Nachdem es bei der Wahlaufstellungsversammlung der NRW-AfD am vergangenen Wochenende Presseberichten zufolge zu chaotischen Zuständen gekommen ist, scheint am gestrigen Tag auch ein Mediationsversuch zwischen den beiden in Konflikt stehenden Parteilagern gescheitert zu sein. Parteienrechtlich scheinen die Eskapaden vom Wochenende ohne Belang zu sein. Das Mediationsverfahren ist es allerdings nicht. Wie der Spiegel berichtet, fand das Treffen nämlich im Landtag statt. Damit wurden aber Fraktionsräume für Parteizwecke genutzt. Dies dürfte nicht nur einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Fraktionsgesetz NRW darstellen:
§ 3 Leistungen an Fraktionen
[…]
(2) Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.
Darüber hinaus dürfte auch (geht man davon aus, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgte) eine illegale Parteispende nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG vorliegen.
§ 25 Spenden
[…]
(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: 1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen; […]
Es bleibt abzuwarten, ob die Bundestagsverwaltung diesen Faden aufnehmen wird.
Nach dem Rückzug von Kai Wegner als Spitzenkandidat für die Abgeordnetenhauswahl in diesem September wird auch die Führungsspitze der Partei umgebaut. Denn Wegner ist nicht nur von seiner (juristisch ohnehin inexistenten) Spitzenkanidatur zurückgetreten. Auch seine Position als Landesvorsitzender gab er auf – auch wenn dies in der Presse nur wenig Aufmerksamkeit fand.
Gestern hat der Landesvorstand Stefan Evers zum neuen Spitzenkandidaten sowie zum kommissarischen Landesvorsitzenden gewählt. Für die Wahl eines Landesvorsitzenden ist nach § 9 Abs. 4 PartG eigentlich ausschließlich der Parteitag zuständig:
§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
[…]
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
Da Evers jedoch ordnungsgemäß zum stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt wurde, kann man hierin wohl eine zulässige Übernahme der Vorsitzendenfuktionen in Ausübung dieser Stellung als Stellvertreter sehen.
Anders sieht es hingegen beim neuen kommissarischen Generalsekretär, Lukas Krieger, aus. Auch wenn es in der Presse so klingt, als sei die alte, ordnungsgemäß vom Parteitag gewählte Generalsekretärin Ottilie Klein von Evers entlassen worden, ist sie tatsächlich von ihrem Amt zurückgetreten. Anders als durch Rücktritt oder Abwahl durch den Parteitag wäre es auch nicht möglich gewesen, ihre Position zu beenden. Durch diesen Rücktritt ist der Posten des Generalsekretärs jetzt vakant. Da es keinen stellvertretenden Generalsekretär gibt, kann die Position nicht kommissarisch von einem anderen Landesvorstandsmitglied übernommen werden. Die „Wahl“ eines kommissarischen Generalsekretärs steht dem Landesvorstand schlicht nicht zu. Diese muss vielmehr durch einen Parteitag erfolgen.
Im Übrigen ist Lukas Krieger, soweit ersichtlich, bisher überhaupt nicht gewähltes Mitglied des Landesvorstands, sondern lediglich aufgrund seiner Position als Berliner Bundestagsabgeordneter kraft Satzung „beratend hinzugezogen“, wie § 26 Abs. 5 der Landessatzung bestimmt. Er kann daher überhaupt keine Funktion eines gewählten Vorstandsmitglieds wahrnehmen. Seine „Wahl“ zum „kommissarischen Generalsekretär“ widerspricht insofern klar dem Parteiengesetz, sofern damit tatsächlich die Übernahme der entsprechenden Funktion und nicht lediglich eine symbolische Kommunikation nach außen verbunden ist.
Damit wiederholt sich auf der Berliner Landesebene gerade in gewisser Weise ein Vorgang, den die CDU auf Bundesebene vor zienlich genau drei Jahren vollzogen hat. Nach dem Rücktritt von Marion Czaja wurde Carsten Linnemann im Juli 2023 vom Bundesvorstand zum Generalsekretär ernannt – und das, obwohl die Bundessatzung, anders als die Landessatzung, die Position eines stellvertretenden Generalsekretärs kennt. Immerhin war er zuvor als stellvertretender Vorsitzender in den Bundesvorstand gewählt worden. Es dauerte fast ein Jahr, bis Linnemann ordnungsgemäß vom Parteitag gewählt wurde.
