Eilantrag gegen Urabstimmung bei den Grünen

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet ist beim Landgericht Berlin ein Eilantrag eingegangen, mit dem 130 Parteimitglieder die Durchführung der Urabstimmung zur Satzungänderung bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN verhindern wollen. Gegenstand der Satzungsänderung sind verschiedene Maßnahmen, mit denen die Parteistruktur an die in den letzten Jahren gestiegene Mitgliederzahl angepasst werden soll. Dabei sollen etwa auch die Hürden für bestimmte Antragsrechte auf dem Bundesparteitag erhöht werden.

Die Antragstellenden halten die Urabstimmung nach Angaben der Süddeutschen Zeitung für rechtwidrig, weil – anders als bei einer Satzungsänderung durch den Bundesparteitag – keine 2/3-Mehrheit erforderlich sein soll. Außerdem soll auch keine Mindestbeteiligung nötig sein.

Stützen für diese Rechtsauffassung finden sich in der Grünen-Satzung, auf die sich die Antragstellenden wohl berufen, nicht. Allerdings übersehen sie dabei einen viel entscheidenderen Punkt. Denn eine Urabstimmung über eine Satzungsänderung ist durch das Parteiengesetz selbst ausgeschlossen.

§ 9 Abs. 3 PartG legt insofern ohne Möglichkeit der Abweichnung fest:

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

Satzungsänderungen unterliegen daher dem sogenannten Parteitagsvorbehalt. Änderungen durch Urabstimmung (egal mit welcher Beteiligung und welchem Quorum) sind rechtlich unzulässig.

Ob der Eilantrag Erfolg haben wird, ist trotzdem überaus zweifelhaft. Insofern ist im Moment nicht klar, wieso den Mitgliedern unabwendbare Nachteile entstehen würden, wenn sie auf die nachträgliche Anfechtung verwiesen würden. In dieser Hinsicht ähnelt der Fall dem Antrag von Bodo Ramelow, über den wir hier berichteten.

Rückforderung von Fraktionsgeldern im Europäischen Parlament

Wie der Presse zu entnehmen ist, fordert das Europäische Parlament von der Fraktion „Patrioten für Europa“ (PfE) veruntreute Fraktionsgelder zurück. Die Fraktion „Identität und Demokratie“ (ID), soll nach einem Prüfbericht der Brüsseler Parlamentsverwaltung, in der vergangenen Legislaturperiode Auftragsvergaben ohne Ausschreibung und unerlaubte Spendenzahlungen getätigt haben. In Summe handelt es sich um mindestens 4,3 Mio €. Nach der Europawahl 2024 wurde die ID-Fraktion aufgelöst und das Finanzgebaren einer umfassenden Kontrolle unterzogen. Die Abgeordneten der vormals in der ID-Fraktion zusammengeschlossenen Parteien sind in der laufenden Legislaturperiode überwiegend in der Fraktion Patrioten für Europa (PfE) vertreten. Die PfE gilt damit als Rechtsnachfolgerin und wird nunmehr wohl in die Pflicht genommen. Dem ersten Anschein nach unterliegt die Fraktionsfinanzierung im Europäischen Parlament (EP) generell einer besonders strengen Kontrolle, aber das täuscht. Auch hier gibt es Verbesserungspotential. Dennoch kann man für die nationale Ebene durchaus daraus lernen.

Regelungen zu den Fraktionen im EP finden sich in der Geschäftsordnung in Art. 32 bis 38. Nach Art. 34 Abs. 3 der GO erlässt das Präsidium Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der Mittel und zu den Folgen bei Verstößen. Diesem Regelungsauftrag ist das Präsidium mit den sog. Regelungen für die Verwendung der Mittel von Haushaltsartikel 400 (Mittel für die Fraktionen) nachgekommen. „Diese Regelung enthält geeignete Bestimmungen, um die Transparenz der durchgeführten Tätigkeiten sicherzustellen, und auf jeden Fall Bestimmungen über die Vergabeverfahren, ein effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelverwaltungsvorgänge, eine Buchführung über diese Vorgänge sowie Bestimmungen über Verfahren der Rechnungslegung zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung von Gemeinschaftsmitteln und zum Ausweis des realen Verwendungsgrads, eine unabhängige externe Prüfung, die Veröffentlichung der Rechnungslegung.“ Auch die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion werden geregelt. Das Dokument führt das EP allerdings nicht öffentlich.

Nach der Auflösung der ID-Fraktion hat die Parlamentsverwaltung aufgrund der Ausführungsbestimmungen uneingeschränkten Zugang zu den Finanzierungsunterlagen der Fraktion erhalten und so die Missstände, auch mit journalistischer Unterstützung, in einem Prüfbericht ans Licht gebracht. Auf dieser Grundlage verlangt das EP nun die Rückforderung der missbräuchlich verwendeten Mittel. Diese besonders intensive Kontrolle ist allerdings derzeit nur bei aufgelösten Fraktionen möglich. Der ID-Skandal hat eine Diskussion über die generelle Kontrolldichte der Fraktionsfinanzen im EP angefacht.

