Drei neue Nationallizenzen zugänglich

Im Rahmen von Nationallizenzen kann ab sofort auf zwei neue Datenbanken und ein Zeitschriftenpaket zugegriffen werden:

Amsterdam University Press Zeitschriftenpaket
Das Paket beinhaltet folgende Zeitschriften mit Bezug zur niederländischen Geschichte, Gesellschaft, Kultur, Sprache und Literatur aus dem Angebot des Verlags Amsterdam University Press:

  • Mens en Maatschappij
  • Jaarboek De Achttiende Eeuw
  • De Moderne Tijd
  • Pro Memorie
  • Queeste
  • Tijdschrift voor Nederlandse Taal en Letterkunde
  • Tijdschrift voor Taalbeheersing
  • Tijdschrift voor Geschiedenis
  • Trajecta

Literary Print Culture
Die Datenbank „Literary Print Culture“ sammelt Akten und Verzeichnisse der „Worshipful Company of Stationers and Newspaper Makers“. Die Mitglieder der 1403 gegründeten Buchhändlergilde (kurz: Stationers‘ Company) erhielten in Teilen des 16. und 17. Jahrhunderts das Monopol über Druck und Verlagswesen in England. Die Gilde spielte dadurch eine zentrale Rolle für die Entwicklung von Pressezensur und Urheberrecht.
Neben zahlreichen anderen Archivalien (Mitgliederlisten, Gerichtsakten u.ä.) wird über die Datenbank das „Stationers‘ Company Register“ digital zugänglich: Dieses verzeichnet fast alle Bücher, die in London zwischen 1577 und 1924 gedruckt wurden. Das Register fungierte gleichsam als Zensurinstrument und frühes Copyrightverzeichnis.

Publishers Weekly Digital Archive
„Publishers Weekly“ ist eine amerikanische Fachzeitschrift für Buchverlage, Buchhändler, Bibliothekare und Literaturagenten mit Sitz in New York. Die wöchentlich erscheinende Zeitschrift wird seit 1872 herausgegeben und hat ihren inhaltlichen Schwerpunkt auf Kurzrezensionen von Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt. Darüber hinaus enthält sie zahlreiche Artikel zu buchmarktrelevanten Themen, seit 1912 enthält die Zeitschrift Bestsellerlisten.
Die Datenbank liefert exzellentes Material zur Beforschung des US-amerikanischen Buchmarkts in den letzten 150 Jahren. Alle Ausgaben können via OCR im Volltext durchsucht werden, die Transkription kann auf jeder Seite aufgerufen und kopiert werden, dazu können Nutzende eigene Tags vergeben.

Die Beschreibungstexte wurden der Nationallizenzen-Webseite entnommen.

Evening Lectures auch im Wintersemester 2021/22

Sie haben wenig Zeit, interessieren sich aber für Themen rund um die Literatursuche und das wissenschaftliche Arbeiten? Mit unserem digitalen Veranstaltungsformat „Evening Lectures“ möchten wir allen Interessierten kurzweilige und informative Einblicke in die Services der Universitätsbibliothek anbieten. Auch im Wintersemester 2021/22 finden unsere 15-minütigen Einführungen auf Deutsch jeden Dienstag um 17:00 Uhr online via Cisco Webex statt. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

In der heutigen Evening Lecture präsentieren wir Ihnen Tipps und Tricks, wie Sie am schnellsten Datenbanken zu Ihrem Fach finden können. Bis Ende Februar 2022 sind 15 weitere Termine geplant:

TitelZeitOrt
Datenbanken zum Fach finden (DBIS)02.11.2021
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Fernleihe – Literatur von da nach hier09.11.2021
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Zeitungsartikel im Volltext finden16.11.2021
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Wozu Literaturverwaltung? Citavi, EndNote und Zotero im Kurzüberblick23.11.2021
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Zitieren kompakt30.11.2021
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Qualitätskriterien für wissenschaftliche Publikationen: Allgemeine Kriterien, Peer Review07.12.2021
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Können wir wissenschaftliche Qualität messen? Impact Factor und H(irsch)-Index14.12.2021
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Streamingangebote im Überblick21.12.2021
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Was bedeutet „gute wissenschaftliche Praxis“?04.01.2022
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Statistische Online-Quellen11.01.2022
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Akademisches Identitätsmanagement: Orchid, Publons und Google Scholar-Profil18.01.2022
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Retraction Watch Database + Blog25.01.2022
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Was ist Provenienzforschung?01.02.2022
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Fachinformationsdienste im Überblick08.02.2022
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Urheberrecht – kurzgefasst15.02.2022
17:00–17:15
Online via Cisco Webex
Wissenschaftliches Publizieren – kostenfrei?22.02.2022
17:00–17:15
Online via Cisco Webex

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Individuelle Fragen und Themenvorschläge sind jederzeit willkommen und können an auskunft@ub.fu-berlin.de gerichtet werden.

