Rückforderung von Fraktionsgeldern im Europäischen Parlament

Wie der Presse zu entnehmen ist, fordert das Europäische Parlament von der Fraktion „Patrioten für Europa“ (PfE) veruntreute Fraktionsgelder zurück. Die Fraktion „Identität und Demokratie“ (ID), soll nach einem Prüfbericht der Brüsseler Parlamentsverwaltung, in der vergangenen Legislaturperiode Auftragsvergaben ohne Ausschreibung und unerlaubte Spendenzahlungen getätigt haben. In Summe handelt es sich um mindestens 4,3 Mio €. Nach der Europawahl 2024 wurde die ID-Fraktion aufgelöst und das Finanzgebaren einer umfassenden Kontrolle unterzogen. Die Abgeordneten der vormals in der ID-Fraktion zusammengeschlossenen Parteien sind in der laufenden Legislaturperiode überwiegend in der Fraktion Patrioten für Europa (PfE) vertreten. Die PfE gilt damit als Rechtsnachfolgerin und wird nunmehr wohl in die Pflicht genommen. Dem ersten Anschein nach unterliegt die Fraktionsfinanzierung im Europäischen Parlament (EP) generell einer besonders strengen Kontrolle, aber das täuscht. Auch hier gibt es Verbesserungspotential. Dennoch kann man für die nationale Ebene durchaus daraus lernen.

Regelungen zu den Fraktionen im EP finden sich in der Geschäftsordnung in Art. 32 bis 38. Nach Art. 34 Abs. 3 der GO erlässt das Präsidium Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der Mittel und zu den Folgen bei Verstößen. Diesem Regelungsauftrag ist das Präsidium mit den sog. Regelungen für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 400 (Mittel für die Fraktionen) nachgekommen. „Diese Regelung enthält geeignete Bestimmungen, um die Transparenz der durchgeführten Tätigkeiten sicherzustellen, und auf jeden Fall Bestimmungen über die Vergabeverfahren, ein effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelverwaltungsvorgänge, eine Buchführung über diese Vorgänge sowie Bestimmungen über Verfahren der Rechnungslegung zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und zum Ausweis des realen Verwendungsgrads, eine unabhängige externe Prüfung, die Veröffentlichung der Rechnungslegung.“ Auch die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion werden geregelt. Das Dokument führt das EP allerdings nicht öffentlich.

Nach der Auflösung der ID-Fraktion hat die Parlamentsverwaltung aufgrund der Ausführungsbestimmungen uneingeschränkten Zugang zu den Finanzierungsunterlagen der Fraktion erhalten und so die Missstände, auch mit journalistischer Unterstützung, in einem Prüfbericht ans Licht gebracht. Auf dieser Grundlage verlangt das EP nun die Rückforderung der missbräuchlich verwendeten Mittel. Diese besonders intensive Kontrolle ist allerdings derzeit nur bei aufgelösten Fraktionen möglich. Der ID-Skandal hat eine Diskussion über die generelle Kontrolldichte der Fraktionsfinanzen im EP angefacht.

Auch die Fraktionen im Deutschen Bundestag werden vollumfänglich staatlich finanziert und unterliegen einer Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof. Das Abgeordnetengesetz (AbgG) regelt dazu näheres in § 58. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind auch hier zurückzuführen. Eine darüberhinausgehende Sanktionierung unterbleibt. Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung können nach § 59 Abs. 1 AbgG in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, was bisher allerdings unterblieben ist. Der Bundesrechnungshof als Kontrollinstanz fordert nachhaltig diese längst überfälligen Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen zu erlassen, um einheitliche und verbindliche Regeln zu schaffen, die eine ordnungsmäßige Rechnungslegung und -prüfung sicherzustellen und die Grundlage für vergleichbare und transparente Jahresabschlüsse bieten. Die Ausführungsbestimmungen des EP könnten hier durchaus ein sinnvolles Beispiel sein. Denn Transparenz und umfassende Kontrolle schafft Vertrauen in unsere Demokratie.

