Parteiausschlussverfahren bei der Linken Berlin

Wie der Tagesspiegel (hinter der Paywall) berichtet, formiert sich vorsichtiger Widerstand innerhalb der Linken Berlin gegen deren als antisemitisch geltende Landesarbeitsgemeinschaft Palästinasolidarität. Gegen die Gruppensprecherin, Hannah Bruns, wurde am Samstag ein Antrag auf Parteiausschluss beim Landesschiedsgericht eingereicht. Ein Parteiausschluss setzt gem § 10 Abs. 4 PartG voraus, dass ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Zuständig für den Ausschluss ist in der Linkspartei das jeweilige Landesschiedsgericht. Gegen eine Entscheidung sind Rechtmittel zum Bundesschiedsgericht gegeben.

Die Besonderheit an diesem Verfahren liegt darin, dass der Antrag auf Parteiausschluss nicht von der Parteiführung, sondern von einzelnen Mitgliedern gestellt wurde. Diese Möglichkeit sieht § 7 Abs. 2 der Schiedsordnugn die Linke für alle Verfahren vor den Schiedsgerichten ausdrücklich vor:

§ 7 Schiedsordnung die Linke

[…]

(2) Antragsberechtigt sind Mitglieder der Partei, die Gebietsverbände und die innerparteilichen Zusammenschlüsse sowie einzelne Organe der Partei oder ihrer Gebietsverbände.

Andere Parteien sehen eine solche Möglichkeit in aller Regel nicht vor, sondern behalten die Möglichkeit, ein Parteiausschlussverfahren einzuleiten, meist den zuständigen Vorständen der jeweiligen Verbandsebenen vor. Welche politische Dynamik in Gang gesetzt werden kann, wenn auch Mitglieder ein Parteiausschlussverfahren initiieren können, zeigt dieser Fall sehr deutlich. Denn dem Landesverband wurde in den letzten Wochen und Monaten oft ein deutlich zu zögerliches Handeln gegenüber antisemitischen Strömungen innerhalb der Partei vorgeworfen. Durch die Initiative einzelner Mitglieder muss nun das Landesschiedsgericht klären, inwiefern das Handeln der Landesarbeitsgemeinschaft mit den Grundsätzen der Partei, also ihrer programmatischen Identität, vereinbar ist – auch wenn der Landesvorstand diese Auseinandersetzung möglicherweise vermeiden wollte.

Ermittlungsverfahren gegen Steffen Krach

Wie am vergangenen Mittwoch bekannt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren gegen die SPD-Spitzenkandidaten zur Berliner Abgeordnetenhauswahl eingeleitet.

Während mittlerweile bekannt wurde, dass es um zwei Fälle der Vorteilsnahme und einen Fall des Geheimnisverrats geht, ging Krach selbst in einer Pressekonferenz am Donnerstag Mittag noch davon aus, dass die Ermittlungen sich allein auf eine Parteispende beziehen, die die SPD Berlin Ende 2025 von einem Unternehmen erhalten hatte, das in ein Vergabeverfahren zu einem Klinikverkauf in der Region Hannover eingebunden war. Krach war zu diesem Zeitpunkt Regionspräsident für die Region Hannover, allerdings für den Wahlkampf beurlaubt.

Die Spende in Höhe von 9.900 Euro soll am 29. Dezember 2025 bei der SPD eingegangen sein. Am 7. Januar 2026 informierte die Landesgeschäftsführung den Spitzenkandidaten Krach, der zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied des Landesvorstands (sondern lediglich „designierter Landesvorsitzender“) war, über die Spende. Krach „wies“ am nächsten Tag die Rücküberweisung der Spende an. Diese erfolgte am 9. Januar.

Bei der Spende dürfte es sich um eine illegale „Erwartungsspende“ nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG handeln.

§ 25 Spenden

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: […]

7. Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;

Diese ist allerdings nur dann illegal, wenn sie von der Partei auch angenommen wurde. Dies ist gem. § 25 Abs. 1 S. 3 HS 2 allerdings dann nicht der Fall, wenn die Spende unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitet wurde.

§ 25 Spenden

(1) […] 3Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

Unverzüglich bedeutet nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch „ohne schuldhaftes Verzögern“. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier sind zwar zwischen Eingang der Spende und der Rücküberweisung 11 Tage verstrichen. Aufgrund der besonderen Situation über den Jahreswechsel und den für die Landesgeschäftsstelle in Berlin nicht ohne Weiteres erkennbaren Zusammenhang mit Vorgängen in Hannover, dürfte dieser Zeitraum hier dennoch als „unverzüglich“ einzustufen sein. Parteienrechtlich ist der geschilderte Vorgang damit nicht zu beanstanden.

