Wie am vergangenen Mittwoch bekannt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren gegen die SPD-Spitzenkandidaten zur Berliner Abgeordnetenhauswahl eingeleitet.
Während mittlerweile bekannt wurde, dass es um zwei Fälle der Vorteilsnahme und einen Fall des Geheimnisverrats geht, ging Krach selbst in einer Pressekonferenz am Donnerstag Mittag noch davon aus, dass die Ermittlungen sich allein auf eine Parteispende beziehen, die die SPD Berlin Ende 2025 von einem Unternehmen erhalten hatte, das in ein Vergabeverfahren zu einem Klinikverkauf in der Region Hannover eingebunden war. Krach war zu diesem Zeitpunkt Regionspräsident für die Region Hannover, allerdings für den Wahlkampf beurlaubt.
Die Spende in Höhe von 9.900 Euro soll am 29. Dezember 2025 bei der SPD eingegangen sein. Am 7. Januar 2026 informierte die Landesgeschäftsführung den Spitzenkandidaten Krach, der zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied des Landesvorstands (sondern lediglich „designierter Landesvorsitzender“) war, über die Spende. Krach „wies“ am nächsten Tag die Rücküberweisung der Spende an. Diese erfolgte am 9. Januar.
Bei der Spende dürfte es sich um eine illegale „Erwartungsspende“ nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG handeln.
§ 25 Spenden
(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: […]
7. Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
Diese ist allerdings nur dann illegal, wenn sie von der Partei auch angenommen wurde. Dies ist gem. § 25 Abs. 1 S. 3 HS 2 allerdings dann nicht der Fall, wenn die Spende unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitet wurde.
§ 25 Spenden
(1) […] 3Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
Unverzüglich bedeutet nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch „ohne schuldhaftes Verzögern“. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier sind zwar zwischen Eingang der Spende und der Rücküberweisung 11 Tage verstrichen. Aufgrund der besonderen Situation über den Jahreswechsel und den für die Landesgeschäftsstelle in Berlin nicht ohne Weiteres erkennbaren Zusammenhang mit Vorgängen in Hannover, dürfte dieser Zeitraum hier dennoch als „unverzüglich“ einzustufen sein. Parteienrechtlich ist der geschilderte Vorgang damit nicht zu beanstanden.
Unklar bleibt zum jetzigen Zeitpunkt, inwiefern sich das aktuelle Ermittlungsverfahren allerdings überhaupt auf diesen Sachverhalt bezieht.


