In der CDU wird umgebaut – nicht nur im Landesverband Berlin, sondern auch auf der Bundesebene. Dabei wiederholt sich der Verstoß gegen das Parteiengesetz und die darin niedergelegten Grundsätze der innerparteilichen Demokratie erneut. Da Carsten Linnemann heute zum Bundesgesundheitsminister ernannt wurde (auch wenn sein Amtseid vor dem Bundestag unter Verstoß gegen Art. 64 Abs. 2 GG erst Anfang September erfolgen soll), ist er von seinem Amt als CDU-Generalsekretär zurückgetreten. Als neue Generalsekretärin wurde Fransziska Hoppermann „vom Bundesvorstand gewählt“. Die Wahl solle jetzt nur noch auf dem nächsten Bundesparteitag „bestätigt“ werden. Bereits Linnemann selbst war vor drei Jahren in vergleichbarer Weise in sein Amt gekommen.
Nachdem es bei der Wahlaufstellungsversammlung der NRW-AfD am vergangenen Wochenende Presseberichten zufolge zu chaotischen Zuständen gekommen ist, scheint am gestrigen Tag auch ein Mediationsversuch zwischen den beiden in Konflikt stehenden Parteilagern gescheitert zu sein. Parteienrechtlich scheinen die Eskapaden vom Wochenende ohne Belang zu sein. Das Mediationsverfahren ist es allerdings nicht. Wie der Spiegel berichtet, fand das Treffen nämlich im Landtag statt. Damit wurden aber Fraktionsräume für Parteizwecke genutzt. Dies dürfte nicht nur einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Fraktionsgesetz NRW darstellen:
§ 3 Leistungen an Fraktionen
[…]
(2) Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.
Darüber hinaus dürfte auch (geht man davon aus, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgte) eine illegale Parteispende nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG vorliegen.
§ 25 Spenden
[…]
(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind: 1. Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen; […]
Es bleibt abzuwarten, ob die Bundestagsverwaltung diesen Faden aufnehmen wird.
Nach dem Rückzug von Kai Wegner als Spitzenkandidat für die Abgeordnetenhauswahl in diesem September wird auch die Führungsspitze der Partei umgebaut. Denn Wegner ist nicht nur von seiner (juristisch ohnehin inexistenten) Spitzenkanidatur zurückgetreten. Auch seine Position als Landesvorsitzender gab er auf – auch wenn dies in der Presse nur wenig Aufmerksamkeit fand.
Gestern hat der Landesvorstand Stefan Evers zum neuen Spitzenkandidaten sowie zum kommissarischen Landesvorsitzenden gewählt. Für die Wahl eines Landesvorsitzenden ist nach § 9 Abs. 4 PartG eigentlich ausschließlich der Parteitag zuständig:
§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)
[…]
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
Da Evers jedoch ordnungsgemäß zum stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt wurde, kann man hierin wohl eine zulässige Übernahme der Vorsitzendenfuktionen in Ausübung dieser Stellung als Stellvertreter sehen.
Anders sieht es hingegen beim neuen kommissarischen Generalsekretär, Lukas Krieger, aus. Auch wenn es in der Presse so klingt, als sei die alte, ordnungsgemäß vom Parteitag gewählte Generalsekretärin Ottilie Klein von Evers entlassen worden, ist sie tatsächlich von ihrem Amt zurückgetreten. Anders als durch Rücktritt oder Abwahl durch den Parteitag wäre es auch nicht möglich gewesen, ihre Position zu beenden. Durch diesen Rücktritt ist der Posten des Generalsekretärs jetzt vakant. Da es keinen stellvertretenden Generalsekretär gibt, kann die Position nicht kommissarisch von einem anderen Landesvorstandsmitglied übernommen werden. Die „Wahl“ eines kommissarischen Generalsekretärs steht dem Landesvorstand schlicht nicht zu. Diese muss vielmehr durch einen Parteitag erfolgen.