Das Europäische Parlament hatte heute, in seiner letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, darüber zu beschließen, ob die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (APPE) aufgefordert wird zu prüfen, ob die rechtsextreme Partei Europe of Sovereign Nations (ESN) – Heimat der Alternative für Deutschland (AfD) – die Werte der Union (Art. 2 EUV) wahrt. In Art. 2 EUV sind die Grundwerte der EU, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte verankert. Das Briefing der Plenarsitzung in Straßburg informierte vorab über den Vorgang. Die Abstimmung war geheim und wurde mit 414 zu 224 Stimmen bei 18 Enthaltungen angenommen.
Das durch den heutigen Beschluss in Gang gesetzte formelle Überprüfungsverfahren ist durch eine klare Fristsetzung in der Verordnung zeitlich streng reglementiert. Mit einer Entscheidung ist daher in absehbarer Zeit zu rechnen. Im Verfahren wird der Partei die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme abzugeben und Abhilfemaßnahmen einzuleiten Zudem wird die Behörde verpflichten, den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten zu konsultieren, bevor eine Streichung aus dem Register in Betracht gezogen werden kann. Erst nach diesen aufeinanderfolgenden Schritten und vorbehaltlich des Einspruchsrechts des Parlaments oder des Rates könnte die Behörde letztendlich beschließen, die Partei aus dem Register zu streichen und sie damit faktisch zu verbieten. Zur Möglichkeit eines Ausschlusses der ESN-Partei von der EU-Parteienfinanzierung ist auf dem Verfassungsblog gerade ein Beitrag erschienen.
Die heutige Entscheidung des Parlamentes die Partei Europe of Sovereign Nation einer Überprüfung auf die Einhaltung der Werte der Union aus Art. 2 EUV zu unterziehen reiht sich ein in die jüngste Rechtsprechung des EuGH. Im Urteil des EuGH vom 21. April 2026 – Rechtssache C-769/22 Kommission / Ungarn zu den Werten der Union hat der EuGH entschieden, dass Art. 2 EUV justiziabel, d.h. gerichtlich durchsetzbar ist. Er stellt fest, dass „die in Art. 2 EUV verankerten Werte als solche einen rechtsverbindlichen Charakter haben, aus dem sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane ergibt, diese Werte zu achten und sie beizubehalten und zu fördern.“ Es ist das erste Mal in der Geschichte der EU, dass der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV feststellt und hat damit zugleich klargestellt, dass Art. 2 EUV in einem solchen Verfahren auch eigenständig gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Die Überprüfungsmöglichkeiten der Einhaltung der Grundwerte der EU, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte werden derzeit einer rechtlichen Konkretisierung zugeführt, was ganz wesentlich zur Wehrhaftigkeit der EU beiträgt.
Wie verschiedene Medien berichten hat die Bundestagsverwaltung das erste Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer nicht genehmigten Parallelaktion, also einer Werbeaktion für eine Partei durch einen Dritten, eingeleitet. Konkret geht es um die Veranstaltungsreihe »Die blaue Welle rollt« des Compact-Magazins, bei der es sich um Werbung zugunsten der AfD handeln soll. Die AfD hatte dieser Werbung widersprochen.
Hintergrund des Verfahrens ist der im Jahr 2024 neu eingefügte § 27a PartG:
§ 27a Werbemaßnahmen anderer
(1) Personen, die beabsichtigen Werbemaßnahmen im Sinne des § 27 Absatz 1a zu Gunsten einer Partei durchzuführen, haben der Partei die Maßnahme unter Angabe von deren Wert, Inhalt, Finanzierung und Umfang so frühzeitig anzuzeigen, dass die Partei rechtzeitig vor der Durchführung über die Annahme als Spende entscheiden kann. Auf ein Verlangen der Partei sind sie verpflichtet, entsprechende Werbemaßnahmen unverzüglich zu unterlassen.
