Sexualisierte Diskriminierung an Hochschulen

Die Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen hat ihr Grundsatzpapier zu Sexualisierter Diskriminierung und Gewalt an Hochschulen aktualisiert. Darin betont sie die Notwendigkeit einer Beschwerdestelle für Studierende, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bisher nur für Beschäftigte vorsieht.

Die Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen e.V. (bukof) hat 2018 erstmals ein Grundsatzpapier zu Sexualisierter Diskriminierung und Gewalt veröffentlicht. Es richtet sich an Hochschulleitungen und unterstützt Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und Antidiskriminierungsakteur*innen bei ihrer Arbeit.

Die bukof-Kommission Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt hat nun eine aktualisierte Fassung des Grundsatzpapiers veröffentlicht. Eingeflossen sind die Ergebnisse der Studie „Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – Lösungsstrategien und Maßnahmen zur Intervention“ der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Danach haben 9 % der Befragten in den letzten drei Jahren sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt.

Die Neuauflage des Grundsatzpapiers enthält zudem die dringende Empfehlung, an jeder Hochschule auch eine Beschwerdestelle für Studierende einzurichten, wie sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in § 13 bisher lediglich für Beschäftigte vorsieht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Studentinnen häufiger sexualisierter Belästigung ausgesetzt sind als andere Personengruppen an der Hochschule.

Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 3, Absatz 4

Auch sollten, so die Empfehlung der bukof, Berater*innen von Betroffenen an Hochschulen mehr Unterstützung erhalten, etwa Supervision und Weiterbildung, um professionelle Präventions- und Beratungsarbeit bei Sexualisierter Diskriminierung, Belästigung und Gewalt (SBDG) gewährleisten zu können. Grundsätzlich fordert die bukof die Hochschulen auf, sich verstärkt mit der Thematik auseinanderzusetzen und diskriminierungsfreie Sensibilisierungs- und Präventivmaßnahmen zu entwickeln.

Als Ansprechperson und für vertrauliche Beratung steht an der Freien Universität u.a. Wendy Stollberg, Referentin im Team Zentrale Frauenbeauftragte mit Schwerpunkt SBDG, zur Verfügung. Als Geschäftsführung der AG Gegen Sexualisierte Belästigung, Diskriminierung und Gewalt der FU betreut sie auch die zentrale Webseite „Nein heißt Nein“, die Grundlagenwissen, Handlungshilfen und Anlaufadressen bietet. Als Mitglied der bukof-Kommission Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt hat Wendy Stollberg selbst an dem Grundsatzpapier mitgearbeitet.

Das aktualisierte Grundsatzpapier ist online verfügbar; Print-Exemplare können per E-Mail bei der bukof-Geschäftsstelle bestellt werden.

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