Unklar bleibt zum jetzigen Zeitpunkt, inwiefern sich das aktuelle Ermittlungsverfahren allerdings überhaupt auf diesen Sachverhalt bezieht.

Express-Parteigründung in Thüringen

Am vergangenen Wochenende haben ehemalige BSW-Mitglieder in Thüringen rund um die Landesfinanzministerin und Vize-Ministerpräsidentin Katja Wolf eine neue Partei gegründet: „Thüringen.Gerecht“. Hintergrund ist der Zerfall der dortigen BSW-Fraktion, der maßgeblich auch auf einem Zerwürfnis mit der Bundespartei beruht. Es war zu zahlreichen Parteiaustritten von Fraktionsmitgliedern sowie zu einzelnen Fraktionsaustritten gekommen.

Hintergrund der Parteigründung ist der Status der (nun ehemaligen) BSW-Fraktion. Denn trotz des Bruchs der meisten BSW-Fraktionsmitglieder mit der Partei war eine „Umschreibung“ der Fraktion auf die neuen Verhältnisse rechtlich nicht möglich. Und auch eine Fraktionsgründung ohne Parteineugründung war ausgeschlossen. Hintergrund ist § 44 des Thüringer Abgeordnetengesetzes:

§ 44
Fraktionsbildung

(1) Abgeordnete, die der gleichen Partei oder Liste angehören, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf vom Hundert der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

Eine Fraktion von Parteilosen kann es damit rechtlich nicht geben. Um die Privilegien einer Fraktion genießen zu können, war es daher erforderlich, dass die abtrünnigen BSWler eine neue Partei gründeten. Auf dieser Grundlage konnte kurzfristig eine neue Fraktion gegründet werden. Zehn Abgeordnete gehören seit Anfang der Woche der neuen Thüringen.Gerecht-Fraktion an. Die BSW-Fraktion hingegen existiert nicht mehr, weil sie das notwendige Quorum (5% der 88 Abgeordneten) nicht mehr erreicht. Zur Zeit hat das BSW noch zwei Abgeordnete im Thüringer Landtag.

Führungswechsel bei der Bundes-CDU – Probleme mit der innerparteilichen Demokratie II

In der CDU wird umgebaut – nicht nur im Landesverband Berlin, sondern auch auf der Bundesebene. Dabei wiederholt sich der Verstoß gegen das Parteiengesetz und die darin niedergelegten Grundsätze der innerparteilichen Demokratie erneut.
Da Carsten Linnemann heute zum Bundesgesundheitsminister ernannt wurde (auch wenn sein Amtseid vor dem Bundestag unter Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2 GG erst Anfang September erfolgen soll), ist er von seinem Amt als CDU-Generalsekretär zurückgetreten. Als neue Generalsekretärin wurde Fransziska Hoppermann „vom Bundesvorstand gewählt“. Die Wahl solle jetzt nur noch auf dem nächsten Bundesparteitag „bestätigt“ werden. Bereits Linnemann selbst war vor drei Jahren in vergleichbarer Weise in sein Amt gekommen.

Dieses Vorgehen verstößt allerdings gegen § 9 Abs. 4 PartG. Vorstandsmitglieder dürfen nämlich ausschließlich vom Parteitag gewählt werden. Diese Bestimmung sichert ein Mindestmaß an verfassungsrechtlich gebotener innerparteilicher Demokratie.

Innere Konflikte in der NRW-AfD – Schlichtungsgespräche in Fraktionsräumen?

Nachdem es bei der Wahlaufstellungsversammlung der NRW-AfD am vergangenen Wochenende Presseberichten zufolge zu chaotischen Zuständen gekommen ist, scheint am gestrigen Tag auch ein Mediationsversuch zwischen den beiden in Konflikt stehenden Parteilagern gescheitert zu sein. Parteienrechtlich scheinen die Eskapaden vom Wochenende ohne Belang zu sein. Das Mediationsverfahren ist es allerdings nicht. Wie der Spiegel berichtet, fand das Treffen nämlich im Landtag statt. Damit wurden aber Fraktionsräume für Parteizwecke genutzt. Dies dürfte nicht nur einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Fraktionsgesetz NRW darstellen:

§ 3 Leistungen an Fraktionen

[…]

(2) Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.

Darüber hinaus dürfte auch (geht man davon aus, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgte) eine illegale Parteispende nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG vorliegen.

§ 25 Spenden

[…]

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: 1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen; […]

Es bleibt abzuwarten, ob die Bundestagsverwaltung diesen Faden aufnehmen wird.

Führungswechsel bei der CDU Berlin – Probleme mit der innerparteilichen Demokratie

Nach dem Rückzug von Kai Wegner als Spitzenkandidat für die Abgeordnetenhauswahl in diesem September wird auch die Führungsspitze der Partei umgebaut. Denn Wegner ist nicht nur von seiner (juristisch ohnehin inexistenten) Spitzenkanidatur zurückgetreten. Auch seine Position als Landesvorsitzender gab er auf – auch wenn dies in der Presse nur wenig Aufmerksamkeit fand.

