schwerpunkten sichtbar zu machen. Jede Sitzung wird darum mit einer inhaltlichen Diskussion der ind er Woche vorher eingebrachten Blogbeiträge beginnen. Was haben sie neues hinzugebracht? Wie lassen sich aufgeworfene Fragen klären? Was sollten wir in unserer Seminardiskussion aufgreifen? Den ganzen Beitrag lesen »
Tags: Blog
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16. Oktober 2015 von Ulrike
Hier geht es zur Umfrage: https://www.surveymonkey.com/r/XPBFRMC
Anonym und unverbindlich – und auch nicht bierernst.
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