Hier geht es um den Fall „Sauna“.
Der Beitrag wurde
am Donnerstag, den 14. Januar 2010 um 13:56 Uhr von jrstorm veröffentlicht
und wurde unter Besprechungsfälle abgelegt.
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Am 15. Januar 2010 um 12:56 Uhr
Hallo
Ich habe eine kurze Frage zu dem Fall „Sauna“ aus den
Hauptstadtfällen. Ich verstehe nicht ganz wie der dort genannte
Folgenbeseitigungsanspruch hineinspielt. Reicht es nicht, wenn man
die allgemeine Leistungsklage und einen Anspruch gegenüber dem Land
Berlin annimmt, dass es durch Realakt auf die Be- Fresh Gmbh
einwirkt und diesen Anspruch auf § 65 LHO und die betroffenen
Grundrechte stützt?
Ich dachte aus dem Sachverhalt gehe hervor, dass das Klagebegehren
eher als ein Begehren auf Unterlassen des Betriebes der Be Fresh
Gmbh zu deuten ist („…,dass die ihm gehörende Be Fresh Gmbh den
Betrieb von Saunaanlagen sowie Sonnen- und Bräunungsliegen im BBB EINSTELLT“), als ein Begehren auf Beseitigung der Folgen. Von einem
FBA war auch in der gestrigen Übung, in der der Fall behandelt wurde
nicht die Rede.
Freundliche Grüße,
Am 18. Januar 2010 um 10:26 Uhr
Sehr geehrter Herr Badura! Sie haben Recht. Den FBA habe ich aus Zeitgründen nicht erwähnt, obwohl er so wie in der schriftlichen Lösungsskizze hätte erwähnt werden müssen. Ich habe ihn weggelassen, weil ich, wahrscheinlich nicht ohne Grund, befürchtete, eine große Mehrzahl von Zuhörern wisse nicht, was FBA heißt; dessen Erläuterung hätte dann einige Zeit beansprucht. Statt dessen habe ich mich auf die hier maßgebende Voraussetzung des FBA (zu diesen allgemein Maurer, Allg. Verw.R., § 30 Rdnr. 7 ff.) konzentriert. Diese Ausführungen können eins zu eins in eine FBA-Prüfung eingestellt werden und würden deren Hauptteil bilden.
Prof. Dr. Heintzen
Am 26. März 2010 um 11:10 Uhr
sehr schöner beitrag danke für lesen 😀
lg bella