(See below for the English Translation)
Die Freie Universität Berlin hat sich in ihrer Erklärung zum Klimanotstand aus dem Jahr 2019 das Ziel gesetzt, bis 2025 klimaneutral zu sein. Auch die Bibliotheken unterstützten das nachhaltige Forschen, Lehren und Studieren.
Eine Idee ist, Druck- und Kopiergeräte zu reduzieren und durch bessere Scanmöglichkeiten zu ersetzen. Dazu startet mit dem Beginn des Wintersemesters ein Pilotprojekt: In der Campusbibliothek, der Philologischen Bibliothek, der Bibliothek Rechtswissenschaft und der Bibliothek für Sozialwissenschaften und Osteuropastudien stehen ab dem 11. Oktober jeweils ein Scanzelt bereit.
Die Nutzung ist kostenlos, die Handhabung intuitiv:
Beliebige Scan-App installieren und öffnen – Smartphone auf und Buch oder Dokumente in das Scanzelt legen – Scannen nach App-Anweisung – fertig.
Mit dem Zelt lassen sich Formate bis zu einer Größe von A3 scannen.
Wenn die Zelte sich als verlässlich erweisen und gut genutzt werden, ist die Anschaffung von zusätzlichen Scanzelten in weiteren Bibliotheken der Freien Universität angedacht. Daher ist uns Ihr Feedback sehr wichtig! Bitte nehmen Sie sich nach der erstmaligen Nutzung zwei Minuten Zeit für eine kurze Rückmeldung. Der Link findet sich gleich neben den Scanzelten.
Wir sind gespannt!
Bildquelle: S. Wawrzyniak, Campusbibliothek, Freie Universität Berlin
In its Declaration on the Climate Emergency from 2019, Freie Universität Berlin set a goal of attaining climate neutrality by 2025. In this sense, the libraries support sustainable research, teaching, and studying.
One idea is to reduce the number of printers and copiers and replace them with better scanning facilities. A corresponding pilot project is set to begin at the beginning of the winter semester: A scan-tent will be available from October 11th in the Campus Library, the Philological Library, the Law Library and the Library for Social Sciences and Eastern European Studies.
Using it is intuitive and free of charge: Install and open any document-scanner app – Position the medium in the scan-tent, place the smartphone on top of the tent – Scan according to the app-instructions – Done.
The tent can scan document formats up to A3.
If the tents prove to be reliable and are utilized often, the purchase of additional scan-tents in other libraries at Freie Universität will be considered. Therefore, your feedback is very important to us! After using the tent for the first time, please take two minutes to give a short acknowledgement. You can find the link right next to the scan-tents.
Thank you. We look forward to your feedback!
Picture: S. Wawrzyniak, Campusbibliothek, Freie Universität Berlin
Die Scanmöglichkeit scheint ja ganz praktisch. Aber nicht alles, was praktisch möglich ist, ist auch zulässig, oder? Wie sieht es aus mit dem Urheberrecht und der Vervielfältigung von Bibliothekseigentum mittels privatem Smartphone? Ist es jetzt zulässig, mit dem eigenen Gerät Vervielfältigungen anzufertigen? Wie ist die Sache mit der Betreibervergütung gegenüber VG Wort geregelt?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Das Urheberrecht gilt natürlich auch für die Vervielfältigung mit dem Smartphone. Egal, ob Sie ausdrucken, kopieren oder scannen müssen Sie die Grenzen des Urheberrechts für den privaten bzw. für den eigenen wissenschaftlichen Bedarf einhalten. Das gilt von allen Geräten, den Vervielfältigungsgeräten in öffentlichen Bereichen, in Copyshops, an Dienstgeräten der Lehrenden, der Wissenschaftsbereiche und der Verwaltung – und natürlich bei Verwendung eines eigenen, privaten Scanners oder eines Smartphones. Ja, Sie dürfen in dem gleichen Umfang mit dem eigenen Gerät Vervielfältigungen anfertigen, jedoch nicht darüber hinaus.
Hinsichtlich der Vergütung werden bereits beim Kauf von Geräten und Verbrauchsmaterial (Toner, Papier, Ersatzteile) über die Pauschalen, die im Urheberrecht geregelt sind, Abgaben einbehalten. Für Nutzer*innen von Smartphones gibt es im Urheberrecht keine Abgabe mit Blick auf die Autorenvergütung. Als Nutzer*in einer kostenpflichtigen App werden Sie allerdings in diesem Rahmen auch für die Abgaben indirekt herangezogen, die von den Unternehmen, die die App vertreiben, zu leisten ist. Im Ergebnis besteht auch hier kein Grund zu Besorgnis und insbesondere kein Handlungsbedarf für Benutzende. Allerdings wird der Gesetzgeber aktuell von vielen Seiten aufgefordert, im Rahmen der Regelung der Abgabe die neuen technischen und digitalen Möglichkeiten bei einer Neuregelung zu berücksichtigen.