VG Berlin: Plakatspende an AfD unzulässig

Das VG Berlin hat heute entschieden, dass die AfD die Plakatspende eines österreichischen Staatsangehörigen, die vermutlich nicht aus seinem Vermögen, sondern aus demjenigen des Milliardärs Henning Conle geleistet wurde, nicht hätte annehmen dürfen. Damit konretisiert das Gericht das Verhältnis zwischen Strohmannspenden und anonymen Spenden. Strohmannspenden i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG liegen vor, wenn es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Die Konstellation scheint hier nicht gegeben gewesen zu sein, da für die AfD die Umgehungskonstellation zunächst nicht erkannbar war.

Das Gericht ist aber davon ausgegangen, dass es sich um eine anonyme Spende handelt, d.h. um eine Spende, deren Spender nach objektiven Kriterien nicht feststellbar ist. Auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder sonstiges schuldhaftes Verhalten der Partei kommt es dabei nicht an.

Für Parteien bedeutet dies, dass sie in Zukunft besonders sorgfältig prüfen müssen, welche Spenden sie annehmen, um nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Spende später noch abführen zu müssen.

Deckelung der Diäten bei der Linkspartei? Bodo Ramelow wendet sich an Schiedsgericht

Wie die FAZ berichtet, hat sich Bodo Ramelow mit einem Antrag an das Bundesschiedsgericht der Linken gewandt. Damit möchte er verhindern, dass auf dem nächsten Bundesparteitag im Juni über einen Antrag des Bundesvorstands entschieden wird, der einen „Gehaltsdeckel“ für Abgeordnete einführt. Konkret ist vorgesehen, die Bundestags- und Europaabgeordneten der Linken kraft Satzung zu verpflichten, ihr Gehalt auf die Höhe eines durchschnittlichen Arbeitnehmerlohns zu begrenzen. Für Kinder und pflegebedürftige Angehörige ist ein Freibetrag von 350 Euro vorgesehen. Nach Abzug von Steuern und Versicherungsbeiträgen sollen die Abgeordneten den Rest ihrer Entschädigung an soziale Zwecke spenden müssen. Bodo Ramelow sieht darin einen Verstoß gegen das freie Mandat der Abeordneten.

Bodo Ramelow, Bild: Steffen Prößdorf, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=162639373

Die Diskussion erinnert ein wenig an die frühen Grünen. Sie beschlossen auf dem Bundesparteitag 1983, dass die Grünen Bundestagsabgeordneten von ihren Diäten nur 1.950 plus 500 Mark für jede zu unterhaltende Person behalten sollten – der Betrag war am damaligen Facharbeiterlohn orientiert. Alle darüber hinausgehenden Einkünfte sollten an die Ökofonds der Landesverbände gezahlt werden. Die Regelung wurde später aufgehoben.

Damit unterscheidet sich die Maßnahme von den klassischen Mandatsträgerabgaben, die Abgeordnete an ihre Partei leisten. Auch hier gibt es immer wieder Streit um die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem freien Mandat. Der BGH hat Mandatsträgerbeiträge zuletzt für grundsätzlich zulässig erachtet. Eine grundlegende verfassungsrechtliche Überprüfung steht bisher noch aus.

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem freien Mandat dürfte sich die Bewertung allerdings nicht dadurch verändern, dass die Beiträge nicht an die Partei gezahlt, sondern für soziale Zwecke gespendet werden müssen. Allerdings geht die Höhe der geplanten Spendenpflicht sehr deutlich über das hinaus, was andere Parteien an Mandatsträgerabgaben vorsehen. Dies könnte dafür sprechen, dass hier möglicherweise die Schwelle zum Eingriff in das freie Mandat doch überschritten ist.

Dass das Schiedsgericht allerdings schon die Beratung des Antrags verhindert, dürfte sehr unwahrscheinlich sein. Dies wäre ein extrem weitgehender Eingriff in den demokratischen Willensbildungsprozess des Bundesparteitags, der sich kaum rechtfertigen lassen dürfte.

VG Berlin verhandelt zu Strohmannspenden

Am kommenden Donnerstag, den 7. Mai 2026, verhandelt das VG Berlin zur Frage des Umgangs mit Strohmannspenden.

Inhaltlich geht es um einen Fall, der im letzten Jahr durch die Presse ging. Die AfD hatte eine Sachspende im Wert von rund 2,35 Millionen Euro erhalten. Kurz darauf stellte sich heraus, dass es sich wohl um eine Strohmannspende handelt. Das VG hat nun darüber zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, wenn die Anhaltspunkte, dass es sich um eine Strohmannspende handelt, der Partei erst nach Annahme der Spende bekannt werden.