(2) Verlangt die Partei nicht unverzüglich, nachdem sie von einer Werbemaßnahme im Sinne des Absatzes 1 durch die Anzeige oder auf sonstigem Wege Kenntnis erlangt hat, ihre Unterlassung, so ist die Maßnahme als Spende angenommen. Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf.
[…]
Die Vorschrift ist in § 31e PartG bußgeldbewehrt:
§ 31e Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.
Das Compact-Magazin ist der Ansicht, dass auf der Veranstaltung nicht (nur?) für die AfD geworben wurde. Die Bundestagsverwaltung prüft den Vorgang. Ein Bußgeldbescheid ist noch nicht ergangen. Es wäre der erste seiner Art.
Innerhalb weniger Tage haben zwei Gerichte den Grundsatz bestätigt, dass für vorbeugenden Rechtsschutz gegen Parteibeschlüsse grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Im ersten Fall hatte sich Bodo Ramelow an das Bundesschiedsgericht der Linken gewandt, um zu erreichen, dass der Bundesvorstand auf dem nächsten Bundesparteitag keinen Antrag stellen darf, der einen „Gehaltsdeckel“ für Abgeordnete einführt (s. unten). Wie die FAZ berichtet, hat das Schiesgericht diesen Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen, da der Bundesvorstand noch nicht einmal verbindlich über diesen Antrag entschieden hatte.
Im zweiten Fall wollte eine Gruppe von Basismitglieder der Grünen die Durchführung der Ur-Abstimmung über die Satzungsreform vor dem Landgericht Berlin verhindern (s. unten). Auch hier lehnte das Gericht den Antrag ab, weil es den Mitglieder zuzumuten sei, den Ausgang der Abstimmung abzuwarten und ggf. nachträglichen Rechtsschutz zu suchen.
Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet ist beim Landgericht Berlin ein Eilantrag eingegangen, mit dem 130 Parteimitglieder die Durchführung der Urabstimmung zur Satzungänderung bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN verhindern wollen. Gegenstand der Satzungsänderung sind verschiedene Maßnahmen, mit denen die Parteistruktur an die in den letzten Jahren gestiegene Mitgliederzahl angepasst werden soll. Dabei sollen etwa auch die Hürden für bestimmte Antragsrechte auf dem Bundesparteitag erhöht werden.
Die Antragstellenden halten die Urabstimmung nach Angaben der Süddeutschen Zeitung für rechtwidrig, weil – anders als bei einer Satzungsänderung durch den Bundesparteitag – keine 2/3-Mehrheit erforderlich sein soll. Außerdem soll auch keine Mindestbeteiligung nötig sein.
Stützen für diese Rechtsauffassung finden sich in der Grünen-Satzung, auf die sich die Antragstellenden wohl berufen, nicht. Allerdings übersehen sie dabei einen viel entscheidenderen Punkt. Denn eine Urabstimmung über eine Satzungsänderung ist durch das Parteiengesetz selbst ausgeschlossen.
§ 9 Abs. 3 PartG legt insofern ohne Möglichkeit der Abweichnung fest:
(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
Satzungsänderungen unterliegen daher dem sogenannten Parteitagsvorbehalt. Änderungen durch Urabstimmung (egal mit welcher Beteiligung und welchem Quorum) sind rechtlich unzulässig.
Ob der Eilantrag Erfolg haben wird, ist trotzdem überaus zweifelhaft. Insofern ist im Moment nicht klar, wieso den Mitgliedern unabwendbare Nachteile entstehen würden, wenn sie auf die nachträgliche Anfechtung verwiesen würden. In dieser Hinsicht ähnelt der Fall dem Antrag von Bodo Ramelow, über den wir hier berichteten.