Urheberrechtsgesetzänderung betrifft Dokumente auf Lernplattformen

Wie die Senatskanzlei Wissenschaft des Landes Berlin am 16.12.2016 mitteilte, haben sich die VG WORT, die Kultusministerkonferenz (KMK) und die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) darauf geeinigt, dass urheberrechtlich geschützte Schriftwerke im Rahmen der Schrankenregelung des § 52a UrhG für Unterricht und Forschung an den deutschen Hochschulen nach dem 31. Dezember 2016 für einen Übergangszeitraum weiter genutzt werden dürfen.

Dies bedeutet, dass Lehrende und Forschende der Freien Universität Berlin, in der Übergangszeit bis zum 30. September 2017 weiterhin urheberrechtlich geschützte Schriftwerke im Rahmen der Schrankenregelung des § 52a UrhG öffentlich zugänglich machen können.

Bis Ende 2016 können urheberrechtlich geschützte Dokumente in Forschung und Lehre für Studierende (in gewissen Grenzen) bspw. auf Lernplattformen elektronisch bereitgestellt werden. Für diese Möglichkeit erhalten die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und andere Verwertungsgesellschaften eine pauschalierte Vergütung.

Zum 01.01.2017 hat die VG Wort das bisherige pauschalierte Vergütungssystem aufgekündigt. Ein neuer Rahmenvertrag verlangt nunmehr, eine Einzelmeldung und Abrechnung aller genutzten Sprachwerke. Dieses Verfahren wäre technisch und organistorisch für die Lehrenden und für die Universität insgesamt extrem aufwändig und stünde in keinem Verhältnis zu einer adäquaten Vergütung der Autoren.

Die Freie Universität Berlin wird daher dem Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG zwischen Kultusministerkonferenz und der VG Wort zum 1. Januar 2017 nicht beitreten (s. a. Pressemitteilung Nr. 430/2016 vom 07.12.2016). Sie folgt damit der Empfehlung der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen und der Hochschulrektorenkonferenz.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Geistiges Eigentum in der EU

Der Betrieb des „Dokumentationszentrums UN – EU“ wird eingestellt. Die entsprechende Literatur bleibt im Bestand und ist weiterhin zugänglich.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat durch Vertreter der Verbraucherinteressen eine Liste mit den 15 am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zum Urheberrecht zusammenstellen lassen. Die Antworten kamen von nationalen Sachverständigen der 28 EU-Mitgliedsstaaten.

Zu dem Thema Copyright kann man auf der Seite Copyright Exeptions eine Interaktive Karte aufrufen. Diese sagt aus, in welchem Mitgliedsstaat der EU bestimmte Regelungen des Copyrights durchgesetzt werden.

 

Noch mehr Informationen zur EU bekommen Sie in unserem Dokumentationszentrum UN-EU.

 

Google und die Macht des Wissens

Die gut 90-minütige Dokumentation (Originaltitel: Google and the World Brain) wurde gestern zur Prime Time auf Arte ausgestrahlt. Regisseur Ben Lewis blickt darin zurück auf die Auseinandersetzungen um das Google-Books-Projekt und beginnt seinen Film zugleich mit dem Gegenbild von H. G. Wells‘ Idee eines Weltgehirns. Zu Wort kommen u. a. die Bibliotheksdirektoren Robert Darnton (Harvard), Richard Ovenden (Oxford) und Jean-Noël Jeanneney (bis 2007 Französischen Nationalbibliothek). Dagegen wird Google angeblich aus juristischen Gründen nur durch einen Abgesandten repräsentiert.

Der Dokumentarfilm war dieses Jahr im Wettbewerb des US-amerikanischen Sundance Filmfestivals anzutreffen und kann u. a. noch sieben Tage kostenfrei in Artes Online-Mediathek angesehen werden.

