Haftung für Video Embedding bei Youtube & Co

Nicht erst seit der Novelle des Urheberrechts, stellt sich auf für Bloggerinnen und Blogger die Frage nach der Haftung für Inhalte oder Beiträge im eigenen Blog. Insbesondere die recht komfortable Lösung, z.B. Youtube-Videos mittels eines speziellen Codes in die eigene Webseite einzubinden (z.B. hier), verleitet allzu oft zu einem unbekümmerten Umgang mit Schutzrechten.
Der Frage nach der Haftung nimmt sich ein Beitrag des Internetjuristen Dr. Carsten Ulbricht an, der in seinem Text ein lesenswertes Fazit zieht:

Auch im Zusammenhang mit der Einbettung von urheberrechtswidrigen Videos liegt das Risiko Anspruch genommen zu werden zunächst einmal bei der jeweiligen Videoplattform, da die Videos auf deren Servern gespeichert sind. Eine Unterlassung könnte aber auch gegenüber dem Homepagebetreiber geltend gemacht werden, welcher die Videos einbettet (auch wenn diese Unterlassung dann nicht die Quelle der Verletzung beseitigen würde). Wichtig ist – wie immer bei User Generated Content – , dass die Kenntnis von rechtlich problematischen Inhalten zum Handeln verpflichtet. Es empfiehlt sich also nicht wahllos Videos einzubetten.

Das LG Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung auch für eingebettete Videos handelt. Es ist für die Haftung nicht entscheidend, ob die Inhalte auf einem eigenen Server liegen oder von einem fremden Angebot stammen.
(AZ: 28 O 173/09)

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