Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30. November 2011 entschieden, dass die Verrichtung von Gebeten in der Schule grundsätzlich möglich ist, allerdings ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens findet. Hintergrund war die Klage eines Berliner Schülers.
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit allerdings nicht festgestellt, dass die Verrichtung eines Gebets in der Schule generell unterbunden werden kann. Im Gegenteil ist ein Schüler aufgrund der im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit grundsätzlich berechtigt, außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule ein Gebet zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspricht. Die negative Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften verpflichtet und berechtigt die Schulverwaltung nicht, sie vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich zu verschonen. Das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität des Staates verlangt ebenfalls keine Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen frei gehalten wird. Die Schule ist vielmehr gehalten, die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie in die eine oder andere Richtung einseitig zu bewerten. Duldet die Schulverwaltung die Verrichtung des islamischen Gebets durch den Kläger, liegt darin keine einseitige Bevorzugung des islamischen Glaubens oder eine Beeinflussung anderer im Sinne dieses Glaubens, die die staatliche Neutralität in Frage stellen könnten.
In dem vorliegenden Fall waren an der vom Kläger besuchten Schule zwischen muslimischen Schülerinnen und Schülern teilweise sehr heftig Konflikte wegen des Vorwurfs ausgetragen worden, nicht den Verhaltensregeln gefolgt zu sein, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Korans ergäben. Deshalb sei hier der Schulfrieden konkret gefährdet gewesen.
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