Wie der Presse zu entnehmen ist, fordert das Europäische Parlament von der Fraktion „Patrioten für Europa“ (PfE) veruntreute Fraktionsgelder zurück. Die Fraktion „Identität und Demokratie“ (ID), soll nach einem Prüfbericht der Brüsseler Parlamentsverwaltung, in der vergangenen Legislaturperiode Auftragsvergaben ohne Ausschreibung und unerlaubte Spendenzahlungen getätigt haben. In Summe handelt es sich um mindestens 4,3 Mio €. Nach der Europawahl 2024 wurde die ID-Fraktion aufgelöst und das Finanzgebaren einer umfassenden Kontrolle unterzogen. Die Abgeordneten der vormals in der ID-Fraktion zusammengeschlossenen Parteien sind in der laufenden Legislaturperiode überwiegend in der Fraktion Patrioten für Europa (PfE) vertreten. Die PfE gilt damit als Rechtsnachfolgerin und wird nunmehr wohl in die Pflicht genommen. Dem ersten Anschein nach unterliegt die Fraktionsfinanzierung im Europäischen Parlament (EP) generell einer besonders strengen Kontrolle, aber das täuscht. Auch hier gibt es Verbesserungspotential. Dennoch kann man für die nationale Ebene durchaus daraus lernen.
Regelungen zu den Fraktionen im EP finden sich in der Geschäftsordnung in Art. 32 bis 38. Nach Art. 34 Abs. 3 der GO erlässt das Präsidium Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der Mittel und zu den Folgen bei Verstößen. Diesem Regelungsauftrag ist das Präsidium mit den sog. Regelungen für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 400 (Mittel für die Fraktionen) nachgekommen. „Diese Regelung enthält geeignete Bestimmungen, um die Transparenz der durchgeführten Tätigkeiten sicherzustellen, und auf jeden Fall Bestimmungen über die Vergabeverfahren, ein effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelverwaltungsvorgänge, eine Buchführung über diese Vorgänge sowie Bestimmungen über Verfahren der Rechnungslegung zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und zum Ausweis des realen Verwendungsgrads, eine unabhängige externe Prüfung, die Veröffentlichung der Rechnungslegung.“ Auch die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion werden geregelt. Das Dokument führt das EP allerdings nicht öffentlich.
Nach der Auflösung der ID-Fraktion hat die Parlamentsverwaltung aufgrund der Ausführungsbestimmungen uneingeschränkten Zugang zu den Finanzierungsunterlagen der Fraktion erhalten und so die Missstände, auch mit journalistischer Unterstützung, in einem Prüfbericht ans Licht gebracht. Auf dieser Grundlage verlangt das EP nun die Rückforderung der missbräuchlich verwendeten Mittel. Diese besonders intensive Kontrolle ist allerdings derzeit nur bei aufgelösten Fraktionen möglich. Der ID-Skandal hat eine Diskussion über die generelle Kontrolldichte der Fraktionsfinanzen im EP angefacht.
Auch die Fraktionen im Deutschen Bundestag werden vollumfänglich staatlich finanziert und unterliegen einer Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof. Das Abgeordnetengesetz (AbgG) regelt dazu näheres in § 58. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind auch hier zurückzuführen. Eine darüberhinausgehende Sanktionierung unterbleibt. Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung können nach § 59 Abs. 1 AbgG in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, was bisher allerdings unterblieben ist. Der Bundesrechnungshof als Kontrollinstanz fordert nachhaltig diese längst überfälligen Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen zu erlassen, um einheitliche und verbindliche Regeln zu schaffen, die eine ordnungsmäßige Rechnungslegung und -prüfung sicherzustellen und die Grundlage für vergleichbare und transparente Jahresabschlüsse bieten. Die Ausführungsbestimmungen des EP könnten hier durchaus ein sinnvolles Beispiel sein. Denn Transparenz und umfassende Kontrolle schafft Vertrauen in unsere Demokratie.
Das VG Berlin hat heute entschieden, dass die AfD die Plakatspende eines österreichischen Staatsangehörigen, die vermutlich nicht aus seinem Vermögen, sondern aus demjenigen des Milliardärs Henning Conle geleistet wurde, nicht hätte annehmen dürfen. Damit konretisiert das Gericht das Verhältnis zwischen Strohmannspenden und anonymen Spenden. Strohmannspenden i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG liegen vor, wenn es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Die Konstellation scheint hier nicht gegeben gewesen zu sein, da für die AfD die Umgehungskonstellation zunächst nicht erkannbar war.
