Mit Urteil vom 27. Mai 2010 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin nicht berechtigt ist, das islamische rituelle Mittagsgebet während der Schulpause auf dem Schulgelände zu verrichten. Er hat damit ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 2009 (vgl. dazu Pressemitteilung VG Berlin 40/2009) geändert und der Berufung des Landes Berlin stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht ist zwar ebenso wie das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Gebetsverrichtung vom Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst werde, hat aber anders als dieses angenommen, dass hier eine Einschränkung zum Schutz anderer Verfassungsgüter gerechtfertigt ist.
Was haltet Ihr davon?
Am 3. August 2011 um 05:19 Uhr
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