Wechsel im Amt für Frauen und Gleichstellung

Mitte April endete die Amtszeit der bisherigen zentralen Frauenbeauftragten, Dr. Mechthild Koreuber (li.). Dr. Corinna Tomberger (re.) hat das Amt der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten am 16. April angetreten. Mit dem Amtswechsel führt die Freie Universität die neue Amtsbezeichnung gemäß novelliertem Berliner Hochschulgesetz ein; weitere Änderungen stehen an.

Mechthild Koreuber, über Jahrzehnte prägend für die Gleichstellungspolitik der Freien Universität, ist Mitte April nach 24 Jahren als hauptberufliche Frauenbeauftragte aus dem Amt ausgeschieden. Im Interview mit campus.leben blickt sie auf ihre Zeit im Amt zurück. Ihre Nachfolgerin Corinna Tomberger, zuvor Stellvertreterin der zentralen Frauenbeauftragten, wurde im Januar 2023 als zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Ein Ausblick auf ihre Vorhaben war bereits im Februar in diesem Blog zu lesen.

Neue Bezeichnung, gleichbleibender Auftrag

Die neue Amtsbezeichnung ist der Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) vom September 2021 geschuldet. Trotz der veränderten Bezeichnung ist der grundlegende gesetzliche Auftrag gleich geblieben:

Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Mitglieder der Hochschule hin.

§59, 8 (1) BerlHG

Die zusätzliche Bezeichnung Gleichstellungsbeauftragte trägt dem Paradigmenwechsel von einem binären Geschlechtermodell zu einem vielfältigen Verständnis von Geschlecht Rechnung, das sich u.a. im veränderten Personenstandsrecht manifestiert. Die Beibehaltung des Begriffs Frauenbeauftragte verdeutlicht zugleich, dass im Fokus des gesetzlichen Auftrags weiterhin die Beseitigung der Benachteiligung von Frauen steht.

Längere Amtszeit

Die veränderte Amtsbezeichnung, die an der FU mit dem Amtswechsel auf zentraler Ebene auch für alle Amtsinhaberinnen auf dezentraler Ebene eingeführt wird, ist nicht die einzige Neuerung, die das novellierte Berliner Hochschulgesetz vorsieht. Daneben ändert sich auch die Amtszeit: Die neue hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wurde für die Dauer von sechs Jahren bestellt, zuvor betrug deren Amtszeit vier Jahr. Für die nebenberuflichen Amtsinhaberinnen ist im novellierten Gesetz eine Mindestdauer der Amtszeit von zwei Jahren vorgesehen (§59, 4 BerlHG). Im Unterschied zur vorher vorgegebenen zweijährigen Amtszeit ermöglicht das novellierte Gesetz mehr Flexibilität. Eine längere Amtszeit wäre rechtlich daher auch für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte möglich.

Mehr Kapazitäten für Gleichstellung

Geändert haben sich auch die gesetzlichen Vorgaben für die Freistellung der nebenberuflichen Amtsinhaberinnen. Für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wie für deren Stellvertreterinnen sieht das Gesetz nun eine Freistellung im Umfang von mindestens 25 Prozent einer Vollzeitstelle vor bzw. eine entsprechende Aufwandsentschädigung für Studentinnen im Amt (§59, 5 BerlHG). Eine erhebliche Verbesserung bedeutet diese Regelung insbesondere für die Stellvertreterinnen auf dezentraler Ebene, für die vor der Novelle keine Freistellung vorgesehen war. An großen Organisationseinheiten ist für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nun eine bis zu 100-prozentige Freistellung möglich.

Mehr Kapazitäten für die Gleichstellung bietet auch die Option, auf zentraler wie auf dezentraler Ebene bis zu drei Stellvertreterinnen zu bestellen (§59, 2 BerlHG). In großen Fachbereichen mit vielen Berufungsverfahren könnte dies dazu beitragen, dass Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen die gesetzlich vorgesehene Beteiligung besser realisieren können. In der alten Fassung sah das Gesetz auf dezentraler Ebene nur jeweils eine Stellvertreterin pro Bereich vor.

Chancengleichheitssatzung in Arbeit

Die gesetzlichen Änderungen haben zur Folge, dass diverse universitätsinterne Regelungen und Ordnungen anzupassen sind, etwa die Frauenförderrichtlinien von 1993. Darüber hinaus hat die FU zu entscheiden, wie sie die diversen Kann-Optionen des novellierten Gesetzes umsetzt. Da erscheint es nur folgerichtig, dass das novellierte Berliner Hochschulgesetz ohnehin für alle Hochschulen vorsieht, die Chancengleichheit der Geschlechter durch eine Satzung rechtlich zu verankern (§5c BerlHG). Ein Entwurf für die zukünftige Chancengleichheitssatzung der FU wird aktuell im Expert*innnenbeirat Gleichstellung erarbeitet, der Gleichstellungsakteur*innen aus unterschiedlichen Gremien und Organisationseinheiten der Universität versammelt und das Präsidium zum Thema Gleichstellung berät. Der Satzungsentwurf wird anschließend in der gemeinsamen Arbeitsgruppe BerlHG des Akademischen Senats (AS) diskutiert und schließlich dem AS zur Entscheidung vorgelegt. Da die gesetzliche Übergangsfrist eine Umsetzung bis 30.09.2023 vorsieht, soll der Prozess im Laufe dieses Semesters abgeschlossen werden.

Evaluation der Gleichstellungsstrukturen

Zugleich werden die Gleichstellungsstrukturen der FU derzeit auf Beschluss der Hochschulleitung von einem externen Beratungsunternehmen evaluiert. Anlass dafür waren u.a. die Änderungen des novellierten Berliner Hochschulgesetzes. Eine Dokumentenanalyse sowie Interviews und Workshops mit verschiedenen Gleichstellungsakteur*innen der FU sollen Aufschluss über die Wirksamkeit der universitätseigenen Strukturen und Instrumente geben. Ziel der Evaluation ist es, Handlungsempfehlungen zur Stärkung und Weiterentwicklung der Gleichstellungsstrukturen zu entwickeln.

Gleichstellung in Bewegung

Amtswechsel, neue gesetzliche Vorgaben, universitätsinterner Kommunikations- und Regelungsbedarf, externe Evaluation: Zusätzlich zu ihren regulären Aufgaben sind die Gleichstellungsakteur*innen der FU mit den diversen Veränderungsprozessen aktuell gut beschäftigt. Bleibt zu hoffen, dass die Mühe sich lohnt und die Gleichstellung an der Freien Universität besser aufgestellt, nachhaltig gestärkt und mit viel Rückenwind daraus hervorgeht.



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