Wie die Senatskanzlei Wissenschaft des Landes Berlin am 16.12.2016 mitteilte, haben sich die VG WORT, die Kultusministerkonferenz (KMK) und die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) darauf geeinigt, dass urheberrechtlich geschützte Schriftwerke im Rahmen der Schrankenregelung des § 52a UrhG für Unterricht und Forschung an den deutschen Hochschulen nach dem 31. Dezember 2016 für einen Übergangszeitraum weiter genutzt werden dürfen.
Dies bedeutet, dass Lehrende und Forschende der Freien Universität Berlin, in der Übergangszeit bis zum 30. September 2017 weiterhin urheberrechtlich geschützte Schriftwerke im Rahmen der Schrankenregelung des § 52a UrhG öffentlich zugänglich machen können.
Bis Ende 2016 können urheberrechtlich geschützte Dokumente in Forschung und Lehre für Studierende (in gewissen Grenzen) bspw. auf Lernplattformen elektronisch bereitgestellt werden. Für diese Möglichkeit erhalten die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und andere Verwertungsgesellschaften eine pauschalierte Vergütung.
Zum 01.01.2017 hat die VG Wort das bisherige pauschalierte Vergütungssystem aufgekündigt. Ein neuer Rahmenvertrag verlangt nunmehr, eine Einzelmeldung und Abrechnung aller genutzten Sprachwerke. Dieses Verfahren wäre technisch und organistorisch für die Lehrenden und für die Universität insgesamt extrem aufwändig und stünde in keinem Verhältnis zu einer adäquaten Vergütung der Autoren.
Die Freie Universität Berlin wird daher dem Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG zwischen Kultusministerkonferenz und der VG Wort zum 1. Januar 2017 nicht beitreten (s. a. Pressemitteilung Nr. 430/2016 vom 07.12.2016). Sie folgt damit der Empfehlung der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen und der Hochschulrektorenkonferenz.
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