AfD-Kreisvorstand in Stuttgart abgesetzt

Wie der Presse zu entnehmen ist, hat der Landesvorstand der AfD Baden-Württemberg den Kreisvorstand Stuttgart seines Amtes enthoben. Grund sind finanzielle Unstimmigkeiten. Knapp 40.000 Euro sollen auf einem Parteikonto fehlen. Die Kooperation des Kreisvorstandes bei der Aufklärung soll mangelhaft sein.

Grundlage für diese Maßnahme ist § 16 Parteiengesetz (zusammen mit den entsprechenden Bestimmungen der Parteistazung):

§ 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,

  1. aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
  2. welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.

(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.

(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.

Auch die vom Landesverband angeordnete Einsetzung eines Notvorstands ist von dieser Kompetenz gedeckt, auch wenn sie im Wortlaut nicht eindeutig erwähnt ist. Allerdings ist dann schnellstmöglich eine Neuwahl anzuberaumen.

Brandenburger Fraktionsgesetz – von Lex AfD zu Lex BSW

In Brandenburg ist diese Woche das Fraktionsgesetz geändert worden. Dabei ist schon das Gesetzgebungsverfahren in gewisser Weise bemerkenswert. Der Gesetzesantrag wurde nämlich von einem einzelnen (fraktionslosen) Abgeordneten eingebracht. Anders als auf Bundesebene ist dies in Brandenburg unproblematisch möglich. Zwar entspricht die Regelung in der brandenburgischen Verfassung inhaltlich der Regelung des Grundgesetzes. Art. 75 der Landesverfassung lautet nämlich

Art. 75 Gesetzesinitiative

Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

Die Ausgestaltung in der Geschäftsordnung unterscheidet sich jedoch von derjenigen in der GOBT. In der Geschäftsordnung des Landtags heißt es nämlich:

§ 40 Einbringung von Beratungsmaterialien

(1) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Mitgliedern des Landtages, Fraktionen, Gruppen, dem Präsidium, der Präsidentin oder dem Präsidenten eingebracht werden;

Damit besitzen auch einzelne Abgeordnete das Gesetzesinitiativrecht. Im brandenburgischen Landtag sitzen allerdings auch nur 88 Abgeordnete.

Inhaltlich geht es bei der Änderung darum, Abgeordneten, die aus einer Fraktion augeschieden sind, die Möglichkeit zu geben, sich zu einer neuen Fraktion oder Gruppe zusammenzuschließen. Das ist in Brandenburg akut von Bedeutung, nachdem mehrere Abgeordnete des BSW Partei und Fraktion verlassen hatten – die entsprechenden Vorgänge hatten letztlich zum Auseinanderbrechen der SPD-BSW-Koalition Anfang des Jahres geführt. Drei dieser Abgeordneten wollen sich nun unter dem Namen „Wir für Brandenburg“ als Gruppe im Landtag zusammenschließen. Nach der bisherigen Regelung im Fraktionsgesetz war dies allerdings nicht möglich. § 1 Abs. 4 dieses Gesetzes bestimmte nämlich Folgendes:

§ 1 Bildung

[…]

(4) Mitglieder des Landtages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Landtag gewählt wurden, dürfen jeweils nur eine Fraktion bilden.

Eine Ausnahmemöglichkeit war nicht vorgesehen. Damit waren zwar Fraktionsübertritte möglich (wie etwa vom ehemaligen BSW-Minister Robert Crumbach, der nach seinem BSW-Austritt wieder in die SPD eintrag), nicht jedoch eine Fraktionsspaltung oder auch die Abspaltung einer Gruppe von einer Fraktion.

Die entsprechende Regelung, die in dieser Form im Ländervergleich ungewöhnlich ist, geht zurück auf eine Gesetzesänderung im Jahr 2016. Eine Begründung enthält der entsprechende Änderungsantrag nicht. Er steht aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer (im Ergebnis nur wenige Monate dauernden) Spaltung der AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg.

