EU-Parteiverbot – wie wehrhaft ist die Europäische Union?

Das Europäische Parlament hatte heute, in seiner letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, darüber zu beschließen, ob die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (APPE) aufgefordert wird zu prüfen, ob die rechtsextreme Partei Europe of Sovereign Nations (ESN) – Heimat der Alternative für Deutschland (AfD) – die Werte der Union (Art. 2 EUV) wahrt. In Art. 2 EUV sind die Grundwerte der EU, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte verankert. Das Briefing der Plenarsitzung in Straßburg informierte vorab über den Vorgang. Die Abstimmung war geheim und wurde mit 414 zu 224 Stimmen bei 18 Enthaltungen angenommen.

Die weisungsunabhängige Aufsichtsbehörde für europäische Parteien löste den in der Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (Parteienstatut) in Art. 10 im Detail vorgesehenen Prüfprozess aus, der am Ende dazu führen kann, dass die ESN ihr Recht auf politische Partei verliert und die Partei damit verboten wird.

Das durch den heutigen Beschluss in Gang gesetzte formelle Überprüfungsverfahren ist durch eine klare Fristsetzung in der Verordnung zeitlich streng reglementiert. Mit einer Entscheidung ist daher in absehbarer Zeit zu rechnen. Im Verfahren wird der Partei die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme abzugeben und Abhilfemaßnahmen einzuleiten Zudem wird die Behörde verpflichten, den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten zu konsultieren, bevor eine Streichung aus dem Register in Betracht gezogen werden kann. Erst nach diesen aufeinanderfolgenden Schritten und vorbehaltlich des Einspruchsrechts des Parlaments oder des Rates könnte die Behörde letztendlich beschließen, die Partei aus dem Register zu streichen und sie damit faktisch zu verbieten. Zur Möglichkeit eines Ausschlusses der ESN-Partei von der EU-Parteienfinanzierung ist auf dem Verfassungsblog gerade ein Beitrag erschienen.

Die heutige Entscheidung des Parlamentes die Partei Europe of Sovereign Nation einer Überprüfung auf die Einhaltung der Werte der Union aus Art. 2 EUV zu unterziehen reiht sich ein in die jüngste Rechtsprechung des EuGH. Im Urteil des EuGH vom 21. April 2026  – Rechtssache C-769/22 Kommission / Ungarn zu den Werten der Union hat der EuGH entschieden, dass Art. 2 EUV justiziabel, d.h. gerichtlich durchsetzbar ist. Er stellt fest, dass „die in Art. 2 EUV verankerten Werte als solche einen rechtsverbindlichen Charakter haben, aus dem sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane ergibt, diese Werte zu achten und sie beizubehalten und zu fördern.“ Es ist das erste Mal in der Geschichte der EU, dass der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV feststellt und hat damit zugleich klargestellt, dass Art. 2 EUV in einem solchen Verfahren auch eigenständig gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Die Überprüfungsmöglichkeiten der Einhaltung der Grundwerte der EU, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte werden derzeit einer rechtlichen Konkretisierung zugeführt, was ganz wesentlich zur Wehrhaftigkeit der EU beiträgt.

Rückforderung von Fraktionsgeldern im Europäischen Parlament

Wie der Presse zu entnehmen ist, fordert das Europäische Parlament von der Fraktion „Patrioten für Europa“ (PfE) veruntreute Fraktionsgelder zurück. Die Fraktion „Identität und Demokratie“ (ID), soll nach einem Prüfbericht der Brüsseler Parlamentsverwaltung, in der vergangenen Legislaturperiode Auftragsvergaben ohne Ausschreibung und unerlaubte Spendenzahlungen getätigt haben. In Summe handelt es sich um mindestens 4,3 Mio €. Nach der Europawahl 2024 wurde die ID-Fraktion aufgelöst und das Finanzgebaren einer umfassenden Kontrolle unterzogen. Die Abgeordneten der vormals in der ID-Fraktion zusammengeschlossenen Parteien sind in der laufenden Legislaturperiode überwiegend in der Fraktion Patrioten für Europa (PfE) vertreten. Die PfE gilt damit als Rechtsnachfolgerin und wird nunmehr wohl in die Pflicht genommen. Dem ersten Anschein nach unterliegt die Fraktionsfinanzierung im Europäischen Parlament (EP) generell einer besonders strengen Kontrolle, aber das täuscht. Auch hier gibt es Verbesserungspotential. Dennoch kann man für die nationale Ebene durchaus daraus lernen.

