Parteiausschlussverfahren bei der Linken Berlin

Wie der Tagesspiegel (hinter der Paywall) berichtet, formiert sich vorsichtiger Widerstand innerhalb der Linken Berlin gegen deren als antisemitisch geltende Landesarbeitsgemeinschaft Palästinasolidarität. Gegen die Gruppensprecherin, Hannah Bruns, wurde am Samstag ein Antrag auf Parteiausschluss beim Landesschiedsgericht eingereicht. Ein Parteiausschluss setzt gem § 10 Abs. 4 PartG voraus, dass ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Zuständig für den Ausschluss ist in der Linkspartei das jeweilige Landesschiedsgericht. Gegen eine Entscheidung sind Rechtmittel zum Bundesschiedsgericht gegeben.

Die Besonderheit an diesem Verfahren liegt darin, dass der Antrag auf Parteiausschluss nicht von der Parteiführung, sondern von einzelnen Mitgliedern gestellt wurde. Diese Möglichkeit sieht § 7 Abs. 2 der Schiedsordnugn die Linke für alle Verfahren vor den Schiedsgerichten ausdrücklich vor:

§ 7 Schiedsordnung die Linke

[…]

(2) Antragsberechtigt sind Mitglieder der Partei, die Gebietsverbände und die innerparteilichen Zusammenschlüsse sowie einzelne Organe der Partei oder ihrer Gebietsverbände.

Andere Parteien sehen eine solche Möglichkeit in aller Regel nicht vor, sondern behalten die Möglichkeit, ein Parteiausschlussverfahren einzuleiten, meist den zuständigen Vorständen der jeweiligen Verbandsebenen vor. Welche politische Dynamik in Gang gesetzt werden kann, wenn auch Mitglieder ein Parteiausschlussverfahren initiieren können, zeigt dieser Fall sehr deutlich. Denn dem Landesverband wurde in den letzten Wochen und Monaten oft ein deutlich zu zögerliches Handeln gegenüber antisemitischen Strömungen innerhalb der Partei vorgeworfen. Durch die Initiative einzelner Mitglieder muss nun das Landesschiedsgericht klären, inwiefern das Handeln der Landesarbeitsgemeinschaft mit den Grundsätzen der Partei, also ihrer programmatischen Identität, vereinbar ist – auch wenn der Landesvorstand diese Auseinandersetzung möglicherweise vermeiden wollte.

Ermittlungsverfahren gegen Steffen Krach

Wie am vergangenen Mittwoch bekannt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren gegen die SPD-Spitzenkandidaten zur Berliner Abgeordnetenhauswahl eingeleitet.

Während mittlerweile bekannt wurde, dass es um zwei Fälle der Vorteilsnahme und einen Fall des Geheimnisverrats geht, ging Krach selbst in einer Pressekonferenz am Donnerstag Mittag noch davon aus, dass die Ermittlungen sich allein auf eine Parteispende beziehen, die die SPD Berlin Ende 2025 von einem Unternehmen erhalten hatte, das in ein Vergabeverfahren zu einem Klinikverkauf in der Region Hannover eingebunden war. Krach war zu diesem Zeitpunkt Regionspräsident für die Region Hannover, allerdings für den Wahlkampf beurlaubt.

Die Spende in Höhe von 9.900 Euro soll am 29. Dezember 2025 bei der SPD eingegangen sein. Am 7. Januar 2026 informierte die Landesgeschäftsführung den Spitzenkandidaten Krach, der zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied des Landesvorstands (sondern lediglich „designierter Landesvorsitzender“) war, über die Spende. Krach „wies“ am nächsten Tag die Rücküberweisung der Spende an. Diese erfolgte am 9. Januar.

Bei der Spende dürfte es sich um eine illegale „Erwartungsspende“ nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 PartG handeln.

§ 25 Spenden

(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: […]

7. Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;

Diese ist allerdings nur dann illegal, wenn sie von der Partei auch angenommen wurde. Dies ist gem. § 25 Abs. 1 S. 3 HS 2 allerdings dann nicht der Fall, wenn die Spende unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitet wurde.

§ 25 Spenden

(1) […] 3Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.

Unverzüglich bedeutet nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch „ohne schuldhaftes Verzögern“. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier sind zwar zwischen Eingang der Spende und der Rücküberweisung 11 Tage verstrichen. Aufgrund der besonderen Situation über den Jahreswechsel und den für die Landesgeschäftsstelle in Berlin nicht ohne Weiteres erkennbaren Zusammenhang mit Vorgängen in Hannover, dürfte dieser Zeitraum hier dennoch als „unverzüglich“ einzustufen sein. Parteienrechtlich ist der geschilderte Vorgang damit nicht zu beanstanden.

Unklar bleibt zum jetzigen Zeitpunkt, inwiefern sich das aktuelle Ermittlungsverfahren allerdings überhaupt auf diesen Sachverhalt bezieht.

Express-Parteigründung in Thüringen

Am vergangenen Wochenende haben ehemalige BSW-Mitglieder in Thüringen rund um die Landesfinanzministerin und Vize-Ministerpräsidentin Katja Wolf eine neue Partei gegründet: „Thüringen.Gerecht“. Hintergrund ist der Zerfall der dortigen BSW-Fraktion, der maßgeblich auch auf einem Zerwürfnis mit der Bundespartei beruht. Es war zu zahlreichen Parteiaustritten von Fraktionsmitgliedern sowie zu einzelnen Fraktionsaustritten gekommen.

Hintergrund der Parteigründung ist der Status der (nun ehemaligen) BSW-Fraktion. Denn trotz des Bruchs der meisten BSW-Fraktionsmitglieder mit der Partei war eine „Umschreibung“ der Fraktion auf die neuen Verhältnisse rechtlich nicht möglich. Und auch eine Fraktionsgründung ohne Parteineugründung war ausgeschlossen. Hintergrund ist § 44 des Thüringer Abgeordnetengesetzes:

§ 44
Fraktionsbildung

(1) Abgeordnete, die der gleichen Partei oder Liste angehören, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf vom Hundert der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

Eine Fraktion von Parteilosen kann es damit rechtlich nicht geben. Um die Privilegien einer Fraktion genießen zu können, war es daher erforderlich, dass die abtrünnigen BSWler eine neue Partei gründeten. Auf dieser Grundlage konnte kurzfristig eine neue Fraktion gegründet werden. Zehn Abgeordnete gehören seit Anfang der Woche der neuen Thüringen.Gerecht-Fraktion an. Die BSW-Fraktion hingegen existiert nicht mehr, weil sie das notwendige Quorum (5% der 88 Abgeordneten) nicht mehr erreicht. Zur Zeit hat das BSW noch zwei Abgeordnete im Thüringer Landtag.