Die radikale Lösung, die Brandenburg daraufhin erließ, dürfte allerdings aufgrund der tiefgreifenden Einschnitte in die Abgeordnetenrechte verfassungsrechtlich kaum haltbar sein. Deshalb hat der Landtag die Regelung nun abgeschwächt. § 1 Abs. 4 des Fraktionsgesetzes wurde leicht abgeschwächt und lautet nun:

§ 1 Bildung

[…]

(4) Mitglieder des Landtages, die derselben Partei oder politischen Vereinigung angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung in den Landtag gewählt wurden, bilden jeweils nur eine Fraktion.

Außerdem wurde in § 1 Abs. 1 die Möglichkeit geschaffen, von dieser Regelung mit Zustimmung des Landtags abzuweichen:

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei oder derselben politischen Vereinigung angehören oder von derselben politischen Vereinigung oder Listenvereinigung als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Erhält eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung bei der Landtagswahl mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, ohne die für fünf Mitglieder notwendige Zweitstimmenanzahl zu erreichen, kann eine solche Fraktion abweichend von Satz 2 auch aus vier Mitgliedern bestehen. Die Bildung einer Fraktion kann abweichend von Satz 1 oder Absatz 4 oder nach Ablauf eines Monats seit der Konstituierung des Landtages erfolgen, wenn der Landtag zustimmt. Die Bildung einer Fraktion kann bereits vor der Konstituierung des Landtages stattfinden; in diesem Fall ist sie bis zur Konstituierung des Landtages schwebend unwirksam.

Diese Zustimmung haben die drei ausgeschiedenen BSW-Abgeordneten nun beantragt.

Rückforderung von Parteispende durch den Insolvenzverwalter bei den Freien Wählern Baden-Württemberg

Die Süddeutsche Zeitung berichtet (hinter der Paywall) von einem unangenehmen Fall für die Freien Wähler in Baden-Württemberg. Im Jahr 2023 erhielt sie von der Firma des damaligen Landesschatzmeisters eine sogenannte Verzichtsspende in Höhe von knapp 14.000 Euro. Sie bestand wohl darin, dass Firmenfahrzeuge kostenlos mit Werbung für die Freien Wähler ausgestattet wurden. Wenige Monate nach der Spende meldete die Firma Insolvenz an. Nun fordert der Insolvenzverwalter die Spende von der Partei zurück. Rechtliche Grundlage dafür ist § 134 Abs. 1 der Insolvenzordnung:

§ 134 Unentgeltliche Leistung

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Diese Regelung ist auch auf Parteispenden anwendbar, wie das OLG Celle entschieden hat. Allerdings kann sich die Partei möglicherweise auf Entreicherung nach § 143 Abs. 2 InsO berufen:

§ 143 Rechtsfolgen

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

Das wäre hier der Fall, wenn die Partei ohne das Angebot des Schatzmeisters, die Werbung auf seinen Fahrzeugen zu zeigen, entsprechende Werbeanzeigen gar nicht beauftragt hätte, sie also durch die Spende zwar einen Vorteil erlangt, aber keine anderen Kosten erspart hat. Das ist im vorliegenden Fall äußerst naheliegend.

Sollten die Freien Wähler die Parteispende trotzdem zurückzahlen, stellt sich die Frage, wie sich dies auf die staatliche Parteienfinanzierung auswirkt. Die Süddeutsche Zeitung stellt in den Raum, ob in diesem Fall nicht mögicherweise die Zahlungen für 2023 zu korrigieren wären, weil das Spendenvolumen für dieses Jahr dann sinken würde – und mit ihm die relative Obergrenze der Partei. Grundlage dafür könnte § 31a Abs. 1 PartG sein.

§ 31a Rückforderung der staatlichen Finanzierung

(1) Soweit im Rechenschaftsbericht Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) zu Unrecht ausgewiesen worden sind und dadurch der Betrag der der Partei zustehenden staatlichen Mittel unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt der Präsident des Deutschen Bundestages die gemäß § 19a Abs. 1 erfolgte Festsetzung der staatlichen Mittel zurück. Dies gilt nicht, wenn die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr erfolgt (§ 23a Abs. 5 Satz 3). § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

Die Vorschrift dürfte hier aber keine Anwendung finden. Denn der Ausweis der Spende für das Jahr 2023 ist nicht zu Unrecht ausgewiesen worden, sondern war völlig korrekt. Sollte die Spende also zurückgezahlt werden, ist diese Rückzahlung im Rechenschaftsbericht auszuweisen, führt aber nicht zu einer Änderung der staatlichen Parteienfinanzierung.