Regelungen zu den Fraktionen im EP finden sich in der Geschäftsordnung in Art. 32 bis 38. Nach Art. 34 Abs. 3 der GO erlässt das Präsidium Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der Mittel und zu den Folgen bei Verstößen. Diesem Regelungsauftrag ist das Präsidium mit den sog. Regelungen für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 400 (Mittel für die Fraktionen) nachgekommen. „Diese Regelung enthält geeignete Bestimmungen, um die Transparenz der durchgeführten Tätigkeiten sicherzustellen, und auf jeden Fall Bestimmungen über die Vergabeverfahren, ein effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelverwaltungsvorgänge, eine Buchführung über diese Vorgänge sowie Bestimmungen über Verfahren der Rechnungslegung zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und zum Ausweis des realen Verwendungsgrads, eine unabhängige externe Prüfung, die Veröffentlichung der Rechnungslegung.“ Auch die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion werden geregelt. Das Dokument führt das EP allerdings nicht öffentlich.

Nach der Auflösung der ID-Fraktion hat die Parlamentsverwaltung aufgrund der Ausführungsbestimmungen uneingeschränkten Zugang zu den Finanzierungsunterlagen der Fraktion erhalten und so die Missstände, auch mit journalistischer Unterstützung, in einem Prüfbericht ans Licht gebracht. Auf dieser Grundlage verlangt das EP nun die Rückforderung der missbräuchlich verwendeten Mittel. Diese besonders intensive Kontrolle ist allerdings derzeit nur bei aufgelösten Fraktionen möglich. Der ID-Skandal hat eine Diskussion über die generelle Kontrolldichte der Fraktionsfinanzen im EP angefacht.

Auch die Fraktionen im Deutschen Bundestag werden vollumfänglich staatlich finanziert und unterliegen einer Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof. Das Abgeordnetengesetz (AbgG) regelt dazu näheres in § 58. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind auch hier zurückzuführen. Eine darüberhinausgehende Sanktionierung unterbleibt. Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung können nach § 59 Abs. 1 AbgG in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, was bisher allerdings unterblieben ist. Der Bundesrechnungshof als Kontrollinstanz fordert nachhaltig diese längst überfälligen Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen zu erlassen, um einheitliche und verbindliche Regeln zu schaffen, die eine ordnungsmäßige Rechnungslegung und -prüfung sicherzustellen und die Grundlage für vergleichbare und transparente Jahresabschlüsse bieten. Die Ausführungsbestimmungen des EP könnten hier durchaus ein sinnvolles Beispiel sein. Denn Transparenz und umfassende Kontrolle schafft Vertrauen in unsere Demokratie.

Warnung vor politischer Werbung an Schulen

Das VG München hat einen Eilenantrag (Beschluss vom 04.02.2026 – M 23 E 25.5470) gegen polizeiliche Warnungen vor schulischen Veranstaltungen einer Bürgerinitiative mit Ver­bin­dun­gen zur Par­tei „die­Ba­sis“ abgelehnt. Die Polizei habe im Rahmen ihrer Befugnisse vor einer politischen Beeinflussung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler gewarnt.

Die Initiative, deren Vorstände leitende Positionen in der Partei bekleiden, bot mehreren weiterführenden Schulen Veranstaltungen zur politischen Bildung an. Die Veranstaltungen wurden über offizielle Kanäle der Partei beworben. Das Polizeipräsidium informierte die Schulämter über die Aktion der Initiative und warnte sie vor den Veranstaltungen, da die Protagonistinnen und Protagonisten der Initiative zur Querdenkerszene gehörten.

Das VG sah in der angebotenen Veranstaltungen einen Gefährdung der politischen Neutralität an Schulen. Das Verbot politischer Werbung an Schulen diene der Sicherung des Bildungsauftrages, Schüler zu mündigen Bürgern zu erziehen und sie dazu zu befähigen, politische Vorgänge kritisch und selbstständig einzuschätzen. An staatlichen Schulen sei kein Raum für parteipolitische (einseitige) Beeinflussung.

Gesetzlich verankert ist dieses Verbot politischer Werbung in Art. 84 Abs. 2 BayEuG:

(2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.