Stefan Evers, kommissarischer Landesvorsitzender der CDU Berlin, Bildquelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Stefan_Evers,_Finanzsenator_von_Berlin,_%28Tobias_Koch,_202%29.jpg

Gestern hat der Landesvorstand Stefan Evers zum neuen Spitzenkandidaten sowie zum kommissarischen Landesvorsitzenden gewählt. Für die Wahl eines Landesvorsitzenden ist nach § 9 Abs. 4 PartG eigentlich ausschließlich der Parteitag zuständig:

§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)

[…]

(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

Da Evers jedoch ordnungsgemäß zum stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt wurde, kann man hierin wohl eine zulässige Übernahme der Vorsitzendenfuktionen in Ausübung dieser Stellung als Stellvertreter sehen.

Anders sieht es hingegen beim neuen kommissarischen Generalsekretär, Lukas Krieger, aus. Auch wenn es in der Presse so klingt, als sei die alte, ordnungsgemäß vom Parteitag gewählte Generalsekretärin Ottilie Klein von Evers entlassen worden, ist sie tatsächlich von ihrem Amt zurückgetreten. Anders als durch Rücktritt oder Abwahl durch den Parteitag wäre es auch nicht möglich gewesen, ihre Position zu beenden. Durch diesen Rücktritt ist der Posten des Generalsekretärs jetzt vakant. Da es keinen stellvertretenden Generalsekretär gibt, kann die Position nicht kommissarisch von einem anderen Landesvorstandsmitglied übernommen werden. Die „Wahl“ eines kommissarischen Generalsekretärs steht dem Landesvorstand schlicht nicht zu. Diese muss vielmehr durch einen Parteitag erfolgen.

Im Übrigen ist Lukas Krieger, soweit ersichtlich, bisher überhaupt nicht gewähltes Mitglied des Landesvorstands, sondern lediglich aufgrund seiner Position als Berliner Bundestagsabgeordneter kraft Satzung „beratend hinzugezogen“, wie § 26 Abs. 5 der Landessatzung bestimmt. Er kann daher überhaupt keine Funktion eines gewählten Vorstandsmitglieds wahrnehmen. Seine „Wahl“ zum „kommissarischen Generalsekretär“ widerspricht insofern klar dem Parteiengesetz, sofern damit tatsächlich die Übernahme der entsprechenden Funktion und nicht lediglich eine symbolische Kommunikation nach außen verbunden ist.

Damit wiederholt sich auf der Berliner Landesebene gerade in gewisser Weise ein Vorgang, den die CDU auf Bundesebene vor zienlich genau drei Jahren vollzogen hat. Nach dem Rücktritt von Marion Czaja wurde Carsten Linnemann im Juli 2023 vom Bundesvorstand zum Generalsekretär ernannt – und das, obwohl die Bundessatzung, anders als die Landessatzung, die Position eines stellvertretenden Generalsekretärs kennt. Immerhin war er zuvor als stellvertretender Vorsitzender in den Bundesvorstand gewählt worden. Es dauerte fast ein Jahr, bis Linnemann ordnungsgemäß vom Parteitag gewählt wurde.

Erstes Bußgeldverfahren wegen nicht genehmigter Parallelaktion

Wie verschiedene Medien berichten hat die Bundestagsverwaltung das erste Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer nicht genehmigten Parallelaktion, also einer Werbeaktion für eine Partei durch einen Dritten, eingeleitet. Konkret geht es um die Veranstaltungsreihe »Die blaue Welle rollt« des Compact-Magazins, bei der es sich um Werbung zugunsten der AfD handeln soll. Die AfD hatte dieser Werbung widersprochen.

Hintergrund des Verfahrens ist der im Jahr 2024 neu eingefügte § 27a PartG:

§ 27a Werbemaßnahmen anderer

(1) Personen, die beabsichtigen Werbemaßnahmen im Sinne des § 27 Absatz 1a zu Gunsten einer Partei durchzuführen, haben der Partei die Maßnahme unter Angabe von deren Wert, Inhalt, Finanzierung und Umfang so frühzeitig anzuzeigen, dass die Partei rechtzeitig vor der Durchführung über die Annahme als Spende entscheiden kann. Auf ein Verlangen der Partei sind sie verpflichtet, entsprechende Werbemaßnahmen unverzüglich zu unterlassen.

(2) Verlangt die Partei nicht unverzüglich, nachdem sie von einer Werbemaßnahme im Sinne des Absatzes 1 durch die Anzeige oder auf sonstigem Wege Kenntnis erlangt hat, ihre Unterlassung, so ist die Maßnahme als Spende angenommen. Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf.

