Erstes Bußgeldverfahren wegen nicht genehmigter Parallelaktion

Wie verschiedene Medien berichten hat die Bundestagsverwaltung das erste Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer nicht genehmigten Parallelaktion, also einer Werbeaktion für eine Partei durch einen Dritten, eingeleitet. Konkret geht es um die Veranstaltungsreihe »Die blaue Welle rollt« des Compact-Magazins, bei der es sich um Werbung zugunsten der AfD handeln soll. Die AfD hatte dieser Werbung widersprochen.

Hintergrund des Verfahrens ist der im Jahr 2024 neu eingefügte § 27a PartG:

§ 27a Werbemaßnahmen anderer

(1) Personen, die beabsichtigen Werbemaßnahmen im Sinne des § 27 Absatz 1a zu Gunsten einer Partei durchzuführen, haben der Partei die Maßnahme unter Angabe von deren Wert, Inhalt, Finanzierung und Umfang so frühzeitig anzuzeigen, dass die Partei rechtzeitig vor der Durchführung über die Annahme als Spende entscheiden kann. Auf ein Verlangen der Partei sind sie verpflichtet, entsprechende Werbemaßnahmen unverzüglich zu unterlassen.

(2) Verlangt die Partei nicht unverzüglich, nachdem sie von einer Werbemaßnahme im Sinne des Absatzes 1 durch die Anzeige oder auf sonstigem Wege Kenntnis erlangt hat, ihre Unterlassung, so ist die Maßnahme als Spende angenommen. Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf.

[…]

Die Vorschrift ist in § 31e PartG bußgeldbewehrt:

§ 31e Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.
  2. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.

Das Compact-Magazin ist der Ansicht, dass auf der Veranstaltung nicht (nur?) für die AfD geworben wurde. Die Bundestagsverwaltung prüft den Vorgang. Ein Bußgeldbescheid ist noch nicht ergangen. Es wäre der erste seiner Art.

Grüne Basis und Bodo Ramelow: Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Parteibeschlüsse

Innerhalb weniger Tage haben zwei Gerichte den Grundsatz bestätigt, dass für vorbeugenden Rechtsschutz gegen Parteibeschlüsse grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Im ersten Fall hatte sich Bodo Ramelow an das Bundesschiedsgericht der Linken gewandt, um zu erreichen, dass der Bundesvorstand auf dem nächsten Bundesparteitag keinen Antrag stellen darf, der einen „Gehaltsdeckel“ für Abgeordnete einführt (s. unten). Wie die FAZ berichtet, hat das Schiesgericht diesen Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen, da der Bundesvorstand noch nicht einmal verbindlich über diesen Antrag entschieden hatte.

Im zweiten Fall wollte eine Gruppe von Basismitglieder der Grünen die Durchführung der Ur-Abstimmung über die Satzungsreform vor dem Landgericht Berlin verhindern (s. unten). Auch hier lehnte das Gericht den Antrag ab, weil es den Mitglieder zuzumuten sei, den Ausgang der Abstimmung abzuwarten und ggf. nachträglichen Rechtsschutz zu suchen.