Das Gericht ist aber davon ausgegangen, dass es sich um eine anonyme Spende handelt, d.h. um eine Spende, deren Spender nach objektiven Kriterien nicht feststellbar ist. Auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder sonstiges schuldhaftes Verhalten der Partei kommt es dabei nicht an.
Für Parteien bedeutet dies, dass sie in Zukunft besonders sorgfältig prüfen müssen, welche Spenden sie annehmen, um nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Spende später noch abführen zu müssen.
Wie die FAZ berichtet, hat sich Bodo Ramelow mit einem Antrag an das Bundesschiedsgericht der Linken gewandt. Damit möchte er verhindern, dass auf dem nächsten Bundesparteitag im Juni über einen Antrag des Bundesvorstands entschieden wird, der einen „Gehaltsdeckel“ für Abgeordnete einführt. Konkret ist vorgesehen, die Bundestags- und Europaabgeordneten der Linken kraft Satzung zu verpflichten, ihr Gehalt auf die Höhe eines durchschnittlichen Arbeitnehmerlohns zu begrenzen. Für Kinder und pflegebedürftige Angehörige ist ein Freibetrag von 350 Euro vorgesehen. Nach Abzug von Steuern und Versicherungsbeiträgen sollen die Abgeordneten den Rest ihrer Entschädigung an soziale Zwecke spenden müssen. Bodo Ramelow sieht darin einen Verstoß gegen das freie Mandat der Abeordneten.
Bodo Ramelow, Bild: Steffen Prößdorf, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=162639373
Die Diskussion erinnert ein wenig an die frühen Grünen. Sie beschlossen auf dem Bundesparteitag 1983, dass die Grünen Bundestagsabgeordneten von ihren Diäten nur 1.950 plus 500 Mark für jede zu unterhaltende Person behalten sollten – der Betrag war am damaligen Facharbeiterlohn orientiert. Alle darüber hinausgehenden Einkünfte sollten an die Ökofonds der Landesverbände gezahlt werden. Die Regelung wurde später aufgehoben.
Damit unterscheidet sich die Maßnahme von den klassischen Mandatsträgerabgaben, die Abgeordnete an ihre Partei leisten. Auch hier gibt es immer wieder Streit um die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem freien Mandat. Der BGH hat Mandatsträgerbeiträge zuletzt für grundsätzlich zulässig erachtet. Eine grundlegende verfassungsrechtliche Überprüfung steht bisher noch aus.
Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem freien Mandat dürfte sich die Bewertung allerdings nicht dadurch verändern, dass die Beiträge nicht an die Partei gezahlt, sondern für soziale Zwecke gespendet werden müssen. Allerdings geht die Höhe der geplanten Spendenpflicht sehr deutlich über das hinaus, was andere Parteien an Mandatsträgerabgaben vorsehen. Dies könnte dafür sprechen, dass hier möglicherweise die Schwelle zum Eingriff in das freie Mandat doch überschritten ist.
Dass das Schiedsgericht allerdings schon die Beratung des Antrags verhindert, dürfte sehr unwahrscheinlich sein. Dies wäre ein extrem weitgehender Eingriff in den demokratischen Willensbildungsprozess des Bundesparteitags, der sich kaum rechtfertigen lassen dürfte.
Am kommenden Donnerstag, den 7. Mai 2026, verhandelt das VG Berlin zur Frage des Umgangs mit Strohmannspenden.
Inhaltlich geht es um einen Fall, der im letzten Jahr durch die Presse ging. Die AfD hatte eine Sachspende im Wert von rund 2,35 Millionen Euro erhalten. Kurz darauf stellte sich heraus, dass es sich wohl um eine Strohmannspende handelt. Das VG hat nun darüber zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, wenn die Anhaltspunkte, dass es sich um eine Strohmannspende handelt, der Partei erst nach Annahme der Spende bekannt werden.