Ein Buch und drei Fragen

Ein Beitrag von Melanie Kleist

Ein Mensch spaltet momentan Deutschland in zwei Lager: Karl-Theodor zu Guttenberg.
Ob, in welchem Umfang und in mit welchen Folgen er bei seiner Dissertation „geschummelt“ haben soll, wird momentan heiß in den Medien, in den Büros, in den Hörsälen und zu Hause diskutiert.
Ich habe den gesamten Werdegang dieser Geschichte per Internet live über den Kurznachrichtendienst Twitter mitverfolgt und mir sind dabei ein paar Fragen auf bibliothekarischer Ebene eingefallen, die ich mir durch Recherche beantworten konnte und sie Ihnen hier präsentieren möchte.
Falls Sie sich nun fragen „Wer ist denn ‚Ich‘?“, hier eine Kurzbeschreibung zu meiner Person: Ich bin Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste in der Fachrichtung Bibliothek. Meine Ausbildung habe ich hier an der FU gemacht und werde nun seit einem halben Jahr an selbiger weiterbeschäftigt, zu 40% in der Fachbereichsbibliothek Rechtswissenschaft und zu 60% in der Universitätsbibliothek. In meiner Freizeit beschäftige ich mich mit der Nutzung sozialer Netzwerke und deren Marketingwirkung und Nutzen für Bibliotheken und Informationsdienste.

Nun zu den besagten bibliothekarischen Fragen und den entsprechenden Antworten, die ich dazu auftun konnte:

Frage: Haben wir an der FU eigentlich ein Exemplar der Dissertation „Verfassung und Verfassungsvertrag“?
Antwort: Ja, haben wir. Es gibt im gesamten FU-Bibliothekssystem ein Exemplar des Werkes und das besitzt, wie könnte es anders sein, die Fachbereichsbibliothek Rechtswissenschaften. Dort ist es im Moment noch laut Online-Katalog im Lesesaal zu finden bzw. sogar ausgeliehen mit etlichen Vormerkungen darauf (Kleiner Insider-Hinweis: wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen im Gegensatz zu „normalen“ Studenten dort die meisten Bücher aus dem Lesesaal ausleihen). Sobald es allerdings vom momentanen Ausleiher zurückkommt, wird es auf Anweisung der Bibliotheksleitung direkt in den Handapparat „Lesesaal Aufsicht“ eingegliedert, wo es nur noch jeweils zwei Stunden lang in den Lesesaal ausgeliehen werden darf.

Frage: Werden wir ein weiteres Exemplar der Dissertation anschaffen?
Antwort: Nein, da es leider wohl nicht mehr möglich sein wird. Bei dem Verlag Duncker & Humblot sind alle 400 Exemplare des Werkes vergriffen und werden dort auch definitiv nicht mehr nachgedruckt. Durch diese Affäre hat das Image des Verlages gelitten, der sich auch in diesem Fall auf die Beurteilungen der Prüfungskommission verlassen hatte, genauso wie bei tausenden Dissertationen zuvor. Näheres und was der Geschäftsführer des Verlags, Florian Simon dazu sagt, finden Sie in diesem Artikel des Sterns.

Frage: Warum entfernen wir nicht unser Exemplar der Dissertation aus unserem Bestand?
Antwort: Nein, so lange die eigentlichen Urheber der plagiierten Abschnitte der Dissertation genau das einzeln gegen jede Bibliothek geltend machen, werden wir das Werk hüten wie unseren Augapfel.
Einen sehr schönen Blogartikel dazu habe ich hier gefunden. Er liest sich für Juristen besonders schön. 😉
Zudem möchte ich hier mal kurz meine ganz eigene Meinung zum Ausdruck bringen: Bibliotheken sammeln nur das Buch, über die Qualität des Inhalts muss jeder Leser für sich selbst entscheiden. Ganz unabhängig davon werden wir von unserem Sammelauftrag nicht absehen.

Und wenn Sie jetzt lernen möchten, wie Sie einfach und schnell (und vor allem richtig) zitieren können, dann melden Sie sich doch einfach für eine der Lehrveranstaltungen an, die die UB anbietet:
Richtig zitieren: Zitierregeln für konventionelle und elektronische Medien.

Freud wird gemeinfrei

Das bekannte Literaturportal „Projekt Gutenberg-DE“ informiert aktuell darüber, dass mit Jahresbeginn 2010 der Urheberschutz (70 Jahre nach dem Tode eines Autors oder einer Autorin) für die Werke des „österreichischen Nervernarztes“, Sigmund, eigentlich Sigismund Schlomo Freud, 1856-1939 (vgl. Brockhaus online), abgelaufen ist.

