Hinweis § 52 UrhG

52a-t

VG WORT, KMK und HRK haben sich darauf geeinigt, dass urheberrechtlich geschützte Schriftwerke im Rahmen der Schrankenregelung des § 52a UrhG für Unterricht/Forschung auch nach dem 31. Dezember 2016 für einen Übergangszeitraum genutzt werden können.  Mehr Informationen finden Sie unter https://www.fu-berlin.de/52a-urhg.

Haben Sie online urheberrechtlich geschützte Schriftwerke zugänglich gemacht? Bitte beachten Sie, dass keine der Berliner Hochschulen dem Rahmenvertrag zu § 52a UrhG beitritt.

Wichtige Hinweise dazu, was Sie bis Jahresende 2016 tun können bzw. müssen, finden Sie unter https://www.fu-berlin.de/52a-urhg.