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Der Aktuelle Fall (4/2010)

Mit Beschluss vom 19. April 2010 (BVerwG 20 F 13.09) entschied das BVerwG über die Freigabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes, die Adolf Eichmann betreffen.

Das Bundeskanzleramt als oberste Dienstbehörde verweigerte einer Journalistin Einsichtnahme in die Akten, da sie u.a. Dokumente beträfen, die von einem ausländischen Nachrichtendienst stammten, der einer Veröffentlichung nicht zugestimmt habe. Eine Geheimhaltung sei aus außenpolitischen Gründen, insbesondere der Nahost-Politik, erforderlich. Daneben beträfen die Akten eine bestimmte nachrichtendienstliche Operation, die zum Schutz damaliger Informanten weiter geheim gehalten werden müsse. Außerdem enthielten sie persönliche Daten einer Vielzahl von Personen, die ebenfalls geschützt werden müssten. Eine auch nur teilweise Offenlegung durch Schwärzung der betreffenden Passagen komme deshalb nicht in Betracht; sie verstieße zudem gegen archivarische Grundsätze und bedeutete angesichts eines Aktenumfangs von ca. 3.400 Seiten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin, die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist nach § 99 Abs. 2 i.V.m. § 189 VwGO der Fachsenat des BVerwG zuständig, dem in einem gesonderten sog. in-camera-Verfahren Einsicht in die Akten zu gewähren ist.

Er entschied, dass der Sperrvermerk rechtswidrig sei. So seien allgemeine Hinweise auf außenpolitische Implikationen nicht ausreichend, Informanten- und Persönlichkeitsschutz könnten keine vollständige Aktensperrung rechtfertigen. Außerdem rechtfertigten es archivarische Grundsätze es ebenso wenig wie ein hoher Verwaltungsaufwand, Archivunterlagen insgesamt zurückzuhalten, wenn sie nur in Teilen geheimhaltungsbedürftig seien. Damit hat das Bundeskanzleramt neu über die Offenlegung zu entscheiden.

Was haltet Ihr davon?

Der Beitrag wurde am Mittwoch, den 5. Mai 2010 um 15:41 Uhr von Dominik Steiger veröffentlicht und wurde unter Allgemein abgelegt. Sie können die Kommentare zu diesem Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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