Das „Projekt Gutenberg-DE“ hat daraufhin im Januar sogleich die Digitalisierung des Freudschen Gesamtwerks in Gang gesetzt und offenbar bereits abschließen können. Freuds Werke werden, verteilt auf Hauptwerke wie „Das Ich und das Es“, „Totem und Tabu“, „Das Unbehagen in der Kultur“ und „Kleinere Schriften“ als kostenpflichtige CD-ROM und kostenlos über den Server von „Projekt Gutenberg-DE“ online zur Verfügung gestellt.

Unter der Rubrik „Neue Texte“ gewährt das Projekt einen Einblick in die jeweils 50 zuletzt digitalisierten Volltexte, wobei natürlich auch bei anderen AutorInnen der Weltliteratur ausgiebig Gebrauch gemacht wird vom abgelaufenen Schutz des Urheberrechts. Zu den AutorInnen, deren Werke 2010 gemeinfrei geworden sind, gehören neben Freud so illustre Schriftsteller wie Joseph Roth, William Butler Yeats und Ernst Toller.

Danke für das Bild an WikiCommons!

Als gäb’s kein Morgen … exzessive „Downloads“ von E-Books

E-Books werden immer beliebter. Immer mehr Bibliotheksnutzer wissen die Vorteile der durch die FU-Bibliotheken zugänglich gemachten E-Books zu schätzen – selbst wenn die Nachweissituation noch nicht optimal ist, denn viele elektronische Bücher (z.B. in den Paketen der Nationallizenzen) werden gegenwärtig noch gar nicht einzeln im Katalog nachgewiesen, sondern „nur“ unterhalb der betr. Plattform in der „Digitalen Bibliothek“ (Beispiele siehe unter „E-Book-Collections“).

Manch eine Nutzung schießt dann allerdings auch schon mal über das Ziel hinaus und es wird leider außer Acht gelassen, dass es seitens der zugrunde liegenden Lizenzverträge zwischen den Bibliotheken und dem Datenanbieter, spätestens aber im Urheberrecht, bestimmte Grenzen gibt, die es bei der Nutzung zu beachten gilt.

Grundsätzlich nicht erlaubt sind u.a. der maschinelle Download durch entsprechende Robots oder die Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte. Jüngste Beispiele im FU-Bereich betreffen E-Books aus dem Verlag De Gruyter. Hier war es in verschiedenen Fällen zu manuellen(!) Massendownloads gekommen, woraufhin der Zugriff durch den betr. Rechner seitens des Verlags (via IP-Kontrolle) zunächst für 3 Stunden gesperrt wird. De Gruyter teilte uns dazu mit, dass der erlaubte Zugriff durchaus „großzügig“ ausgelegt wird, bis eine Schranke gesetzt wird.

Der Lizenzvertrag sagt dazu Folgendes:
„Berechtigte Nutzer dürfen für den privaten Gebrauch oder Forschungszwecke auf den Lizenzgegenstand zugreifen, diesen ansehen und durchsuchen sowie einzelne Ausdrucke oder elektronische Kopien von einzelnen Artikeln oder Kapiteln, die nicht mehr als einen kleinen Teil einer Zeitschrift oder eines Buches ausmachen, erstellen“ und bewegt sich damit im Rahmen dessen, was auch das Urheberrecht hier gegenwärtig als Grenze ansieht.

Natürlich können möglichst klein gehaltene PDF-Häppchen den Appetit beim Durchsehen von E-Books schon mal anfachen. Vor allem ist zu beachten, dass ein „Download“ nach dem zugrunde liegenden COUNTER-Standard bereits dadurch stattfindet, dass ein PDF-Dokument vom Verlagsserver angefordert – also angeklickt – wurde! Wir raten an dieser Stelle zum Durchschnaufen und Entspannen! Die E-Books aus dem Hause De Gruyter, die wir derzeit anbieten (übrigens alle einzeln über den Katalog erschlossen), sind gekauft und stehen Ihnen daher dauerhaft im FU-Netz zur Verfügung! Es besteht also eigentlich kein Grund dazu, hektisch E-Book-Inhalte „downzuloaden“ oder etwa gar das Risiko eines temporären „Ausschlusses“ vom Zugriff auf E-Books von De Gruyter einzugehen.

Sit back – relax. E-Books haben Zukunft. Es gibt ein Morgen … 😉

Kopieren und Downloaden ohne Ende?!

