„Messer-App“ aus Fraktionsmitteln?

Die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus hat in der vergangenen Woche ihre „Messer-App“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Unter der URL http://messerhauptstadt.berlin sollen sich die Berliner, so die AfD, „ab sofort einen Überblick über Messerstraftaten in der Hauptstadt verschaffen“ können. Dabei werden vor allen Dingen Daten der Polizei ausgewertet und für die App aufbereitet.

Die Finanzierung dieser Maßnahmen durch die Abgeordnetenhausfraktion dürfte dabei rechtswidrig sein. Zwar enthält das Berliner Fraktionsgesetz keine ausdrücklichen Regelungen über die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen. § 8 Abs. 4 FraktG Bln schreibt aber ausdrücklich vor, dass die Fraktionsmittel nur zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben eingesetzt werden. Darunter fällt die Aufarbeitung und Neupräsentation von Informationen, die die Polizei öffentlich zur Verfügung stellt, offensichtlich nicht.

Bei derartigen Verstößen sieht das Berliner Fraktionsgesetz allerdings keine Sanktionierung vor, sondern lediglich die Möglichkeit der Rückforderung der zweckwidrig verausgabten Gelder. Dies erfolgt nach Prüfung durch den Landesrechnungshof.

Auch wenn die zeitliche Nähe der Aktion zu den im September 2026 stattfindenden Abgeordnetenhauswahlen auffällig ist, dürfte es sich bei der Maßnahme nicht um eine illegale Parteispende handeln. Dafür wäre erforderlich, dass mit der App erkennbar für die AfD geworben würde – und sei es mittelbar. Hier ist der Partei- bzw. Fraktionsbezug allerdings so zurückgenommen, dass diese Schwelle nicht überschritten sein dürfte.

Veröffentlichung von Parteispenden über 35.000 €

Am 23. März hat die Bundestagspräsidentin die Parteispenden über 35.000 €, die ihr Januar 2026 angezeigt wurden, als Drucksache veröffentlicht. Zuvor waren die Informationen bereits im Internet veröffentlicht worden.

Rechtliche Grundlage für diese Veröffentlichung ist § 25 Abs. 3 PartG:

(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders oder anderer Angaben, die eine Identifikation der Person vergleichbar ermöglichen, sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.

Ob eine Veröffentlichung durch die Bundestagspräsidentin nach teilweise fast drei Monaten noch „zeitnah“ ist, darüber lässt sich sicherlich streiten. Immerhin wird die Transparenz durch die (im Gesetz nicht vorgeschriebene) Online-Veröffentlichung hergestellt.

Problematischer ist insofern, dass die Pflicht zur „unverzüglichen“ Anzeige durch die Parteien zum Teil nicht eingehalten wird. So hat etwa die AfD eine Spende in Höhe von 50.000 €, die bei ihr am 2.12.2025 eingegangen ist, erst am 21.1.2026 bei der Bundestagspräsidentin angezeigt. Die erfüllt die gesetzlichen Anforderungen ganz deutlich nicht. Hier zeigt sich das seit vielen Jahren immer wieder rechtspolitisch kritisierte Defizit des Parteiengesetzes, dass für Verstöße gegen die Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht keinerlei Sanktion kennt. Damit kann die Sofortveröffentlichung von den Parteien faktisch nach Belieben bis zur ofiziellen Rechenschaftslegung nach hingen geschoben werden.

Willkommen auf dem Blog des BZPP

Am 16. April wird das BZPP, das Berliner Zentrum für Parteien- und Parlamentsrecht an der FU Berlin mit einer wissenschaftlichen Tagung eröffnet.

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Gleichzeitig geht unser BZPP-Blog an den Start. Hier informieren wir in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Parteien-, Parlaments- und Verfassungsrecht.

Viel Spaß beim Lesen!