Im Übrigen ist Lukas Krieger, soweit ersichtlich, bisher überhaupt nicht gewähltes Mitglied des Landesvorstands, sondern lediglich aufgrund seiner Position als Berliner Bundestagsabgeordneter kraft Satzung „beratend hinzugezogen“, wie § 26 Abs. 5 der Landessatzung bestimmt. Er kann daher überhaupt keine Funktion eines gewählten Vorstandsmitglieds wahrnehmen. Seine „Wahl“ zum „kommissarischen Generalsekretär“ widerspricht insofern klar dem Parteiengesetz, sofern damit tatsächlich die Übernahme der entsprechenden Funktion und nicht lediglich eine symbolische Kommunikation nach außen verbunden ist.
Damit wiederholt sich auf der Berliner Landesebene gerade in gewisser Weise ein Vorgang, den die CDU auf Bundesebene vor zienlich genau drei Jahren vollzogen hat. Nach dem Rücktritt von Marion Czaja wurde Carsten Linnemann im Juli 2023 vom Bundesvorstand zum Generalsekretär ernannt – und das, obwohl die Bundessatzung, anders als die Landessatzung, die Position eines stellvertretenden Generalsekretärs kennt. Immerhin war er zuvor als stellvertretender Vorsitzender in den Bundesvorstand gewählt worden. Es dauerte fast ein Jahr, bis Linnemann ordnungsgemäß vom Parteitag gewählt wurde.
Das Europäische Parlament hatte heute, in seiner letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause, darüber zu beschließen, ob die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (APPE) aufgefordert wird zu prüfen, ob die rechtsextreme Partei Europe of Sovereign Nations (ESN) – Heimat der Alternative für Deutschland (AfD) – die Werte der Union (Art. 2 EUV) wahrt. In Art. 2 EUV sind die Grundwerte der EU, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte verankert. Das Briefing der Plenarsitzung in Straßburg informierte vorab über den Vorgang. Die Abstimmung war geheim und wurde mit 414 zu 224 Stimmen bei 18 Enthaltungen angenommen.
Das durch den heutigen Beschluss in Gang gesetzte formelle Überprüfungsverfahren ist durch eine klare Fristsetzung in der Verordnung zeitlich streng reglementiert. Mit einer Entscheidung ist daher in absehbarer Zeit zu rechnen. Im Verfahren wird der Partei die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme abzugeben und Abhilfemaßnahmen einzuleiten Zudem wird die Behörde verpflichten, den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten zu konsultieren, bevor eine Streichung aus dem Register in Betracht gezogen werden kann. Erst nach diesen aufeinanderfolgenden Schritten und vorbehaltlich des Einspruchsrechts des Parlaments oder des Rates könnte die Behörde letztendlich beschließen, die Partei aus dem Register zu streichen und sie damit faktisch zu verbieten. Zur Möglichkeit eines Ausschlusses der ESN-Partei von der EU-Parteienfinanzierung ist auf dem Verfassungsblog gerade ein Beitrag erschienen.
Die heutige Entscheidung des Parlamentes die Partei Europe of Sovereign Nation einer Überprüfung auf die Einhaltung der Werte der Union aus Art. 2 EUV zu unterziehen reiht sich ein in die jüngste Rechtsprechung des EuGH. Im Urteil des EuGH vom 21. April 2026 – Rechtssache C-769/22 Kommission / Ungarn zu den Werten der Union hat der EuGH entschieden, dass Art. 2 EUV justiziabel, d.h. gerichtlich durchsetzbar ist. Er stellt fest, dass „die in Art. 2 EUV verankerten Werte als solche einen rechtsverbindlichen Charakter haben, aus dem sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane ergibt, diese Werte zu achten und sie beizubehalten und zu fördern.“ Es ist das erste Mal in der Geschichte der EU, dass der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 2 EUV feststellt und hat damit zugleich klargestellt, dass Art. 2 EUV in einem solchen Verfahren auch eigenständig gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Die Überprüfungsmöglichkeiten der Einhaltung der Grundwerte der EU, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte werden derzeit einer rechtlichen Konkretisierung zugeführt, was ganz wesentlich zur Wehrhaftigkeit der EU beiträgt.