Dürfen Studierende oder NutzerInnen mit einem Bibliotheksausweis alles herunterladen, was die Freie Universität für sie lizenziert hat? Die meisten würden sagen, na logisch, früher habe ich doch aus gedruckten Quellen auch alles kopiert, was ich wollte.
Falsch! Denn auch vor der Urheberrechtsreform war es nicht gestattet, ein komplettes Buch sondern nur Teile oder einzelne Beiträge eines Buches oder Zeitschriftenbandes zu kopieren.

Die Digitale Bibliothek der FU Berlin: eine Schatzkiste

Erstklassige Datenbanken, viel gefragte E-Bücher, zehntausende von E-Zeitschriften, Bildarchive – diese Ressourcen stehen BibliotheksnutzerInnen in den Bibliotheken, FU-Angehörigen sogar von zuhause aus zur Verfügung. Ein attraktives Angebot, das man nicht an jeder Uni bekommen kann.

Was sollte beachtet werden, wenn man urheberrechtlich geschütztes Material nutzen möchte?

Die Inhalte von Büchern und anderen Informationsressourcen, die Bibliotheken zur Verfügung stellen, sind – soweit es sich nicht um sehr alte Werke handelt – urheberrechtlich geschützt. Nach dem Urheberrechtsgesetz darf der geistige Schöpfer eines Werkes der Literatur, Kunst oder Wissenschaft grundsätzlich allein darüber bestimmen, was mit dem Inhalt geschieht: er kann Nutzungsrechte an der Verwertung des Werkes übertragen und darf allein entscheiden, ob und wie es verkauft, verliehen, ins Netz gestellt, vervielfältigt oder öffentlich aufgeführt wird.
Doch dieser Grundsatz hat Schranken: Einer sogenannten „Schrankenregelung“ im Urheberrecht etwa ist es zu verdanken, dass Bibliotheken Bücher ohne jeweilige Einwilligung des Verfassers verleihen dürfen oder dass Bibliotheksnutzer Kopien von Aufsätzen oder Teilen (!) von Büchern zur privaten oder wissenschaftlichen Nutzung herstellen dürfen.

Die Schrankenregelung hat aber selbst Grenzen: Nicht erlaubt ist das Anlegen eigener (Vorrats-)Archive von kompletten Zeitschriftenjahrgängen oder ganzer E-Bücher sowie die Weitergabe von Daten an Dritte. Missbrauch wird übrigens von den Anbietern/Verlegern bemerkt und kann rechtliche Konsequenzen für die FU und den einzelnen Nutzer zur Folge haben (vgl.: Info-Datei „Nutzungsrechte“ auf der UB-Webseite).

Das hört sich restriktiv an – aber mal ehrlich: wie viele Aufsätze wurden kopiert, zuhause gestapelt und nie gelesen?! Tonnen von Papier umsonst verschwendet!

Geniessen Sie den Komfort eines modernen Bibliothekssystems.

Gegen das Herunterladen einzelner Aufsätze, die man wirklich benötigt, ist überhaupt nichts einzuwenden – im Gegenteil. Unsere digitalen Ressourcen sollen fleißig genutzt werden – für den eigenen wissenschaftlichen oder privaten Gebrauch.

Übrigens gibt es mittlerweile auch andere Geschäftsmodelle wie beispielsweise bei dem Testangebot der UTB-studi-e-books, wo nur das Online-Lesen erlaubt ist. Mal sehen, ob das den Interessen der Studierenden entspricht.

Dank an Remco van Capelleveen – Leiter der Zugangsabteilung der UB – für den Support zum Thema Urheberrecht.

Subito versendet ab dem 1. April 2009 Kopien wieder als E-Mail

Eine gute Nachricht für alle, die Geld für eine schnelle Dokumentlieferung ausgeben können und wollen: 😀

„subito hat mit der VG Wort und der VG Kunst und Bild einen Vertrag zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien abgeschlossen. Das Kernelement sind die Regelungen für die Lieferung von Ausatzkopien als PDF-Datei im Anhang einer Email.
Der Vertrag umfasst alle subito Kundengruppen. Für jede Kundengruppe wurde eine Tantieme festgelegt. Die Tantieme wird dem Benutzer in Rechnung gestellt. Es findet eine Verrechnung der Tantieme zwischen subito und der VG Wort statt. Somit werden die rechtlichen Ansprüche der Urheber abgegolten.“ (Zitat: subito)

Die Lieferung von Dateien war nach dem neuen Urheberrecht umstritten und deswegen mehr oder weniger eingestellt worden. Mehr zur neuen Regelung direkt bei subito.