Anklage gegen Abgeordneten – ein Fall für die Indemnität?

Das Landgericht Berlin I hat Mitte März die Anklage gegen den AfD-Bundestagsabgeordneten Matthias Moosdorf zur Hauptverhandlung zugelassen (Az. 502 KLs 7/26). Vorgeworfen wird ihm das Verwenden von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Am 22. Juni 2023 soll er während einer laufenden Bundestagssitzung einen Parteikollegen im Bereich der Garderobe am Zugang Ost zum Reichstagsgebäude mit dem Hitlergruß begrüßt haben.

Die Immunität des Abgeordneten wurde nach Art. 46 Abs. 2 GG bereits im vergangenen Herbst durch den Bundestag aufgehoben. Aber könnte hier nicht vielleicht sogar seine Imdemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG greifen?

Die Vorschrift bestimmt Folgendes:

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Das Merkmal der „Äußerung“ dürfte nach Sinn und Zweck der Vorschrift hier weit zu verstehen sein. Jedenfalls ist nicht erkennbar, warum symbolische, nicht-verbale Äußerungen vom Schutzbereich ausgenommen sein sollten.

Schwieriger zu beantworten ist hingegen die Frage, ob der räumliche Schutzbereich der Indemnität hier eröffnet ist. Die Kommentarliteratur ist hier mangels bisheriger praktischer Anschauungsfälle erstaunlich schmallippig. Konsentiert ist nur auf der einen Seite, dass Äußerungen im Plenum und in den Sitzungen der Bundestatsausschüsse vom Schutz erfasst sind. Nach ganz herrschender Auffassung gilt dies, obwohl vom Wortlaut nicht erfasst, auch für Fraktionssitzungen und ähnliche Gremien der Fraktionen. Auf der anderen Seite sind Äußerungen in Parteigremien, auf Wahlversammlungen oder bei Gelegenheit von Interviews vom Schutz nicht erfasst – dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut.

Der Fall des Abgeordneten Moosdorf liegt zwischen diesen beiden Polen. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung dürfte also sein, inwiefern die Geste „der Parlamentsarbeit des Abgeordneten, nicht seiner Privatsphäre oder den Funktionen in seiner Partei zuzuordnen“ ist (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 3 StR 484/24, m.w.N.). Der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit der Plenarsitzung könnte dafür sprechen, sie der Parlamentsarbeit tatsächlich zuzurechnen. Der fehlende inhaltliche Bezug zur Plenararbeit könnte angeführt werden, um eine solche Zurechnung zu vermeiden.

Der Eröffnungsbeschluss des LG Berlin I ist bisher nicht veröffentlicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gericht hier endgültig positioniert.

Warnung vor politischer Werbung an Schulen

Das VG München hat einen Eilenantrag (Beschluss vom 04.02.2026 – M 23 E 25.5470) gegen polizeiliche Warnungen vor schulischen Veranstaltungen einer Bürgerinitiative mit Ver­bin­dun­gen zur Par­tei „die­Ba­sis“ abgelehnt. Die Polizei habe im Rahmen ihrer Befugnisse vor einer politischen Beeinflussung der Schü­le­rin­nen und Schü­ler gewarnt.

Die Initiative, deren Vorstände leitende Positionen in der Partei bekleiden, bot mehreren weiterführenden Schulen Veranstaltungen zur politischen Bildung an. Die Veranstaltungen wurden über offizielle Kanäle der Partei beworben. Das Polizeipräsidium informierte die Schulämter über die Aktion der Initiative und warnte sie vor den Veranstaltungen, da die Protagonistinnen und Protagonisten der Initiative zur Querdenkerszene gehörten.

Das VG sah in der angebotenen Veranstaltungen einen Gefährdung der politischen Neutralität an Schulen. Das Verbot politischer Werbung an Schulen diene der Sicherung des Bildungsauftrages, Schüler zu mündigen Bürgern zu erziehen und sie dazu zu befähigen, politische Vorgänge kritisch und selbstständig einzuschätzen. An staatlichen Schulen sei kein Raum für parteipolitische (einseitige) Beeinflussung.

Gesetzlich verankert ist dieses Verbot politischer Werbung in Art. 84 Abs. 2 BayEuG:

(2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.