[…]

Die Vorschrift ist in § 31e PartG bußgeldbewehrt:

§ 31e Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.
  2. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.

Das Compact-Magazin ist der Ansicht, dass auf der Veranstaltung nicht (nur?) für die AfD geworben wurde. Die Bundestagsverwaltung prüft den Vorgang. Ein Bußgeldbescheid ist noch nicht ergangen. Es wäre der erste seiner Art.

Grüne Basis und Bodo Ramelow: Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen Parteibeschlüsse

Innerhalb weniger Tage haben zwei Gerichte den Grundsatz bestätigt, dass für vorbeugenden Rechtsschutz gegen Parteibeschlüsse grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Im ersten Fall hatte sich Bodo Ramelow an das Bundesschiedsgericht der Linken gewandt, um zu erreichen, dass der Bundesvorstand auf dem nächsten Bundesparteitag keinen Antrag stellen darf, der einen „Gehaltsdeckel“ für Abgeordnete einführt (s. unten). Wie die FAZ berichtet, hat das Schiesgericht diesen Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen, da der Bundesvorstand noch nicht einmal verbindlich über diesen Antrag entschieden hatte.

Im zweiten Fall wollte eine Gruppe von Basismitglieder der Grünen die Durchführung der Ur-Abstimmung über die Satzungsreform vor dem Landgericht Berlin verhindern (s. unten). Auch hier lehnte das Gericht den Antrag ab, weil es den Mitglieder zuzumuten sei, den Ausgang der Abstimmung abzuwarten und ggf. nachträglichen Rechtsschutz zu suchen.

Eilantrag gegen Urabstimmung bei den Grünen

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet ist beim Landgericht Berlin ein Eilantrag eingegangen, mit dem 130 Parteimitglieder die Durchführung der Urabstimmung zur Satzungänderung bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN verhindern wollen. Gegenstand der Satzungsänderung sind verschiedene Maßnahmen, mit denen die Parteistruktur an die in den letzten Jahren gestiegene Mitgliederzahl angepasst werden soll. Dabei sollen etwa auch die Hürden für bestimmte Antragsrechte auf dem Bundesparteitag erhöht werden.

Die Antragstellenden halten die Urabstimmung nach Angaben der Süddeutschen Zeitung für rechtwidrig, weil – anders als bei einer Satzungsänderung durch den Bundesparteitag – keine 2/3-Mehrheit erforderlich sein soll. Außerdem soll auch keine Mindestbeteiligung nötig sein.

Stützen für diese Rechtsauffassung finden sich in der Grünen-Satzung, auf die sich die Antragstellenden wohl berufen, nicht. Allerdings übersehen sie dabei einen viel entscheidenderen Punkt. Denn eine Urabstimmung über eine Satzungsänderung ist durch das Parteiengesetz selbst ausgeschlossen.

§ 9 Abs. 3 PartG legt insofern ohne Möglichkeit der Abweichnung fest:

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

Satzungsänderungen unterliegen daher dem sogenannten Parteitagsvorbehalt. Änderungen durch Urabstimmung (egal mit welcher Beteiligung und welchem Quorum) sind rechtlich unzulässig.

Ob der Eilantrag Erfolg haben wird, ist trotzdem überaus zweifelhaft. Insofern ist im Moment nicht klar, wieso den Mitgliedern unabwendbare Nachteile entstehen würden, wenn sie auf die nachträgliche Anfechtung verwiesen würden. In dieser Hinsicht ähnelt der Fall dem Antrag von Bodo Ramelow, über den wir hier berichteten.

VG Berlin: Plakatspende an AfD unzulässig

Das VG Berlin hat heute entschieden, dass die AfD die Plakatspende eines österreichischen Staatsangehörigen, die vermutlich nicht aus seinem Vermögen, sondern aus demjenigen des Milliardärs Henning Conle geleistet wurde, nicht hätte annehmen dürfen. Damit konretisiert das Gericht das Verhältnis zwischen Strohmannspenden und anonymen Spenden. Strohmannspenden i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG liegen vor, wenn es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Die Konstellation scheint hier nicht gegeben gewesen zu sein, da für die AfD die Umgehungskonstellation zunächst nicht erkannbar war.

Das Gericht ist aber davon ausgegangen, dass es sich um eine anonyme Spende handelt, d.h. um eine Spende, deren Spender nach objektiven Kriterien nicht feststellbar ist. Auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder sonstiges schuldhaftes Verhalten der Partei kommt es dabei nicht an.

Für Parteien bedeutet dies, dass sie in Zukunft besonders sorgfältig prüfen müssen, welche Spenden sie annehmen, um nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Spende später noch abführen zu müssen.