Auch die Fraktionen im Deutschen Bundestag werden vollumfänglich staatlich finanziert und unterliegen einer Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof. Das Abgeordnetengesetz (AbgG) regelt dazu näheres in § 58. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind auch hier zurückzuführen. Eine darüberhinausgehende Sanktionierung unterbleibt. Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung können nach § 59 Abs. 1 AbgG in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, was bisher allerdings unterblieben ist. Der Bundesrechnungshof als Kontrollinstanz fordert nachhaltig diese längst überfälligen Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen zu erlassen, um einheitliche und verbindliche Regeln zu schaffen, die eine ordnungsmäßige Rechnungslegung und -prüfung sicherzustellen und die Grundlage für vergleichbare und transparente Jahresabschlüsse bieten. Die Ausführungsbestimmungen des EP könnten hier durchaus ein sinnvolles Beispiel sein. Denn Transparenz und umfassende Kontrolle schafft Vertrauen in unsere Demokratie.

VG Berlin: Plakatspende an AfD unzulässig

Das VG Berlin hat heute entschieden, dass die AfD die Plakatspende eines österreichischen Staatsangehörigen, die vermutlich nicht aus seinem Vermögen, sondern aus demjenigen des Milliardärs Henning Conle geleistet wurde, nicht hätte annehmen dürfen. Damit konretisiert das Gericht das Verhältnis zwischen Strohmannspenden und anonymen Spenden. Strohmannspenden i.S.v. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG liegen vor, wenn es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. Die Konstellation scheint hier nicht gegeben gewesen zu sein, da für die AfD die Umgehungskonstellation zunächst nicht erkannbar war.

Das Gericht ist aber davon ausgegangen, dass es sich um eine anonyme Spende handelt, d.h. um eine Spende, deren Spender nach objektiven Kriterien nicht feststellbar ist. Auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder sonstiges schuldhaftes Verhalten der Partei kommt es dabei nicht an.

Für Parteien bedeutet dies, dass sie in Zukunft besonders sorgfältig prüfen müssen, welche Spenden sie annehmen, um nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Spende später noch abführen zu müssen.

Deckelung der Diäten bei der Linkspartei? Bodo Ramelow wendet sich an Schiedsgericht

Wie die FAZ berichtet, hat sich Bodo Ramelow mit einem Antrag an das Bundesschiedsgericht der Linken gewandt. Damit möchte er verhindern, dass auf dem nächsten Bundesparteitag im Juni über einen Antrag des Bundesvorstands entschieden wird, der einen „Gehaltsdeckel“ für Abgeordnete einführt. Konkret ist vorgesehen, die Bundestags- und Europaabgeordneten der Linken kraft Satzung zu verpflichten, ihr Gehalt auf die Höhe eines durchschnittlichen Arbeitnehmerlohns zu begrenzen. Für Kinder und pflegebedürftige Angehörige ist ein Freibetrag von 350 Euro vorgesehen. Nach Abzug von Steuern und Versicherungsbeiträgen sollen die Abgeordneten den Rest ihrer Entschädigung an soziale Zwecke spenden müssen. Bodo Ramelow sieht darin einen Verstoß gegen das freie Mandat der Abeordneten.

Bodo Ramelow, Bild: Steffen Prößdorf, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=162639373

Die Diskussion erinnert ein wenig an die frühen Grünen. Sie beschlossen auf dem Bundesparteitag 1983, dass die Grünen Bundestagsabgeordneten von ihren Diäten nur 1.950 plus 500 Mark für jede zu unterhaltende Person behalten sollten – der Betrag war am damaligen Facharbeiterlohn orientiert. Alle darüber hinausgehenden Einkünfte sollten an die Ökofonds der Landesverbände gezahlt werden. Die Regelung wurde später aufgehoben.

Damit unterscheidet sich die Maßnahme von den klassischen Mandatsträgerabgaben, die Abgeordnete an ihre Partei leisten. Auch hier gibt es immer wieder Streit um die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem freien Mandat. Der BGH hat Mandatsträgerbeiträge zuletzt für grundsätzlich zulässig erachtet. Eine grundlegende verfassungsrechtliche Überprüfung steht bisher noch aus.

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem freien Mandat dürfte sich die Bewertung allerdings nicht dadurch verändern, dass die Beiträge nicht an die Partei gezahlt, sondern für soziale Zwecke gespendet werden müssen. Allerdings geht die Höhe der geplanten Spendenpflicht sehr deutlich über das hinaus, was andere Parteien an Mandatsträgerabgaben vorsehen. Dies könnte dafür sprechen, dass hier möglicherweise die Schwelle zum Eingriff in das freie Mandat doch überschritten ist.

Dass das Schiedsgericht allerdings schon die Beratung des Antrags verhindert, dürfte sehr unwahrscheinlich sein. Dies wäre ein extrem weitgehender Eingriff in den demokratischen Willensbildungsprozess des Bundesparteitags, der sich kaum rechtfertigen lassen dürfte.

VG Berlin verhandelt zu Strohmannspenden

Am kommenden Donnerstag, den 7. Mai 2026, verhandelt das VG Berlin zur Frage des Umgangs mit Strohmannspenden.

Inhaltlich geht es um einen Fall, der im letzten Jahr durch die Presse ging. Die AfD hatte eine Sachspende im Wert von rund 2,35 Millionen Euro erhalten. Kurz darauf stellte sich heraus, dass es sich wohl um eine Strohmannspende handelt. Das VG hat nun darüber zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, wenn die Anhaltspunkte, dass es sich um eine Strohmannspende handelt, der Partei erst nach Annahme der Spende bekannt werden.