In Brandenburg ist diese Woche das Fraktionsgesetz geändert worden. Dabei ist schon das Gesetzgebungsverfahren in gewisser Weise bemerkenswert. Der Gesetzesantrag wurde nämlich von einem einzelnen (fraktionslosen) Abgeordneten eingebracht. Anders als auf Bundesebene ist dies in Brandenburg unproblematisch möglich. Zwar entspricht die Regelung in der brandenburgischen Verfassung inhaltlich der Regelung des Grundgesetzes. Art. 75 der Landesverfassung lautet nämlich
Art. 75 Gesetzesinitiative
Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.
Die Ausgestaltung in der Geschäftsordnung unterscheidet sich jedoch von derjenigen in der GOBT. In der Geschäftsordnung des Landtags heißt es nämlich:
§ 40 Einbringung von Beratungsmaterialien
(1) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Mitgliedern des Landtages, Fraktionen, Gruppen, dem Präsidium, der Präsidentin oder dem Präsidenten eingebracht werden;
Damit besitzen auch einzelne Abgeordnete das Gesetzesinitiativrecht. Im brandenburgischen Landtag sitzen allerdings auch nur 88 Abgeordnete.
Inhaltlich geht es bei der Änderung darum, Abgeordneten, die aus einer Fraktion augeschieden sind, die Möglichkeit zu geben, sich zu einer neuen Fraktion oder Gruppe zusammenzuschließen. Das ist in Brandenburg akut von Bedeutung, nachdem mehrere Abgeordnete des BSW Partei und Fraktion verlassen hatten – die entsprechenden Vorgänge hatten letztlich zum Auseinanderbrechen der SPD-BSW-Koalition Anfang des Jahres geführt. Drei dieser Abgeordneten wollen sich nun unter dem Namen „Wir für Brandenburg“ als Gruppe im Landtag zusammenschließen. Nach der bisherigen Regelung im Fraktionsgesetz war dies allerdings nicht möglich. § 1 Abs. 4 dieses Gesetzes bestimmte nämlich Folgendes:
§ 1 Bildung
[…]
(4) Mitglieder des Landtages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Landtag gewählt wurden, dürfen jeweils nur eine Fraktion bilden.
Eine Ausnahmemöglichkeit war nicht vorgesehen. Damit waren zwar Fraktionsübertritte möglich (wie etwa vom ehemaligen BSW-Minister Robert Crumbach, der nach seinem BSW-Austritt wieder in die SPD eintrag), nicht jedoch eine Fraktionsspaltung oder auch die Abspaltung einer Gruppe von einer Fraktion.
Die entsprechende Regelung, die in dieser Form im Ländervergleich ungewöhnlich ist, geht zurück auf eine Gesetzesänderung im Jahr 2016. Eine Begründung enthält der entsprechende Änderungsantrag nicht. Er steht aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer (im Ergebnis nur wenige Monate dauernden) Spaltung der AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg.
Die radikale Lösung, die Brandenburg daraufhin erließ, dürfte allerdings aufgrund der tiefgreifenden Einschnitte in die Abgeordnetenrechte verfassungsrechtlich kaum haltbar sein. Deshalb hat der Landtag die Regelung nun abgeschwächt. § 1 Abs. 4 des Fraktionsgesetzes wurde leicht abgeschwächt und lautet nun:
§ 1 Bildung
[…]
(4) Mitglieder des Landtages, die derselben Partei oder politischen Vereinigung angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Landtag gewählt wurden, bilden jeweils nur eine Fraktion.
Außerdem wurde in § 1 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, von dieser Regelung mit Zustimmung des Landtags abzuweichen:
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei oder derselben politischen Vereinigung angehören oder von derselben politischen Vereinigung oder Listenvereinigung als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Erhält eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung bei der Landtagswahl mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, ohne die für fünf Mitglieder notwendige Zweitstimmenanzahl zu erreichen, kann eine solche Fraktion abweichend von Satz 2 auch aus vier Mitgliedern bestehen. Die Bildung einer Fraktion kann abweichend von Satz 1 oder Absatz 4 oder nach Ablauf eines Monats seit der Konstituierung des Landtages erfolgen, wenn der Landtag zustimmt. Die Bildung einer Fraktion kann bereits vor der Konstituierung des Landtages stattfinden; in diesem Fall ist sie bis zur Konstituierung des Landtages schwebend unwirksam.
Diese Zustimmung haben die drei ausgeschiedenen BSW-Abgeordneten nun beantragt.